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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

anforderungen <strong>im</strong> Rahmen einer funktionalen Ausschreibung. Einen Vorteil gegenüber dem<br />

IBV kann die informellere Natur und der geringere Aufwand für den Auftraggeber und die<br />

angesprochenen Unternehmen darstellen. Bei individueller Anfrage bei einzelnen Bietern ist<br />

– noch stärker als bei einem <strong>öffentlichen</strong> IBV – darauf zu achten, dass diese Bieter nicht<br />

einen (uneinholbaren) Informationsvorsprung erhalten.<br />

7.6 Mittelstandsaspekte des Vergaberechts<br />

<strong>PPP</strong>-Modelle nach dem dieser Untersuchung zugrunde liegenden ganzheitlichen Lebenszyklus-Ansatz<br />

sehen in aller Regel eine einheitliche vertragliche Bindung zwischen dem<br />

<strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber und einem privaten Partner über sämtliche wesentlichen Leistungsbestandteile<br />

für ein Hochbauprojekt vor. Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb sowie<br />

ggf. die Verwertung werden in einem einheitlichen Vertrag geregelt. Eine Aufteilung in die<br />

genannten Leistungsbestandteile und darüber hinaus insbesondere <strong>im</strong> Bereich der Bauleistungen<br />

in verschiedene Gewerke ist den hier zu betrachtenden <strong>PPP</strong>-Modellen fremd 917 .<br />

Fraglich ist aus vergaberechtlicher Sicht, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die<br />

<strong>PPP</strong>-Modellen <strong>im</strong> Hochbau inhärente Gesamtvergabe unterschiedlicher Leistungen und<br />

Gewerke mit den vergaberechtlichen Vorgaben des Mittelstandschutzes (vgl. § 97 Abs. 3<br />

GWB) vereinbar ist.<br />

Die Förderung mittelständischer Interessen fand - obwohl ein grundsätzlich vergabefremder<br />

Aspekt 918 – an verschiedenen Stellen Eingang in das deutsche Vergaberecht. Mit dem<br />

Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26.08.1998 wurde der Mittelstandsförderung ein gesetzlicher<br />

Stellenwert eingeräumt. Für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte best<strong>im</strong>mt<br />

§ 97 Abs. 3 GWB, dass mittelständische Interessen „vornehmlich“ durch Teilung der Aufträge<br />

in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen sind. Nach § 4 Nr. 2 VOB/A sollen<br />

umfangreiche Bauleistungen möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden<br />

(Teillose). § 4 Nr. 3 S. 1 VOB/A ordnet an, dass Bauleistungen verschiedener Handwerksund<br />

Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen zu vergeben<br />

sind (Fachlose). Auch nach § 5 Nr. 1 VOL/A haben öffentliche Auftraggeber <strong>im</strong>mer dann,<br />

wenn dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese – z.B. nach Menge, Art<br />

– in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben<br />

917<br />

Anders als eine Aufteilung in die einzelnen Leistungsbestandteile erscheint eine Aufteilung<br />

des Gesamtvorhabens in mittelstandsfreundliche „vertikale“ Teillose, die jeweils sämtliche<br />

Lebenszyklusphasen umfassen, durchaus denkbar und bei geeigneten Projekten sinnvoll (z.B.<br />

Sanierung und Betrieb von 10 der insgesamt 100 ausgeschriebenen Schulen).<br />

918<br />

VK Bund, Beschluss v. 30.01.2003 – VK 1-01/03; a.A. Marx, in: Motzke/Pietzcker/Prieß,<br />

VOB/A, § 97 Rn. 27.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 326

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