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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sieht 1340 . Da die umsatzsteuerliche Behandlung<br />

eines Sanierungsmodells, das auf einer "Lease/Lease back"-Konstruktion beruht, für<br />

<strong>PPP</strong>-Projekte von maßgeblicher Bedeutung ist, und da einschlägige Gerichtsurteile hierzu<br />

uns nicht bekannt sind, wäre auch hier ein entsprechend klarstellendes Verwaltungsschreiben<br />

hilfreich.<br />

8.3.7.3 Belastung durch Grundsteuer und Grunderwerbsteuer<br />

8.3.7.3.1 Belastung durch Grundsteuer<br />

Da sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum am zugrundeliegenden<br />

Grundstück bei diesem <strong>PPP</strong>-Vertragsmodell bei der <strong>öffentlichen</strong> Hand verbleibt, ist der<br />

Grundbesitz bei diesem Modell nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG von der Grundsteuer<br />

befreit.<br />

8.3.7.3.2 Belastung durch Grunderwerbsteuer<br />

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG werden Gebäude auf fremden Grund und Boden einem<br />

Grundstück gleichgestellt. Daher kann auch die Erlangung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis<br />

an einem Gebäude nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerbar sein. Das wäre der Fall,<br />

wenn der Nutzungsberechtigte ein Gebäude auf eigene Kosten herstellt und bei Beendigung<br />

eine Entschädigung vom Grundstückseigentümer für das Gebäude erhält. Die Grunderwerbsteuer<br />

würde <strong>im</strong> Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses entstehen, da zu<br />

diesem Zeitpunkt die Entschädigungspflicht des Grundstückseigentümers ausgelöst wird.<br />

Nicht ausreichend ist hierfür jedoch die Befugnis des privaten Nutzungsberechtigten ein<br />

vorhandenes Gebäude auszubauen (in diesem Fall: Sanierungsleistungen), wenn der<br />

Nutzungsberechtigte nicht zugleich das Recht erhält, das Gebäude abzureißen oder zu<br />

veräußern 1341 . Eine Verwertungsbefugnis wird aus unserer Sicht v.a. auch dann nicht<br />

begründet, soweit, wie in dem hier behandelten <strong>PPP</strong>-Modell, der Nutzungsberechtigte<br />

verpflichtet ist, das Gebäude <strong>im</strong> Interesse des Eigentümers nach dessen Weisungen zu<br />

errichten.<br />

1340<br />

Es wäre dann eventuell des weiteren zu prüfen, inwieweit die Bestellung des Nießbrauchs<br />

durch die öffentliche Hand in den Leistungsaustausch einzubeziehen wäre (Erhöhung der<br />

Bemessungsgrundlage).<br />

1341<br />

Vgl. Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Rn. 786.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 458

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