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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Zuwendung an den Investor weiter zu reichen. Durch die zweckbest<strong>im</strong>mte Weiterreichung<br />

erfüllt die Kommune als Erstempfänger den Zuwendungszweck 1415 .<br />

In Sachsen sollen grundsätzlich staatliche Zuwendungen von der Bewilligungsbehörde an<br />

den kommunalen Auftraggeber ausgereicht und von diesem, soweit durch Zuwendungsbescheid<br />

der Bewilligungsbehörde gestattet, in Form eines verlorenen Zuschusses an den<br />

Investor ebenfalls durch Zuwendungsbescheid weitergereicht werden. Nach dem Erlass ist<br />

der Zuwendungsbescheid gegenüber dem Investor so zu fassen, dass sich dadurch be<strong>im</strong><br />

Investor die steuerliche Bemessungsgrundlage für AfA oder Sonderabschreibung schon zu<br />

Beginn des Abschreibungszeitraums um die Zuwendung verringert (Nr. 4.6 des Erlasses).<br />

Diese Regelung soll eine Doppelförderung durch zusätzliche Steuereffekte einerseits und<br />

öffentliche Fördermittel andererseits vermeiden.<br />

<strong>PPP</strong>-Modelle können auf Grundlage dieses Erlasses in Sachsen sehr weitgehend gefördert<br />

werden. Mit der Ermächtigung an den <strong>öffentlichen</strong> Zuwendungsnehmer, eine erhaltene<br />

Förderung als Zuwendung an den Investor weiter zu reichen, löst der Freistaat nicht nur<br />

steuerrechtliche Fragen, sondern kann auch bei Leasing-Modellen unmittelbar den Erwerb<br />

fördern. Offen bleibt jedoch dabei die Frage, wie diese Zuwendungen behandelt werden<br />

sollen, wenn der kommunale Leasingnehmer bei Ablauf des Vertragsdauer das Eigentum<br />

nicht erwirbt.<br />

9.3.3.3 Förderprogramm KfW<br />

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW – fördert <strong>im</strong> Rahmen ihres Sonderfonds "Wachstums<strong>im</strong>pulse"<br />

mit ihrem Programmen 135 und 235 (früher 114 a und 114 b) Investitionen <strong>im</strong><br />

Bereich der kommunalen Infrastruktur. Gegenstand der Förderung sind auch Vorhaben der<br />

"sozialen Infrastruktur", unter anderem Schulen 1416 .<br />

Förderfähig sind Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen, die der Aufgabenerfüllung von<br />

Gebietskörperschaften dienen. Die förderfähigen Ausgaben umfassen insbesondere die<br />

Kosten des Grunderwerbs, Baukosten und Planungskosten. Die Förderung von laufenden<br />

Entgelten <strong>im</strong> Rahmen von <strong>PPP</strong>-Modellen ist unter den derzeit aufgelegten Programmen der<br />

KfW nicht möglich. In Gesprächen hat die KfW jedoch bereits angedeutet, dass diesbezügliche<br />

Überlegungen derzeit angestellt werden und der Bedarf einer Aufweitung von Program-<br />

1415<br />

Nr. 12.1 Vorl.VV zu § 44 SäHO.<br />

1416<br />

Die Förderung durch die KfW wird in <strong>Band</strong> III, Arbeitspapier Nr. 6, unter Kap. 6.2.3 näher<br />

beschrieben.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 506

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