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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

wenn die Best<strong>im</strong>mungen dies ausdrücklich vorsehen oder einer näheren Festlegung in tatsächlicher<br />

Hinsicht bedürfen. Darüber hinausgehende Abweichungen sind in Ausnahmefällen<br />

zulässig, wenn die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung dies erfordern (§§10 Nr. 2<br />

Abs. 1, 2 VOB/A, 9 Nr. 3 Abs. 1, 2 VOL/A). Sobald die VOB/B, VOL/B nicht mehr „als Ganzes“<br />

vereinbart sind, sondern ihre Ausgewogenheit durch Zusatzabreden in ihrem Kernbereich<br />

verändert wird, unterliegen die betreffenden Klauseln allerdings der Inhaltskontrolle<br />

nach AGB-Maßstäben 1032 .<br />

7.7.5.1 Vergabebedingungen<br />

In den Vergabebedingungen werden die Anforderungen an das Angebot festgelegt. Sie<br />

müssen, ggf. nach entsprechender Auslegung, unmissverständlich formuliert sein 1033 . Neben<br />

der Leistungsbeschreibung werden vor allen Dingen in den Bewerbungsbedingungen Anforderungen<br />

an das Angebot aufgestellt.<br />

Die Bewerbungsbedingungen werden dem Anschreiben beigefügt (§ 10 Nr. 5 Abs. 5 VOB/A).<br />

Sie enthalten zumindest Best<strong>im</strong>mungen über die Angebotsfrist (§ 18 VOB/A), die Zuschlagsund<br />

Bindefrist (§ 19 VOB/A) 1034 und den notwendigen Inhalt der Angebote (§ 21 VOB/A)<br />

nebst einer Auflistung von vom Bieter vorzulegenden Nachweisen über dessen Eignung 1035 .<br />

Die oftmals formularmäßig zusammengefassten Angaben, die häufig bei Vergabeverfahren<br />

eines Auftraggebers wiederkehren, dienen der Vereinfachung des Vergabevorgangs und<br />

seiner Rationalisierung 1036 . Nach überwiegender Meinung unterliegen die Bewerbungsbedingungen<br />

durch die wiederkehrende Verwendung und formularmäßigen Bedingungen den<br />

Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB 1037 .<br />

Eine Missachtung der Bewerbungsbedingungen bleibt nicht folgenlos. Falls etwa ein Nebenangebot<br />

nach den Bewerbungsbedingungen nur in Verbindung mit einem Hauptangebot<br />

zugelassen wurde, ein Bieter jedoch lediglich ein Neben-, nicht aber ein Hauptangebot abgegeben<br />

hat, so ist er zwingend auszuschließen 1038 . Sobald der Auftraggeber eine<br />

1032<br />

BGHZ 101, 357 = NJW 1995, 526.<br />

1033<br />

Vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 287.<br />

1034<br />

Vgl. Kapellmann, NZBau 2003, 1.<br />

1035<br />

Vgl. Jaeger, NZBau 2001, 427.<br />

1036<br />

Vgl. Eberstein, in: Daub/Eberstein, VOL/A, § 17, Rn. 41.<br />

1037 Vgl. Kratzenberg, in: Ingenstau/Korbion, VOB/A, § 10 Rn. 85; Heiermann, in: Heiermann/Riedl/Rusam,<br />

VOB/A, § 10 Rn. 26a; Fett, in: Müller-Wrede, VOB/A, § 17, Rn. 40; dagegen<br />

mit guter Argumentation Eberstein, in: Daub/Eberstein, VOL/A, § 17 Rn. 41.<br />

1038 Vgl. OLG Celle, VergabeR 2001, 252.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 353

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