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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

den, was den Sinn des Teilnahmewettbewerbs aushöhlen würde 1133 . Zudem könnte eine weitere<br />

Eignungsprüfung außerhalb des Teilnahmewettbewerbs eine Ungleichbehandlung<br />

gegenüber anderen Bietern darstellen. Man könnte jedoch argumentieren, dass zumindest in<br />

Fällen einer nachträglichen Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft, in<br />

denen die Bietergemeinschaft auch in ihrer neuen Form die Eignungskriterien erfüllte, eine<br />

Überprüfung anhand der Eignungsnachweise auch nach Durchführung des Teilnahmewettbewerbs<br />

noch erfolgen könnte und ein Ausschluss der Bietergemeinschaft ohne Berücksichtigung<br />

ihrer Eignung nach Änderung ihrer Zusammensetzung formalistisch wäre 1134 . In der<br />

Praxis wird ein solches Vorgehen bereits genutzt und die Aufnahme weiterer Bieter in ein<br />

bereits präqualifiziertes Konsortium dann zugelassen, wenn eine mindestens gleich gute<br />

Eignung der verändert zusammengesetzten Bewerbergemeinschaft nachgewiesen wird 1135 .<br />

Von der Rechtsprechung ist diese Auffassung allerdings bisher soweit ersichtlich nicht<br />

expressis verbis vertreten worden.<br />

Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ob ein nachträglicher Zusammenschluss zu einer<br />

Bietergemeinschaft mit den Grundsätzen des Vergaberechts nach Abgabe des Angebots<br />

vereinbar ist 1136 . Eine Klarstellung dahingehend, dass auch nach einem Teilnahmewettbewerb<br />

noch Änderungen in der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft erfolgen können,<br />

sofern auch bezüglich der neu zusammengesetzten Bietergemeinschaft die Eignung zu bejahen<br />

wäre (anhand der geforderten Eignungsnachweise) und Wettbewerbs- und Nichtdiskr<strong>im</strong>inierungsgrundsatz<br />

nicht verletzt werden, wäre wünschenswert.<br />

Von Bedeutung kann <strong>im</strong> Zusammenhang mit Bietergemeinschaften auch die Frage sein,<br />

unter welchen Umständen deren Umwandlung in eine Projektgesellschaft nach Erhalt des<br />

Zuschlags vergaberechtlich zulässig ist. In der Regel bewerben sich bei komplexen Ausschreibungen<br />

mit großen Auftragsvolumina und Integration verschiedener Leistungsbestandteile<br />

(wie den vorliegend betrachteten <strong>PPP</strong>-Projekten) mehrere Bieter als Bietergemeinschaft<br />

in der Form einer GbR und gründen dann nach Erhalt des Zuschlags eine<br />

Projektgesellschaft zur Durchführung des Auftrags. Soll der mit Zuschlag auf ein Angebot mit<br />

der betreffenden Bietergemeinschaft geschlossene Vertrag nach Gründung der Projektge-<br />

1133<br />

Vgl. Malotki, BauR 1997, 564 (566).<br />

1134<br />

Vgl. Arrowsmith, Public Private Partnerships and the European Procurement Rules: EU<br />

Policies in Conflict?, in: CMLR Vol 37 No. 3, 2000, 709-737.<br />

1135<br />

Vgl. VK Bund, Beschluss v. 25.7.2001, VK 2-20/01, in dem die materielle Zulässigkeit dieser<br />

Vorgehensweise jedoch wegen Präklusion des entsprechenden Vorbringens der Ast. durch<br />

verspätete Rüge nicht geklärt wurde.<br />

1136<br />

Vgl. VK Brandenburg, Beschluss v. 1. Februar 2002, 2 VK 119/01.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 373

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