Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
dazu dienen, eine unzureichende Verfahrensvorbereitung durch den Auftraggeber auszugleichen<br />
1118 : Markterkundungsverfahren oder Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen<br />
(schon nach zwingendem Haushaltsrecht) der Ausschreibung der (Bau-)Maßnahme vorausgehen.<br />
Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung verbleibt für Ausschreibungen mehrerer<br />
sich überschneidender Lose in einem Vergabeverfahren ein Anfechtungsrisiko.<br />
Unabhängig von der (umstrittenen) vergaberechtlichen Zulässigkeit von Parallelausschreibungen<br />
stellt sich die Frage, ob eine ABCD-Ausschreibung bei <strong>PPP</strong>-Modellen in der Praxis<br />
überhaupt als sinnvolle Vorgehensweise erscheint. Ein solches Verfahren bedeutet einen<br />
hohen Aufwand für die Bieter und bereitet erhebliche Probleme bei der Vergleichbarkeit der<br />
Angebote – aus diesen Gründen hat die Bereitschaft von Bietern, sich an solchen Verfahren<br />
zu beteiligen, in den letzten Jahren deutlich abgenommen.<br />
Bei komplexen <strong>PPP</strong>-Projekten, die naturgemäß verschiedene Leistungen enthalten, die<br />
untrennbar miteinander verbunden sind, erscheint u.U. eine Ausschreibung lediglich als Gesamtangebot<br />
sinnvoller. Vorteil einer solchen Ausschreibung ist, dass bei einem Wettbewerb<br />
der Gesamtlösungen die Anbieter bereits bei der Angebotserstellung ihr spezifisches Knowhow<br />
in eine ganzheitliche Lösung einbringen, Schnittstellen definieren und Risiken einschätzen<br />
können. Einer solchen Gesamtvergabe muss ein grundsätzlicher Beschaffungsvariantenvergleich<br />
voraus gehen, in dem eine sorgfältig kalkulierte konventionelle Beschaffungsvariante<br />
einer ebenso sorgfältig geschätzten <strong>PPP</strong>-Beschaffungsvariante gegenübergestellt<br />
wird. Nur wenn die <strong>PPP</strong>-Variante auf belastbarer Grundlage wirtschaftlicher erscheint, wird<br />
diese bekannt gemacht und in den Wettbewerb gegeben. Durch diesen vorgeschalteten<br />
Vergleich, der ergänzt wird durch den dauernden Vergleich der eingehenden Angebote mit<br />
der zuvor definierten <strong>PPP</strong>-Beschaffungsvariante bzw. der konventionellen Beschaffungsvariante,<br />
kann eine genauere Wirtschaftlichkeitsanalyse bei geringerem Aufwand für die Bieter<br />
erfolgen als mit einer Parallelausschreibung nach dem Thüringer Modell. Voraussetzung für<br />
einen sinnvollen Vergleich wäre allerdings die Verpflichtung der Bieter zur Offenlegung der<br />
für die einzelnen Leistungsteile (Planung, Bau, Finanzierung, Betrieb) angesetzten Preise.<br />
Im Rahmen einer solchen Gesamtausschreibung erscheint eine parallele Ausschreibung<br />
einzelner definierter <strong>PPP</strong>-Modelle (<strong>PPP</strong>-Erwerbermodell, <strong>PPP</strong>-FMLeasingmodell, etc.) nicht<br />
notwendig oder sinnvoll. Die Flexibilität einer konzeptoffenen Leistungsbeschreibung sollte<br />
dazu genutzt werden, innovative Gesamtangebote (mit unterschiedlichen Finanzierungsvarianten,<br />
Risikoverteilungen und Betreiberregelungen) einzuholen. Dabei ist allerdings auf die<br />
1118 Vgl. VK Thüringen, Beschluss v. 20.3.2001, 216-4003.20-001/01-SHL-S; Portz, in: Ingenstau/Korbion,<br />
VOB/A, § 16 Rn. 9; Sterner, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 16 Rn. 27.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 370