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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Das betroffene Unternehmen hat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), d.h. so bald zu<br />

rügen, wie es ihm nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist 1199 . Positive<br />

Kenntnis über den Vergabeverstoß umfasst die Tatsachen und entsprechende rechtliche<br />

Schlussfolgerungen, so dass ein Bieter, der auch aufgrund von Fahrlässigkeit einen Verstoß<br />

gegen Vergabevorschriften nicht erkannt hat, ohne Rüge einen Nachprüfungsantrag stellen<br />

kann 1200 . Mangelt es <strong>im</strong> umgekehrten Fall jedoch an einer Rüge, ist der Bieter für das<br />

Nachprüfungsverfahren präkludiert und ein trotzdem gestellter Antrag würde als unzulässig<br />

verworfen.<br />

Ein entscheidendes Merkmal des Nachprüfungsverfahrens ist das beschleunigte Verfahren.<br />

Die Vergabekammer soll regelmäßig innerhalb von fünf Wochen ihre Entscheidung treffen<br />

und begründen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GWB). Dadurch sollen Investitionsblockaden verhindert<br />

werden. Gerade <strong>im</strong> Bereich des finanzintensiven <strong>PPP</strong> ist das bemerkenswert. Selbst wenn<br />

es zu einem Nachprüfungsverfahren käme, das ein Zuschlagsverbot auslöst (vgl. § 115<br />

Abs. 1 VgV), würde <strong>im</strong> Vergleich zu Verfahren vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten eine<br />

wesentlich schnellere Entscheidung stattfinden. Die Vergabekammer entscheidet in Form<br />

eines vollstreckbaren Verwaltungsakts, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist<br />

und trifft geeignete Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung<br />

der betroffenen Interessen zu verhindern (§ 114 GWB). Auf Antrag des Bieters kann<br />

sogar der Zuschlag erteilt werden, wenn das Interesse am Abschluss des Verfahrens so<br />

stark ist, dass nicht weiter zugewartet werden kann 1201 .<br />

Der Beschwerderechtszug zum OLG umfasst neben dem Verfahren der Wiederherstellung<br />

des Suspensiveffektes (§ 115 Abs. 2 GWB) drei weitere Verfahren: Sofortige Beschwerde<br />

(§ 116 GWB), Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung (§ 118 Abs. 1 Satz 3<br />

GWB) und die Vorabentscheidung über den Zuschlag. Auch vor dem OLG findet ein Eilverfahren<br />

statt (vgl. § 118 GWB). Hält das OLG die Beschwerde für begründet, so hebt es die<br />

Entscheidung der Vergabekammer auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache<br />

selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der<br />

Rechtsauffassung des Gerichtes über die Sache neu zu entscheiden (§ 122 GWB).<br />

1199<br />

Der Zeitraum, innerhalb dessen eine Rüge noch unverzüglich erhoben ist, kann einzelfallabhängig<br />

nur 3-4 Tage (vgl. Boesen, § 107 Rn. 163), aber auch bis zu zwei Wochen umfassen<br />

(vgl. OLG Düsseldorf, ZVgR 1999, 61).<br />

1200<br />

Vgl. Bechtold, GWB, § 108 Rn. 2.<br />

1201 Vgl. Witte, DStR 1998, 1684.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 385

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