Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
8.3.3.1.2.1 Das wirtschaftliche Eigentum am Leasing-Gegenstand befindet sich<br />
be<strong>im</strong> Leasing-Geber<br />
Liegt das wirtschaftliche Eigentum an den <strong>im</strong> Rahmen einer Hochbaumaßnahme erstellten<br />
Gebäuden be<strong>im</strong> Privaten als Leasing-Geber, hat dieser den Leasing-Gegenstand mit seinen<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255 HGB und <strong>im</strong> Einklang mit Abschnitt 33<br />
EStR zu aktivieren. In seiner GuV sind die Leasing-Raten als laufende Erträge und die<br />
laufenden betrieblichen Aufwendungen sowie Abschreibungen auf die von ihm zu bilanzierenden<br />
Gebäude nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 EStG auszuweisen.<br />
8.3.3.1.2.2 Das wirtschaftliche Eigentum am Leasing-Gegenstand befindet sich<br />
be<strong>im</strong> Leasing-Nehmer<br />
Liegt das wirtschaftliche Eigentum an den <strong>im</strong> Rahmen einer Hochbaumaßnahme erstellten<br />
Gebäuden bei der <strong>öffentlichen</strong> Hand als Leasing-Nehmer, aktiviert der Private eine Kaufpreisforderung<br />
an den Leasing-Nehmer in Höhe der den Leasing-Raten zugrunde gelegten<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasing-<br />
Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch. Die Leasing-Raten sind in einen ertragswirksamen<br />
Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung<br />
aufzuteilen.<br />
8.3.3.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />
Umsatzsteuerlich geht es in der Folge insbesondere um die Beurteilung der Zur-Verfügung-<br />
Stellung von Gebäuden, Instandhaltungsarbeiten, weiteren Facility Management- und sonstigen<br />
Dienstleistungen.<br />
Werden Gegenstände <strong>im</strong> Leasingverfahren überlassen, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
die Übergabe des Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer<br />
eine Lieferung, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem<br />
Leasing-Nehmer zuzurechnen ist (UStR, Abschnitt 25 Abs. 4). Dabei wird auf ein BFH-Urteil<br />
vom 1.10.1970 1295 verwiesen, dass sich auf Leasingverträge über Anlagen (bewegliche<br />
Wirtschaftsgüter) bezog. Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum des Leasingguts hingegen<br />
be<strong>im</strong> Leasinggeber, liegt in der Regel eine Nutzungsüberlassung vor. Umsatzsteuerrechtlich<br />
ist darin eine sonstige Leistung <strong>im</strong> Sinne von § 3 Abs. 9 UStG zu sehen.<br />
1295 Vgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 1970, BStBl 1971, Teil II, S. 34.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 433