Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Abs. 4, 91a und 91b GG 1379 . Im Rahmen dieser Vorschriften können der Bund und die<br />
Länder best<strong>im</strong>mte Vorhaben gemeinsam finanzieren.<br />
Die Bereiche, die Gegenstand einer Mischfinanzierung sein können, sind abschließend in<br />
den Art. 91a, 91b, 104a GG aufgeführt. Diese Best<strong>im</strong>mungen stellen auf unterschiedliche<br />
Regelungsbereiche ab. Gemäß Art. 104a Abs. 4 GG kann der Bund auf der Grundlage eines<br />
Gesetzes oder einer Verwaltungsvereinbarung aus gesamtwirtschaftlichen Gründen bedeutsame<br />
Investitionen der Länder oder Kommunen (Gemeinden und Gemeindeverbände)<br />
fördern. Hingegen ist es dem Bund gemäß Art. 91a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG eröffnet, <strong>im</strong><br />
Rahmen der so genannten Gemeinschaftsaufgaben gezielt den „Ausbau und Neubau von<br />
Hochschulen und einschließlich der Hochschulkliniken“ zu fördern 1380 . Art. 91b GG ermöglicht<br />
darüber hinaus die Zusammenarbeit und Kofinanzierung von Bund und Ländern <strong>im</strong><br />
Hinblick auf – soweit für die Finanzierung von <strong>öffentlichen</strong> Hochbaumaßnahmen einschlägig<br />
– „Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler<br />
Bedeutung“. Die Bereiche Schulen und sonstige Krankenhäuser 1381 sind in den zitierten<br />
grundgesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen nicht erwähnt. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass<br />
der jeweilige Verwaltungsträger (hier also die Länder) die mit der Erfüllung dieser Aufgaben<br />
erforderlichen Ausgaben zu tragen haben, ist eine Kofinanzierung durch den Bund in diesen<br />
Bereichen deswegen nicht möglich.<br />
Die Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG erstreckt sich auf den "Ausbau<br />
und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken". Die Gemeinschaftsaufgabe<br />
verfolgt in dieser Hinsicht einen der Regelung in Art. 104a Abs. 4 GG vergleichbaren<br />
Ansatz. Nach dieser Best<strong>im</strong>mung ist der Bund unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen ermächtigt,<br />
Investitionen der Länder und Kommunen finanziell zu fördern. Die Förderung des<br />
Betriebs einer Einrichtung oder der mit ihrer Nutzung verbundenen Ausgaben <strong>im</strong> Rahmen<br />
einer Kofinanzierung wird von diesen Best<strong>im</strong>mungen nicht gedeckt 1382 . Wie noch zu zeigen<br />
ist, ergeben sich hieraus Konsequenzen für alternative Formen einer Realisierung solcher<br />
Vorhaben unter Einbeziehung.<br />
1379<br />
Einen ersten Überblick bietet Goroncy, DVBl. 1970, 310 ff.<br />
1380<br />
Die übrigen Fallformen in Art. 104a GG sind für den hier in Rede stehenden Bereich des<br />
<strong>öffentlichen</strong> Hochbaus nicht relevant.<br />
1381<br />
Also solche Krankenhäuser, die nicht Hochschulkliniken <strong>im</strong> Sinne von Art. 91a Abs. 1<br />
Nr. 1 GG sind.<br />
1382<br />
Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 104a Rn. 43.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 494