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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Aufwendungen stellen daher Anschaffungskosten für Bierlieferungsrechte dar. Demgegenüber<br />

kann eine private Projektgesellschaft überhaupt nur dann gegenüber der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand ihr gesamtes Leistungspaket erfüllen (Bereitstellung einer Infrastruktur), wenn sie<br />

vorher entsprechende Sanierungsmaßnahmen vorn<strong>im</strong>mt bzw. ein Gebäude errichtet. Diese<br />

Bau- und Sanierungsleistungen sind damit als Bestandteil der Wertschöpfungskette selbst<br />

ein Teil des einheitlichen Leistungsbündels und können somit nicht als gesondertes Entgelt<br />

angesehen werden, damit der Private dieses Leistungsbündel erbringen darf.<br />

Auf der anderen Seite müssen die für Sanierungsleistungen getätigte Aufwendungen periodengerecht<br />

abgegrenzt werden, wenn die von dem Privaten erbrachte Leistung und die<br />

hierfür erhaltene Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen. In solchen Fällen hat aus unserer<br />

Sicht eine Abgrenzung mit Hilfe eines Rechnungsabgrenzungspostens zu erfolgen. Als<br />

Rechnungsabgrenzungsposten sind nach § 250 Abs. 1 HGB auf der Aktivseite Ausgaben vor<br />

dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine best<strong>im</strong>mte Zeit nach<br />

diesem Tag darstellen. Nach dem BFH sind Ausgaben <strong>im</strong> Allgemeinen als Aufwand für eine<br />

Zeit nach dem Abschussstichtag zu werten, wenn der "wirtschaftliche Grund" für die Ausgaben<br />

in der Zukunft liegt und soweit die Ausgaben durch erst künftig zu erwartende Gegenleistungen<br />

wirtschaftlich verursacht sind 1316 . Im vorliegenden Fall werden die Ausgaben für<br />

die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten getätigt, um zukünftig Erträge aus dem Betrieb<br />

der Hochbaumaßnahme und der Vereinnahmung der Leistungsentgelte der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand erzielen zu können.<br />

Weiter ist auch das Kriterium für die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />

der "best<strong>im</strong>mten Zeit" erfüllt, da Anfang und Ende des Zeitraums, für den die Ausgaben<br />

getätigt wurden, mit der Fertigstellung der einzelnen Baumaßnahmen und dem Ende des<br />

Vertragszeitraums kalendermäßig genau best<strong>im</strong>mbar sind.<br />

Die Höhe des Rechnungsabgrenzungspostens bemisst sich grundsätzlich nach dem "rechtlichen,<br />

insbesondere schuldrechtlichen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung" 1317 bzw.<br />

nach dem Verhältnis der noch ausstehenden Gegenleistung zur gesamten Gegenleistung<br />

1318 . Ggf. ist die Höhe des Rechnungsabgrenzungsposten <strong>im</strong> Schätzwege zu ermitteln<br />

1319 .<br />

1316<br />

Vgl. auch BFH, Urteil vom 12. August 1982, BStBl 1982, Teil II, S. 696.<br />

1317<br />

BFH, BStBl 1982, Teil II, S. 696.<br />

1318<br />

Vgl. auch BFH, Urteil vom 17. Juli 1974, BStBl 1974, Teil II, S. 684.<br />

1319 Vgl. BFH, Urteil vom 03. Mai 1983, BStBl 1983, Teil II, S. 572, und Berger/Bartels-Hetzler, in:<br />

Beck'scher Bilanzkommentar, § 250, Rn. 11.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 448

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