Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Verwaltungsvorschrift ab, nach der "Landeszuweisungen an Kommunen unter anderem der<br />
kommunalen Vermögensbildung dienen" sollen 1410 .<br />
Die Frage, ob auch Finanzierungskosten mit Mitteln der Schulpauschale bestritten werden<br />
können, ist in § 18 GFG 2003 nicht ausdrücklich angesprochen. Im Ergebnis wird man<br />
jedoch davon ausgehen können, dass auch derartige Kosten Gegenstand von Finanzierungen<br />
aus der Pauschale sein können. Denn § 18 Abs. 1 Satz 2 GFG 2003 spricht ausdrücklich<br />
Leasing als Möglichkeit zur Beschaffung von Schulraum an. Leasingraten decken aber<br />
typischerweise auch die Finanzierung ab. Es wäre daher widersinnig, wenn der Gesetzgeber<br />
zwar einen best<strong>im</strong>mten Vertragstypen ermöglichen wollte, gleichzeitig aber dem Schulträger<br />
die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten unmöglich macht. Zudem war<br />
einer der Beweggründe für die Novellierung des Gemeindefinanzierungsgesetzes es zu<br />
ermöglichen, dass die Renovierung und den Neubau von Schulen auch unter Beteiligung<br />
privater Dritter vorgenommen werden kann. Deswegen ergibt eine am Sinn und Zweck des<br />
Gesetzes orientierte Auslegung, dass auch Finanzierungskosten durch die Schulpauschale<br />
gedeckt werden können.<br />
Leasing wird <strong>im</strong> Kommunalhaushaltsrecht als kreditähnliches Geschäft eingestuft 1411 . Deshalb<br />
hat die Gemeinde unabhängig von der Förderung <strong>im</strong> Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes<br />
den kommunalhaushaltsrechtlichen Grundsatz zu beachten, dass sie Kredite<br />
nur dann aufnehmen darf, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich<br />
unzweckmäßig wäre, § 76 Abs. 3 GO NRW. Zudem richtet sich die Beantwortung der Frage,<br />
ob und ggf. in welchem Umfang für Leasingraten Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen<br />
sind, nach den allgemeinen Regeln des kommunalen Haushaltsrechts, § 84 GO<br />
NRW.<br />
Es ist hervorzuheben, dass mit dem umfassenderen Katalog von Maßnahmen, die zur<br />
Herstellung von Schulbauten führen, eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens einhergeht.<br />
Dies erleichtert auch die Gestaltung von modernen privatrechtlichen Modellen bei der<br />
Errichtung und Unterhaltung sowie Ausstattung von Schulen, da nicht mehr zwischen Bau<br />
und Sanierung getrennt zu werden braucht und auch die Miete von Schulgebäuden ausdrücklich<br />
als förderfähig <strong>im</strong> Gesetz festgeschrieben ist. Somit können für die Schaffung von<br />
zeitgemäßen Schulgebäuden, sei es durch Umbau und Modernisierung, sei es durch Neuerrichtung<br />
oder sei es <strong>im</strong> Wege einer vertraglichen Konstruktion, bei der ein Dritter die Schule<br />
1410<br />
Runderlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 9. Februar 1998, MBl. NW<br />
Nr. 16 vom 5. März 1998, S. 229, zitiert nach Müskens, der gemeindehaushalt 1999, 73 (90).<br />
1411<br />
Siehe oben Kap. 6.2.2.2.3.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 503