Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Zuwendung an den Investor weiter zu reichen. Durch die zweckbest<strong>im</strong>mte Weiterreichung<br />
erfüllt die Kommune als Erstempfänger den Zuwendungszweck 1415 .<br />
In Sachsen sollen grundsätzlich staatliche Zuwendungen von der Bewilligungsbehörde an<br />
den kommunalen Auftraggeber ausgereicht und von diesem, soweit durch Zuwendungsbescheid<br />
der Bewilligungsbehörde gestattet, in Form eines verlorenen Zuschusses an den<br />
Investor ebenfalls durch Zuwendungsbescheid weitergereicht werden. Nach dem Erlass ist<br />
der Zuwendungsbescheid gegenüber dem Investor so zu fassen, dass sich dadurch be<strong>im</strong><br />
Investor die steuerliche Bemessungsgrundlage für AfA oder Sonderabschreibung schon zu<br />
Beginn des Abschreibungszeitraums um die Zuwendung verringert (Nr. 4.6 des Erlasses).<br />
Diese Regelung soll eine Doppelförderung durch zusätzliche Steuereffekte einerseits und<br />
öffentliche Fördermittel andererseits vermeiden.<br />
<strong>PPP</strong>-Modelle können auf Grundlage dieses Erlasses in Sachsen sehr weitgehend gefördert<br />
werden. Mit der Ermächtigung an den <strong>öffentlichen</strong> Zuwendungsnehmer, eine erhaltene<br />
Förderung als Zuwendung an den Investor weiter zu reichen, löst der Freistaat nicht nur<br />
steuerrechtliche Fragen, sondern kann auch bei Leasing-Modellen unmittelbar den Erwerb<br />
fördern. Offen bleibt jedoch dabei die Frage, wie diese Zuwendungen behandelt werden<br />
sollen, wenn der kommunale Leasingnehmer bei Ablauf des Vertragsdauer das Eigentum<br />
nicht erwirbt.<br />
9.3.3.3 Förderprogramm KfW<br />
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW – fördert <strong>im</strong> Rahmen ihres Sonderfonds "Wachstums<strong>im</strong>pulse"<br />
mit ihrem Programmen 135 und 235 (früher 114 a und 114 b) Investitionen <strong>im</strong><br />
Bereich der kommunalen Infrastruktur. Gegenstand der Förderung sind auch Vorhaben der<br />
"sozialen Infrastruktur", unter anderem Schulen 1416 .<br />
Förderfähig sind Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen, die der Aufgabenerfüllung von<br />
Gebietskörperschaften dienen. Die förderfähigen Ausgaben umfassen insbesondere die<br />
Kosten des Grunderwerbs, Baukosten und Planungskosten. Die Förderung von laufenden<br />
Entgelten <strong>im</strong> Rahmen von <strong>PPP</strong>-Modellen ist unter den derzeit aufgelegten Programmen der<br />
KfW nicht möglich. In Gesprächen hat die KfW jedoch bereits angedeutet, dass diesbezügliche<br />
Überlegungen derzeit angestellt werden und der Bedarf einer Aufweitung von Program-<br />
1415<br />
Nr. 12.1 Vorl.VV zu § 44 SäHO.<br />
1416<br />
Die Förderung durch die KfW wird in <strong>Band</strong> III, Arbeitspapier Nr. 6, unter Kap. 6.2.3 näher<br />
beschrieben.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 506