04.06.2013 Aufrufe

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Verwaltungsvorschrift ab, nach der "Landeszuweisungen an Kommunen unter anderem der<br />

kommunalen Vermögensbildung dienen" sollen 1410 .<br />

Die Frage, ob auch Finanzierungskosten mit Mitteln der Schulpauschale bestritten werden<br />

können, ist in § 18 GFG 2003 nicht ausdrücklich angesprochen. Im Ergebnis wird man<br />

jedoch davon ausgehen können, dass auch derartige Kosten Gegenstand von Finanzierungen<br />

aus der Pauschale sein können. Denn § 18 Abs. 1 Satz 2 GFG 2003 spricht ausdrücklich<br />

Leasing als Möglichkeit zur Beschaffung von Schulraum an. Leasingraten decken aber<br />

typischerweise auch die Finanzierung ab. Es wäre daher widersinnig, wenn der Gesetzgeber<br />

zwar einen best<strong>im</strong>mten Vertragstypen ermöglichen wollte, gleichzeitig aber dem Schulträger<br />

die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten unmöglich macht. Zudem war<br />

einer der Beweggründe für die Novellierung des Gemeindefinanzierungsgesetzes es zu<br />

ermöglichen, dass die Renovierung und den Neubau von Schulen auch unter Beteiligung<br />

privater Dritter vorgenommen werden kann. Deswegen ergibt eine am Sinn und Zweck des<br />

Gesetzes orientierte Auslegung, dass auch Finanzierungskosten durch die Schulpauschale<br />

gedeckt werden können.<br />

Leasing wird <strong>im</strong> Kommunalhaushaltsrecht als kreditähnliches Geschäft eingestuft 1411 . Deshalb<br />

hat die Gemeinde unabhängig von der Förderung <strong>im</strong> Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes<br />

den kommunalhaushaltsrechtlichen Grundsatz zu beachten, dass sie Kredite<br />

nur dann aufnehmen darf, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich<br />

unzweckmäßig wäre, § 76 Abs. 3 GO NRW. Zudem richtet sich die Beantwortung der Frage,<br />

ob und ggf. in welchem Umfang für Leasingraten Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen<br />

sind, nach den allgemeinen Regeln des kommunalen Haushaltsrechts, § 84 GO<br />

NRW.<br />

Es ist hervorzuheben, dass mit dem umfassenderen Katalog von Maßnahmen, die zur<br />

Herstellung von Schulbauten führen, eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens einhergeht.<br />

Dies erleichtert auch die Gestaltung von modernen privatrechtlichen Modellen bei der<br />

Errichtung und Unterhaltung sowie Ausstattung von Schulen, da nicht mehr zwischen Bau<br />

und Sanierung getrennt zu werden braucht und auch die Miete von Schulgebäuden ausdrücklich<br />

als förderfähig <strong>im</strong> Gesetz festgeschrieben ist. Somit können für die Schaffung von<br />

zeitgemäßen Schulgebäuden, sei es durch Umbau und Modernisierung, sei es durch Neuerrichtung<br />

oder sei es <strong>im</strong> Wege einer vertraglichen Konstruktion, bei der ein Dritter die Schule<br />

1410<br />

Runderlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 9. Februar 1998, MBl. NW<br />

Nr. 16 vom 5. März 1998, S. 229, zitiert nach Müskens, der gemeindehaushalt 1999, 73 (90).<br />

1411<br />

Siehe oben Kap. 6.2.2.2.3.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 503

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!