Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sieht 1340 . Da die umsatzsteuerliche Behandlung<br />
eines Sanierungsmodells, das auf einer "Lease/Lease back"-Konstruktion beruht, für<br />
<strong>PPP</strong>-Projekte von maßgeblicher Bedeutung ist, und da einschlägige Gerichtsurteile hierzu<br />
uns nicht bekannt sind, wäre auch hier ein entsprechend klarstellendes Verwaltungsschreiben<br />
hilfreich.<br />
8.3.7.3 Belastung durch Grundsteuer und Grunderwerbsteuer<br />
8.3.7.3.1 Belastung durch Grundsteuer<br />
Da sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum am zugrundeliegenden<br />
Grundstück bei diesem <strong>PPP</strong>-Vertragsmodell bei der <strong>öffentlichen</strong> Hand verbleibt, ist der<br />
Grundbesitz bei diesem Modell nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG von der Grundsteuer<br />
befreit.<br />
8.3.7.3.2 Belastung durch Grunderwerbsteuer<br />
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG werden Gebäude auf fremden Grund und Boden einem<br />
Grundstück gleichgestellt. Daher kann auch die Erlangung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis<br />
an einem Gebäude nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerbar sein. Das wäre der Fall,<br />
wenn der Nutzungsberechtigte ein Gebäude auf eigene Kosten herstellt und bei Beendigung<br />
eine Entschädigung vom Grundstückseigentümer für das Gebäude erhält. Die Grunderwerbsteuer<br />
würde <strong>im</strong> Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses entstehen, da zu<br />
diesem Zeitpunkt die Entschädigungspflicht des Grundstückseigentümers ausgelöst wird.<br />
Nicht ausreichend ist hierfür jedoch die Befugnis des privaten Nutzungsberechtigten ein<br />
vorhandenes Gebäude auszubauen (in diesem Fall: Sanierungsleistungen), wenn der<br />
Nutzungsberechtigte nicht zugleich das Recht erhält, das Gebäude abzureißen oder zu<br />
veräußern 1341 . Eine Verwertungsbefugnis wird aus unserer Sicht v.a. auch dann nicht<br />
begründet, soweit, wie in dem hier behandelten <strong>PPP</strong>-Modell, der Nutzungsberechtigte<br />
verpflichtet ist, das Gebäude <strong>im</strong> Interesse des Eigentümers nach dessen Weisungen zu<br />
errichten.<br />
1340<br />
Es wäre dann eventuell des weiteren zu prüfen, inwieweit die Bestellung des Nießbrauchs<br />
durch die öffentliche Hand in den Leistungsaustausch einzubeziehen wäre (Erhöhung der<br />
Bemessungsgrundlage).<br />
1341<br />
Vgl. Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Rn. 786.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 458