Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Einheitlichkeit der Leistung eine unselbständige Nebenleistung zur Vermietung und Verpachtung<br />
eines Grundstücks darstellen.<br />
Geht man davon aus, dass Betriebsvorrichtungen <strong>im</strong> Rahmen eines gemischten Vertrages<br />
vermietet werden, ist eine Aufteilung hinsichtlich der Zuordnung einzelner Komponenten zu<br />
den Grundstücksteilen bzw. Betriebsvorrichtungen vorzunehmen 1300 . Für Sportanlagen hat<br />
die Finanzverwaltung Richtlinien aufgestellt (Abschnitt 86, Abs. 1 Satz 5 UStR), nach denen<br />
eine solche Aufteilung in diesem Bereich zumindest bis zum 31.12.2003 vorgenommen<br />
werden kann (vgl. § 27 Abs. 6 UStG).<br />
Es ist jedoch auch denkbar, dass die Vermietung der Betriebsvorrichtungen so deutlich <strong>im</strong><br />
Vordergrund steht, dass die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks in seiner Bedeutung<br />
entsprechend zurücktritt. So ist z.B. der Europäische Gerichtshof 1301 von einer<br />
einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgegangen, wenn die Zurverfügungstellung von<br />
Sportstätten (<strong>im</strong> zugrundeliegenden Fall ein Golfplatz) mit entsprechenden Verwaltungsleistungen<br />
als Gesamtheit eine Dienstleistung ergibt, die mit Sport- und Körperbetätigung zusammenhängt.<br />
Bei einem solchen Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach<br />
§ 4 Nr. 12 a UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.<br />
Bei Leasingverträgen über "öffentliche Immobilien, wie zum Beispiel Schulen, Gefängnisse<br />
oder Verwaltungsgebäude ist also nach vorstehend Gesagtem stets zu prüfen, ob es sich um<br />
reine Grundstücksmietverträge, ggf. zuzüglich weiterer unselbständiger Nebenleistungen<br />
oder um die Überlassung eines Gebäudes und von Betriebsvorrichtungen sowie ggf. zuzüglich<br />
weiterer Hauptleistungen (gemischter Vertrag) oder um eine einheitliche Dienstleistung<br />
handelt (Vertrag besonderer Art). Abhängig vom Ergebnis wären die Leistungen des Auftragsnehmers<br />
ganz oder nur teilweise steuerfrei oder <strong>im</strong> vollen Umfang umsatzsteuerpflichtig.<br />
Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen reinen Grundstücksmietverträgen, gemischten<br />
Verträgen und Verträgen besonderer Art wäre ein entsprechendes Verwaltungsschreiben mit<br />
Kriterien bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Abgrenzung zwischen unselbständigen<br />
Nebenleistungen und selbständigen Leistungen <strong>im</strong> Rahmen des Facility Managements<br />
hilfreich. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein <strong>PPP</strong>-Vertrag sui generis mit einheitlicher<br />
Leistungserstellung umsatzsteuerlich ein Vertrag besonderer Art darstellen kann.<br />
1300<br />
Vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 1995, BStBl 1995, Teil II, S. 750.<br />
1301<br />
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001, ABL EG, C 150, S. 5.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 437