Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
anforderungen <strong>im</strong> Rahmen einer funktionalen Ausschreibung. Einen Vorteil gegenüber dem<br />
IBV kann die informellere Natur und der geringere Aufwand für den Auftraggeber und die<br />
angesprochenen Unternehmen darstellen. Bei individueller Anfrage bei einzelnen Bietern ist<br />
– noch stärker als bei einem <strong>öffentlichen</strong> IBV – darauf zu achten, dass diese Bieter nicht<br />
einen (uneinholbaren) Informationsvorsprung erhalten.<br />
7.6 Mittelstandsaspekte des Vergaberechts<br />
<strong>PPP</strong>-Modelle nach dem dieser Untersuchung zugrunde liegenden ganzheitlichen Lebenszyklus-Ansatz<br />
sehen in aller Regel eine einheitliche vertragliche Bindung zwischen dem<br />
<strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber und einem privaten Partner über sämtliche wesentlichen Leistungsbestandteile<br />
für ein Hochbauprojekt vor. Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb sowie<br />
ggf. die Verwertung werden in einem einheitlichen Vertrag geregelt. Eine Aufteilung in die<br />
genannten Leistungsbestandteile und darüber hinaus insbesondere <strong>im</strong> Bereich der Bauleistungen<br />
in verschiedene Gewerke ist den hier zu betrachtenden <strong>PPP</strong>-Modellen fremd 917 .<br />
Fraglich ist aus vergaberechtlicher Sicht, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die<br />
<strong>PPP</strong>-Modellen <strong>im</strong> Hochbau inhärente Gesamtvergabe unterschiedlicher Leistungen und<br />
Gewerke mit den vergaberechtlichen Vorgaben des Mittelstandschutzes (vgl. § 97 Abs. 3<br />
GWB) vereinbar ist.<br />
Die Förderung mittelständischer Interessen fand - obwohl ein grundsätzlich vergabefremder<br />
Aspekt 918 – an verschiedenen Stellen Eingang in das deutsche Vergaberecht. Mit dem<br />
Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26.08.1998 wurde der Mittelstandsförderung ein gesetzlicher<br />
Stellenwert eingeräumt. Für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte best<strong>im</strong>mt<br />
§ 97 Abs. 3 GWB, dass mittelständische Interessen „vornehmlich“ durch Teilung der Aufträge<br />
in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen sind. Nach § 4 Nr. 2 VOB/A sollen<br />
umfangreiche Bauleistungen möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden<br />
(Teillose). § 4 Nr. 3 S. 1 VOB/A ordnet an, dass Bauleistungen verschiedener Handwerksund<br />
Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen zu vergeben<br />
sind (Fachlose). Auch nach § 5 Nr. 1 VOL/A haben öffentliche Auftraggeber <strong>im</strong>mer dann,<br />
wenn dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese – z.B. nach Menge, Art<br />
– in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben<br />
917<br />
Anders als eine Aufteilung in die einzelnen Leistungsbestandteile erscheint eine Aufteilung<br />
des Gesamtvorhabens in mittelstandsfreundliche „vertikale“ Teillose, die jeweils sämtliche<br />
Lebenszyklusphasen umfassen, durchaus denkbar und bei geeigneten Projekten sinnvoll (z.B.<br />
Sanierung und Betrieb von 10 der insgesamt 100 ausgeschriebenen Schulen).<br />
918<br />
VK Bund, Beschluss v. 30.01.2003 – VK 1-01/03; a.A. Marx, in: Motzke/Pietzcker/Prieß,<br />
VOB/A, § 97 Rn. 27.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 326