Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Hand als Nutzer diese Steuer zu tragen, da sich die Leistung des Privaten dementsprechend<br />
verteuert. Handelt es sich andererseits nach § 4 UStG bei der Leistung um einen steuerfreien<br />
Umsatz, steht dem Privaten wiederum kein Vorsteuerabzug zu (§ 15 Abs. 2 UStG). Es<br />
ist ihm auch nicht möglich, die Option nach § 9 Abs. 1 UStG wahrzunehmen und auf eine<br />
Steuerbefreiung zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur dann zulässig, wenn Leistungen<br />
an andere Unternehmer ausgeführt werden (§ 9 Abs. 1 UStG). Diese Voraussetzung ist mit<br />
der <strong>öffentlichen</strong> Hand als Leistungsempfänger nicht gegeben. Insofern wird der Private in<br />
seiner Kalkulation berücksichtigen, dass er keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann.<br />
Die umsatzsteuerliche Behandlung der einzelnen Leistungen hängt von der jeweiligen Ausgestaltung<br />
der einzelnen <strong>PPP</strong>-Vertragstypen ab. Hierauf wird in einem späteren Abschnitt<br />
eingegangen.<br />
8.2.2.2 Bedeutung eines Personalübergangs von der <strong>öffentlichen</strong> Hand auf eine<br />
private Projektgesellschaft für die Umsatzsteuerbelastung<br />
In der Regel ist mit der Durchführung einer Hochbaumaßnahme durch einen privaten Partner<br />
verbunden, dass während der Laufzeit des <strong>PPP</strong>-Vertrages einzelne Betreiberleistungen nicht<br />
mehr durch öffentliche Bedienstete, sondern durch Personal oder Nachunternehmer des<br />
privaten Partners erfüllt werden. Dies führt grundsätzlich zu einer Mehrbelastung durch<br />
Umsatzsteuer auf Leistungsbestandteile (Wertschöpfung durch Einsatz des Faktors Arbeit),<br />
die nicht mehr von der <strong>öffentlichen</strong> Hand selbst erbracht werden.<br />
Es ist aber zu erwarten, dass die öffentliche Hand bei der Vergabe einer Leistung über einen<br />
<strong>PPP</strong>-Vertrag in vielen Fällen einem Privaten auferlegen wird, auch bisher von ihr beschäftigtes<br />
Personal einzusetzen. Wird das Personal arbeitsrechtlich auf den Privaten übertragen<br />
und von diesem entlohnt, erhöht sich das Entgelt für die Betriebsleistungen. Dies führt <strong>im</strong><br />
Fall steuerpflichtiger Leistungen zu einer entsprechenden Mehrbelastung der <strong>öffentlichen</strong><br />
Hand mit Umsatzsteuer. Aus umsatzsteuerlicher Sicht könnte es daher vorteilhaft sein, wenn<br />
dieses Personal weiterhin bei der <strong>öffentlichen</strong> Hand verbleibt und von ihr auch entlohnt wird,<br />
jedoch dem Privaten bei der Erstellung seiner Leistung zur Seite steht (sog. Beistellung). Die<br />
Personalbeistellung wäre nicht Bestandteil des umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches,<br />
so dass sie zu keiner Mehrbelastung für die öffentliche Hand führt. Ein solches Vorgehen<br />
erfordert auch eine genaue Prüfung der vergabe- 1232 , dienst- und arbeitsrechtlichen Aspekte.<br />
1232 Vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2003 - Verg 67/02.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 398