Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
ob die Finanzbehörden einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stets<br />
entsprechen.<br />
Dies ist insofern problematisch, als die kommunalaufsichtsrechtlichen Regelungen verschiedener<br />
Länder vorsehen, dass z.B. die Genehmigung von Kommunal-Leasingverträgen nur<br />
dann erfolgt, wenn der Leasingvertrag von der Finanzverwaltung steuerrechtlich überprüft<br />
wurde 1254 . Folglich wäre es <strong>im</strong> Hinblick auf die Umsetzung von <strong>PPP</strong>-Vertragstypen hilfreich,<br />
wenn entsprechende steuerrechtliche Regelungen zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft<br />
und das Vergaberecht aufeinander abgest<strong>im</strong>mt werden.<br />
Bisher stehen noch Verfahrensregeln einer solchen Vorgehensweise entgegen. In einem<br />
Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen bezüglich der Zurechnung des<br />
wirtschaftlichen Eigentums be<strong>im</strong> Kommunalleasing (vgl. Kap. 8.3.3), das inhaltlich mit den<br />
obersten Finanzbehörden des Bundes und anderer Länder abgest<strong>im</strong>mt ist 1255 und vom<br />
Bayerischen Staatsministerium veröffentlicht wurde 1256 , wird die Zuständigkeit für die<br />
Entscheidung der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums <strong>im</strong> konkreten Einzelfall dem<br />
Finanzamt zugewiesen, das für den Leasing-Geber (also einem privaten Partner) zuständig<br />
ist - wobei die Beurteilung durch dieses Finanzamt grundsätzlich Vorrang hat gegenüber<br />
einer vom Finanzamt des Leasing-Nehmers (der <strong>öffentlichen</strong> Hand) möglicherweise vertretenen<br />
anderweitigen Auffassung. Das Prüfverfahren kann jedoch erst eingeleitet werden,<br />
sobald die Vertragsparteien die Durchführung eines Leasingprojektes vereinbart haben. Vor<br />
Abschluss einer Ausschreibung und Erteilung eines Zuschlags ist eine steuerliche Beurteilung<br />
also nicht möglich. Die Teilnahme an einer Ausschreibung reiche alleine nicht aus.<br />
Insofern besteht für einen Bieter das Problem, dass er erst dann Klarheit in bezug auf offene<br />
steuerliche Fragen erhält, wenn er sich bereits verpflichtet hat, eine best<strong>im</strong>mte Leistung<br />
gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand zu erbringen. Diese Unsicherheit führt zu Risikokosten, die<br />
er in seiner Kalkulation berücksichtigen wird und die sein Angebot verteuern können. Aus<br />
unserer Sicht wäre es daher sinnvoll, wenn zum einen ein Anspruch besteht, bereits vor<br />
Einreichung des ersten Angebots innerhalb einer best<strong>im</strong>mten Frist eine verbindliche Auskunft<br />
zu erhalten. Zum anderen wäre es hilfreich, bei etwaigen Modifizierungen des Ange-<br />
1254<br />
Vgl. ISM Mecklenburg-Vorpommern, Bekanntmachung vom 28. Juni 1993, AmtsBl. Mecklenburg-Vorpommern<br />
1993, S. 1278, 1280, Ziff. 3.2. sowie Christen, in: Kroll, Leasinghandbuch<br />
für die öffentliche Hand, S. 27.<br />
1255<br />
Christen, in: Kroll, Leasinghandbuch für die öffentliche Hand, S. 27.<br />
1256<br />
Bayerisches Staatsministerium des Innern, Bekanntmachung vom 28. Januar 1993, AllMBL.<br />
1993, S. 291.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 411