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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Hält ein Bieter die erteilte Information für nicht ausreichend, so muss er dies unverzüglich<br />

gemäß § 107 Abs. 3 GWB rügen 1097 . Die strenge Folge der Nichtigkeit gilt nach überwiegender<br />

Ansicht nicht für eine unzureichende Information, die jedenfalls den Grund der Ablehnung<br />

enthält und ohne weiteres ergänzt werden kann; das Ziel einer ausreichenden Begründung<br />

der Ablehnung für den Antragsteller bliebe gewahrt und vor einem Rechtsverlust würde<br />

er zudem durch das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB geschützt 1098 . Die Nichtigkeitsfolge<br />

kann nur von demjenigen geltend gemacht werden, der zum Adressatenkreis der in<br />

§ 13 VgV begründeten Informationspflicht gehört; <strong>im</strong> Übrigen ist ein allein auf den Verstoß<br />

gegen § 13 VgV gestütztes Nachprüfungsverfahren nicht zulässig 1099 .<br />

7.8 Zulässigkeit von Parallelausschreibungen<br />

Die Zulässigkeit und sachliche Rechtfertigung von Parallelausschreibungen oder Doppelausschreibungen<br />

ist in der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig beantwortet worden 1100 . Eine<br />

eindeutige gesetzgeberische Klarstellung zu diesem Fragenkomplex wäre wünschenswert,<br />

um für zukünftige <strong>PPP</strong>-Projekte Rechtssicherheit bezüglich der zulässigen Ausschreibungsformen<br />

zu schaffen.<br />

Der Begriff der „Parallelausschreibung“ wird in Literatur und Rechtsprechung auf verschiedene<br />

Konstellationen angewandt. Die Ausschreibung einer Bauleistung nach VOB/A und<br />

derselben Bauleistung mit Finanzierung nach VOL/A in einem anderen Verfahren wird<br />

ebenso als Parallelausschreibung bezeichnet wie das sog. ABC-Modell, d.h. die Ausschreibung<br />

von Bau, Finanzierung und Betreibermodell als drei Lose eines einheitlichen Vergabeverfahrens,<br />

oder eine Ausschreibung mit dem Vorbehalt der losweisen Vergabe. Zunächst<br />

sollte zwischen sogenannten Parallelausschreibungen und Doppelausschreibungen unterschieden<br />

werden. Parallelausschreibungen werden <strong>im</strong> Schrifttum und in der Entscheidungspraxis<br />

üblicherweise als gleichzeitige Ausschreibung unterschiedlicher Leistungen, z.B. einer<br />

Bau- und einer Dienstleistung, in getrennten Vergabeverfahren nach VOL/A und VOB/A bezeichnet.<br />

Dagegen sind sogenannte Doppelausschreibungen Verfahren, in denen in ein und<br />

demselben Vergabeverfahren alternative Varianten für ein best<strong>im</strong>mtes Vorhaben, also z.B.<br />

1097<br />

Vgl. Putzier, DÖV 2002, 520.<br />

1098<br />

Vgl. VK Münster, Beschluss v. 14. November 2002, VK 16/02; OLG Koblenz NZBau 2002,<br />

526.<br />

1099<br />

Vgl. OLG Dresden, NZBau 2002, 351.<br />

1100 Zu diesem Schluss kommt auch VK Thüringen, Beschluss vom 20.3.2001, 216-4003.20-<br />

001/01-SHL-S; vgl. Eschenbruch, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Vergaberecht, § 99<br />

Rn. 109 ff.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 365

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