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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

ob die Finanzbehörden einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stets<br />

entsprechen.<br />

Dies ist insofern problematisch, als die kommunalaufsichtsrechtlichen Regelungen verschiedener<br />

Länder vorsehen, dass z.B. die Genehmigung von Kommunal-Leasingverträgen nur<br />

dann erfolgt, wenn der Leasingvertrag von der Finanzverwaltung steuerrechtlich überprüft<br />

wurde 1254 . Folglich wäre es <strong>im</strong> Hinblick auf die Umsetzung von <strong>PPP</strong>-Vertragstypen hilfreich,<br />

wenn entsprechende steuerrechtliche Regelungen zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft<br />

und das Vergaberecht aufeinander abgest<strong>im</strong>mt werden.<br />

Bisher stehen noch Verfahrensregeln einer solchen Vorgehensweise entgegen. In einem<br />

Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen bezüglich der Zurechnung des<br />

wirtschaftlichen Eigentums be<strong>im</strong> Kommunalleasing (vgl. Kap. 8.3.3), das inhaltlich mit den<br />

obersten Finanzbehörden des Bundes und anderer Länder abgest<strong>im</strong>mt ist 1255 und vom<br />

Bayerischen Staatsministerium veröffentlicht wurde 1256 , wird die Zuständigkeit für die<br />

Entscheidung der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums <strong>im</strong> konkreten Einzelfall dem<br />

Finanzamt zugewiesen, das für den Leasing-Geber (also einem privaten Partner) zuständig<br />

ist - wobei die Beurteilung durch dieses Finanzamt grundsätzlich Vorrang hat gegenüber<br />

einer vom Finanzamt des Leasing-Nehmers (der <strong>öffentlichen</strong> Hand) möglicherweise vertretenen<br />

anderweitigen Auffassung. Das Prüfverfahren kann jedoch erst eingeleitet werden,<br />

sobald die Vertragsparteien die Durchführung eines Leasingprojektes vereinbart haben. Vor<br />

Abschluss einer Ausschreibung und Erteilung eines Zuschlags ist eine steuerliche Beurteilung<br />

also nicht möglich. Die Teilnahme an einer Ausschreibung reiche alleine nicht aus.<br />

Insofern besteht für einen Bieter das Problem, dass er erst dann Klarheit in bezug auf offene<br />

steuerliche Fragen erhält, wenn er sich bereits verpflichtet hat, eine best<strong>im</strong>mte Leistung<br />

gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand zu erbringen. Diese Unsicherheit führt zu Risikokosten, die<br />

er in seiner Kalkulation berücksichtigen wird und die sein Angebot verteuern können. Aus<br />

unserer Sicht wäre es daher sinnvoll, wenn zum einen ein Anspruch besteht, bereits vor<br />

Einreichung des ersten Angebots innerhalb einer best<strong>im</strong>mten Frist eine verbindliche Auskunft<br />

zu erhalten. Zum anderen wäre es hilfreich, bei etwaigen Modifizierungen des Ange-<br />

1254<br />

Vgl. ISM Mecklenburg-Vorpommern, Bekanntmachung vom 28. Juni 1993, AmtsBl. Mecklenburg-Vorpommern<br />

1993, S. 1278, 1280, Ziff. 3.2. sowie Christen, in: Kroll, Leasinghandbuch<br />

für die öffentliche Hand, S. 27.<br />

1255<br />

Christen, in: Kroll, Leasinghandbuch für die öffentliche Hand, S. 27.<br />

1256<br />

Bayerisches Staatsministerium des Innern, Bekanntmachung vom 28. Januar 1993, AllMBL.<br />

1993, S. 291.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 411

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