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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Abs. 4, 91a und 91b GG 1379 . Im Rahmen dieser Vorschriften können der Bund und die<br />

Länder best<strong>im</strong>mte Vorhaben gemeinsam finanzieren.<br />

Die Bereiche, die Gegenstand einer Mischfinanzierung sein können, sind abschließend in<br />

den Art. 91a, 91b, 104a GG aufgeführt. Diese Best<strong>im</strong>mungen stellen auf unterschiedliche<br />

Regelungsbereiche ab. Gemäß Art. 104a Abs. 4 GG kann der Bund auf der Grundlage eines<br />

Gesetzes oder einer Verwaltungsvereinbarung aus gesamtwirtschaftlichen Gründen bedeutsame<br />

Investitionen der Länder oder Kommunen (Gemeinden und Gemeindeverbände)<br />

fördern. Hingegen ist es dem Bund gemäß Art. 91a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG eröffnet, <strong>im</strong><br />

Rahmen der so genannten Gemeinschaftsaufgaben gezielt den „Ausbau und Neubau von<br />

Hochschulen und einschließlich der Hochschulkliniken“ zu fördern 1380 . Art. 91b GG ermöglicht<br />

darüber hinaus die Zusammenarbeit und Kofinanzierung von Bund und Ländern <strong>im</strong><br />

Hinblick auf – soweit für die Finanzierung von <strong>öffentlichen</strong> Hochbaumaßnahmen einschlägig<br />

– „Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler<br />

Bedeutung“. Die Bereiche Schulen und sonstige Krankenhäuser 1381 sind in den zitierten<br />

grundgesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen nicht erwähnt. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass<br />

der jeweilige Verwaltungsträger (hier also die Länder) die mit der Erfüllung dieser Aufgaben<br />

erforderlichen Ausgaben zu tragen haben, ist eine Kofinanzierung durch den Bund in diesen<br />

Bereichen deswegen nicht möglich.<br />

Die Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG erstreckt sich auf den "Ausbau<br />

und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken". Die Gemeinschaftsaufgabe<br />

verfolgt in dieser Hinsicht einen der Regelung in Art. 104a Abs. 4 GG vergleichbaren<br />

Ansatz. Nach dieser Best<strong>im</strong>mung ist der Bund unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen ermächtigt,<br />

Investitionen der Länder und Kommunen finanziell zu fördern. Die Förderung des<br />

Betriebs einer Einrichtung oder der mit ihrer Nutzung verbundenen Ausgaben <strong>im</strong> Rahmen<br />

einer Kofinanzierung wird von diesen Best<strong>im</strong>mungen nicht gedeckt 1382 . Wie noch zu zeigen<br />

ist, ergeben sich hieraus Konsequenzen für alternative Formen einer Realisierung solcher<br />

Vorhaben unter Einbeziehung.<br />

1379<br />

Einen ersten Überblick bietet Goroncy, DVBl. 1970, 310 ff.<br />

1380<br />

Die übrigen Fallformen in Art. 104a GG sind für den hier in Rede stehenden Bereich des<br />

<strong>öffentlichen</strong> Hochbaus nicht relevant.<br />

1381<br />

Also solche Krankenhäuser, die nicht Hochschulkliniken <strong>im</strong> Sinne von Art. 91a Abs. 1<br />

Nr. 1 GG sind.<br />

1382<br />

Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 104a Rn. 43.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 494

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