Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
schen den Beteiligten. Bei der Forschungsförderung können die Beteiligten auch die Förderung<br />
von Gesamtvorhaben einschließlich des Betriebs vereinbaren 1396 .<br />
Im Rahmen von Art. 91a Abs. 1 GG ist – neben der Förderfähigkeit des Betriebs von Hochschuleinrichtungen<br />
– auch die Frage diskutiert worden, ob Leasing-Modelle <strong>im</strong> Hochschulbau<br />
förderfähig sind. Die einschlägige Literatur hatte überwiegend angenommen, dass Leasing-<br />
Modelle <strong>im</strong> Hochschulbau nicht förderfähig seien 1397 .<br />
Demgegenüber hatte bereits Heun darauf hingewiesen, dass die mehrheitliche Auffassung in<br />
der Literatur nicht überzeuge 1398 . Ausgehend von der Trennung zwischen den Kosten für<br />
Ausbau und Neubau, die Gegenstand der Gemeinschaftsaufgabe und damit auch der<br />
Kofinanzierung durch Bund und Länder sind, und den Folgelasten für den Betrieb, die nach<br />
der Verfassung allein die Länder finanzieren sollen, hält er es durchaus für möglich, auch<br />
Projekte <strong>im</strong> Wege des Leasings unter die Gemeinschaftsaufgabe zu fassen. Hierzu führt er<br />
aus:<br />
"Kosten für den Aus- und Neubau umfassen nämlich neben den unmittelbaren<br />
Investitions- und Anschaffungskosten auch die Finanzierungskosten, so dass <strong>im</strong><br />
Falle eines zwingend vorgeschriebenen späteren Erwerbs der vorfinanzierten<br />
Bauten sich der Bund sowohl durch eine Vorauszahlung von 50% des Investitionsteils<br />
als auch durch Erstattung von 50% des Investitionsteils der Raten bei<br />
Mietkauf, Ratenkauf oder des Leasings mit Erwerbsabsicht an den Ausgaben<br />
des Landes beteiligen kann." 1399<br />
Nicht die rechtliche Struktur einer Baumaßnahme, sondern allein der Zweck des Mittelflusses<br />
sei entscheidend für die Frage, ob die Zahlung <strong>im</strong> Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />
Förderung des Neu- und Ausbaus von Hochschulen erfolge. Ob eine Investition konventionell<br />
als Planungs-, Grunderwerbs- und Baukosten anfalle oder <strong>im</strong> Rahmen einer Verwirklichung<br />
des Projekts als <strong>PPP</strong>-Modell über die Zeit mit best<strong>im</strong>mten Raten abgegolten werde,<br />
mache verfassungsrechtlich keinen Unterschied. Ebenso sei es nach verfassungsrechtlichen<br />
1396<br />
Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 91b Rn. 30, 42; Schlegel, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 91b<br />
Rn. 21.<br />
1397<br />
Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 91a Rn. 33; Krüger, in: Sachs, GG, Art. 91a Rn. 9; Schlegel,<br />
in: Umbach/Clemens, GG, Art. 91a Rn. 50. Insgesamt drängt sich bei der Behandlung dieses<br />
Themas in der älteren verfassungsrechtlichen Literatur der Eindruck auf, dass die Bedeutung<br />
dieser Frage nicht gesehen wird und daher eine intensive Auseinandersetzung mit diesem<br />
Thema nicht stattfindet.<br />
1398<br />
Heun, in: Dreier, GG, Art. 91a Rn. 15.<br />
1399 Heun, in: Dreier, GG, Art. 91a Rn. 15. a.E.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 498