Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Überwiegt bei einem als Konzession ausgestalteten <strong>PPP</strong>-Modell der Dienstleistungsanteil<br />
(wertmäßig und von der Grundintention des Vertrags her), so ist das damit als Dienstleistungskonzession<br />
zu qualifizierende Vertragswerk grundsätzlich vergaberechtsfrei. Im Rahmen<br />
der vorgestellten <strong>PPP</strong>-Modelle mit langjähriger Übertragung des Betriebs öffentlicher<br />
Infrastruktureinrichtungen auf Private zusätzlich zur Bauleistung am Beginn des Projekts ist<br />
ein solches Überwiegen der Dienstleistungselemente durchaus denkbar: Die langjährigen<br />
Betreiberentgelte werden teilweise die Anfangsinvestitionen in das Bauwerk wertmäßig<br />
überwiegen und die Hauptzielsetzung der Projekte ist u.U. nicht so sehr die Errichtung des<br />
Gebäudes, sondern die Sicherung des Weiterbestandes und Betriebs z.B. eines <strong>öffentlichen</strong><br />
Schw<strong>im</strong>mbades oder Konzerthauses. Die Dienstleistungskonzession fällt nicht in den Anwendungsbereich<br />
der europäischen Vergaberichtlinien 831 und ist vom Anwendungsbereich<br />
der VOL/A ausgeschlossen 832 . Sie unterliegt daher keinen Ausschreibungspflichten; bei ihrer<br />
Vergabe müssen jedoch die genannten allgemeinen Prinzipien Beachtung finden 833 .<br />
• <strong>PPP</strong>-Gesellschaftsmodell (Vertragsmodell VII)<br />
Für die Durchführung von <strong>PPP</strong>-Modellen kann es sich empfehlen, ein gemischtwirtschaftliches<br />
Unternehmen zu gründen, das die Unterbeauftragung der einzelnen Leistungserbringer<br />
übern<strong>im</strong>mt und durch eine einheitliche Planung und Koordination Schnittstellenprobleme<br />
zwischen einzelnen Ausführenden und Verständigungsschwierigkeiten zwischen Auftraggeber<br />
und Auftragnehmer verhindern hilft. Grundsätzlich unterfällt, wie bereits dargestellt, die<br />
Gründung eines solchen gemischtwirtschaftlichen Unternehmens nicht dem Vergaberecht.<br />
Eine andere Beurteilung kann aufgrund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung dann<br />
geboten sein, wenn die Gründung der Gesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />
Vergabe eines ausschreibungspflichtigen Auftrags an die Gesellschaft steht 834 . Ein Auftrag<br />
an das gemischtwirtschaftliche Unternehmen kann – jedenfalls bei der typischen Anteilsverteilung<br />
von 51% öffentlicher Hand und 49% privatem Investor – nicht als vom Anwendungsbereich<br />
des Vergaberechts auszunehmende „In-House-Vergabe“ betrachtet werden. Er<br />
unterliegt damit in aller Regel dem Vergaberecht – und mit ihm die zur Durchführung dieses<br />
Auftrags erfolgte Gründung des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens. Eine weitere<br />
Ausnahme von der Ausschreibungsfreiheit von Anteilsverkäufen und Gesellschaftsgründun-<br />
831<br />
Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen <strong>im</strong> Bereich Konzessionen <strong>im</strong> Gemeinschaftsrecht<br />
2000/C 121/02, Abl. EG vom 29.4.2000, Entwurf vom 24.2.1999, 1999/C 94/04, Abl. EG<br />
C 94 vom 7.4.1999, 4; vgl. auch Abl. EG 1998/C 21/53-54..<br />
832<br />
Vgl. VÜA Bayern, Beschluss vom 28.8.1998, VÜ 16/97.<br />
833 EuGH, NZBau 2001, 148.<br />
834 Vgl. OLG Brandenburg, DB 1999, 1793; VK Lüneburg, NZBau 2001, 51; VK Sachsen,<br />
AbfallPrax 2000, 199; VK Düsseldorf, NZBau 2001, 46.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 304