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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Einheitlichkeit der Leistung eine unselbständige Nebenleistung zur Vermietung und Verpachtung<br />

eines Grundstücks darstellen.<br />

Geht man davon aus, dass Betriebsvorrichtungen <strong>im</strong> Rahmen eines gemischten Vertrages<br />

vermietet werden, ist eine Aufteilung hinsichtlich der Zuordnung einzelner Komponenten zu<br />

den Grundstücksteilen bzw. Betriebsvorrichtungen vorzunehmen 1300 . Für Sportanlagen hat<br />

die Finanzverwaltung Richtlinien aufgestellt (Abschnitt 86, Abs. 1 Satz 5 UStR), nach denen<br />

eine solche Aufteilung in diesem Bereich zumindest bis zum 31.12.2003 vorgenommen<br />

werden kann (vgl. § 27 Abs. 6 UStG).<br />

Es ist jedoch auch denkbar, dass die Vermietung der Betriebsvorrichtungen so deutlich <strong>im</strong><br />

Vordergrund steht, dass die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks in seiner Bedeutung<br />

entsprechend zurücktritt. So ist z.B. der Europäische Gerichtshof 1301 von einer<br />

einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgegangen, wenn die Zurverfügungstellung von<br />

Sportstätten (<strong>im</strong> zugrundeliegenden Fall ein Golfplatz) mit entsprechenden Verwaltungsleistungen<br />

als Gesamtheit eine Dienstleistung ergibt, die mit Sport- und Körperbetätigung zusammenhängt.<br />

Bei einem solchen Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach<br />

§ 4 Nr. 12 a UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.<br />

Bei Leasingverträgen über "öffentliche Immobilien, wie zum Beispiel Schulen, Gefängnisse<br />

oder Verwaltungsgebäude ist also nach vorstehend Gesagtem stets zu prüfen, ob es sich um<br />

reine Grundstücksmietverträge, ggf. zuzüglich weiterer unselbständiger Nebenleistungen<br />

oder um die Überlassung eines Gebäudes und von Betriebsvorrichtungen sowie ggf. zuzüglich<br />

weiterer Hauptleistungen (gemischter Vertrag) oder um eine einheitliche Dienstleistung<br />

handelt (Vertrag besonderer Art). Abhängig vom Ergebnis wären die Leistungen des Auftragsnehmers<br />

ganz oder nur teilweise steuerfrei oder <strong>im</strong> vollen Umfang umsatzsteuerpflichtig.<br />

Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen reinen Grundstücksmietverträgen, gemischten<br />

Verträgen und Verträgen besonderer Art wäre ein entsprechendes Verwaltungsschreiben mit<br />

Kriterien bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Abgrenzung zwischen unselbständigen<br />

Nebenleistungen und selbständigen Leistungen <strong>im</strong> Rahmen des Facility Managements<br />

hilfreich. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein <strong>PPP</strong>-Vertrag sui generis mit einheitlicher<br />

Leistungserstellung umsatzsteuerlich ein Vertrag besonderer Art darstellen kann.<br />

1300<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 1995, BStBl 1995, Teil II, S. 750.<br />

1301<br />

Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001, ABL EG, C 150, S. 5.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 437

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