Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
variante (und dann auch gegenüber <strong>PPP</strong>-Modellen, bei denen der "Refund" Anwendung<br />
finden kann) steuerlich benachteiligt. Wäre der Private hingegen zumindest bei der Vermietung<br />
und Verpachtung von Grundstücken gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand berechtigt,<br />
zur Umsatzsteuer zu optieren, wäre die Diskr<strong>im</strong>inierung beseitigt, da dann das "Refund-System"<br />
angewendet werden könnte. Nach Art. 13, Teil C der 6. EG-Richtlinie sind<br />
die Mitgliedstaaten berechtigt, die Modalitäten einer solchen Option selbst festzulegen,<br />
so dass einem Wahlrecht in diesem Fall keine Europarechtlichen Bedenken gegenüber<br />
stehen würden.<br />
8.4.3 Wettbewerbsverzerrungen durch grund- und grunderwerbsteuerliche<br />
Mehrbelastungen von <strong>PPP</strong>-Projekten und mögliche Lösungsansätze durch<br />
Gesetzesänderungen<br />
8.4.3.1 Wettbewerbsverzerrungen durch grundsteuerliche Mehrbelastungen von<br />
<strong>PPP</strong>-Projekten und mögliche Lösungsansätze durch Gesetzesänderungen<br />
8.4.3.1.1 Identifizierung von grundsteuerlichen Wettbewerbsverzerrungen<br />
Eine grundsteuerliche Wettbewerbsverzerrung tritt bei denjenigen <strong>PPP</strong>-Vertragstypen auf,<br />
bei denen das wirtschaftliche Eigentum be<strong>im</strong> privaten Vertragspartner liegt (z.B. Leasingmodell<br />
mit wirtschaftlichem Eigentum be<strong>im</strong> Leasing-Geber, <strong>PPP</strong>-Vermietungsmodell). In diesem<br />
Fall unterliegt der Grundbesitz bei einer Hochbaumaßnahme der Grundsteuer nach § 2<br />
GrStG. Demgegenüber sind Projekte mit einem konventionellen Beschaffungsansatz, bei<br />
dem die öffentliche Hand sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum am<br />
Grundvermögen behält (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG), von der Grundsteuer befreit.<br />
<strong>PPP</strong>-Vertragsmodelle, bei denen die öffentliche Hand wirtschaftlicher Eigentümer bleibt<br />
(auch, wenn ggf. das zivilrechtliche Eigentum be<strong>im</strong> Privaten liegt), sind jedoch nicht diskr<strong>im</strong>iniert,<br />
da auch diese Projekte von der Grundsteuerbefreiung profitieren.<br />
8.4.3.1.2 Vorschläge für Gesetzesänderungen<br />
Ziel von Gesetzesänderungen muss sein, dass die einzelnen denkbaren Beschaffungsvarianten<br />
für <strong>PPP</strong>-Hochbaumaßnahmen grundsteuerlich dieselbe Behandlung erfahren. Zur<br />
Beseitigung der Ungleichbehandlung sind aus unserer Sicht grundsätzlich zwei Varianten<br />
denkbar:<br />
• Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG ist Grundbesitz, der von einer inländischen Person<br />
des <strong>öffentlichen</strong> Rechts für einen <strong>öffentlichen</strong> Dienst oder Gebrauch benutzt wird von der<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 472