Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
weiteren Wertung gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ausgeschlossen werden, falls der Auftraggeber<br />
ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag als solche nicht erkennt 1072 .<br />
Für den Auftraggeber bieten Änderungsvorschläge und Nebenangebote die Chance, Kenntnis<br />
von anderen, ihm möglicherweise unbekannten Ausführungsvarianten zu erhalten. Sie<br />
dienen dazu, „Schwächen des Staates als Marktteilnehmer“ zu kompensieren 1073 . Der<br />
Auftraggeber sollte deshalb best<strong>im</strong>men, dass er Nebenangebote wünscht, diese <strong>im</strong>mer<br />
zusammen mit dem Hautpangebot abgegeben werden sollen oder die Abgabe von Nebenangeboten<br />
ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots möglich ist. Die Abgabe von<br />
Nebenangeboten bei einer solchen Vorgehensweise wird besonders für Bieter aus dem Mittelstand<br />
in Betracht kommen, die technisch und wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die in<br />
dem Hauptangebot (z.B. vollständige Erbringung der in einem best<strong>im</strong>mten <strong>PPP</strong>-Modell vorgestellten<br />
Leistungen) zu erbringen, andererseits aber ein gleichwertiges alternatives Verfahren<br />
(u. U. innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft) anbieten könnten 1074 .<br />
7.7.5.6 Angebotswertung<br />
Die Wertung der Angebote erfolgt gemäß § 25 VOB/A in vier Stufen: Stufe 1 betrifft den<br />
zwingenden oder fakultativen Ausschluss von Angeboten aus formalen Gründen, Stufe 2 die<br />
Eignungsprüfung der Bieter, Stufe 3 die Wertung der Angebote nach ihrem sachlichen Gehalt<br />
und schließlich Stufe 4 die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots.<br />
Ein zwingender Ausschluss von Angeboten aus formalen Gründen nach § 25 Nr. 1 VOB/A<br />
ergibt sich u.a., wenn Nebenangebote abgegeben werden, obwohl der Auftraggeber erklärt<br />
hat, dass er diese nicht zulässt oder wenn der Bieter Änderungen an den Verdingungsunterlagen<br />
vorgenommen hat 1075 . Angebote können ausgeschlossen werden, wenn sich ein<br />
Unternehmen z.B. in einem Insolvenzverfahren befindet (vgl. § 8 Nr. 5 VOB/A) oder falls<br />
Änderungsvorschläge oder Nebenangebote nicht auf einer besonderen Anlage gemacht und<br />
nach der äußeren Gestaltung deutlich gekennzeichnet wurden 1076 .<br />
Auf der zweiten Stufe erfolgt nach § 25 Nr. 2 VOB/A die Prüfung der Eignung der Bieter. Das<br />
Ergebnis dieser Prüfung ist eine bedeutende Weichenstellung für den weiteren Verlauf der<br />
1072<br />
Vgl. Gröning, NZBau 2003, 86.<br />
1073<br />
Vgl. Pietzcker, ZHR 1998, 427 (432).<br />
1074<br />
Vgl. Hertwig, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 10 Rn. 22.<br />
1075<br />
Vgl. BGH, NJW 2002, 2558.<br />
1076<br />
Vgl. Kratzenberg, in: Ingenstau/Korbion, VOB/A, § 21 Rn. 27a.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 361