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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Für den Bereich der Bauvergaben kann vom Regelfall der Teillosvergabe nach § 4 Nr. 2<br />

VOB/A zwar bereits aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten abgewichen werden. Insoweit<br />

rechtfertigen etwa Kapazitätsmängel in der Bauverwaltung oder ein erhöhter Koordinierungsaufwand<br />

die einheitliche Vergabe 930 . Von der Fachlosvergabe hingegen sind Ausnahmen<br />

nach § 4 Nr. 3 S. 2 VOB/A nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zulässig.<br />

Erlaubt ist – nur dann - die Zusammenfassung mehrerer Fachlose zu sogenannten Leistungspaketen<br />

bis hin zur Generalunternehmervergabe.<br />

Eine Abweichung vom Gebot der Fachlosvergabe ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen<br />

und am Sachverhalt zu begründen. Ein globaler Hinweis auf allgemeine wirtschaftliche oder<br />

technische Vorteile einer zusammengefassten Vergabe reicht nicht aus 931 . Die Begründung<br />

muss dem Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen Fachlos- und Gesamtvergabe gerecht werden<br />

932 , d.h. die Vergabestelle muss die konkreten Vorteile bei einer Generalunternehmervergabe<br />

nachweisen können. Das bloße Fehlen von Nachteilen <strong>im</strong> Falle einer Generalunternehmervergabe<br />

genügt wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Fachlosvergabe gerade<br />

nicht 933 . Auch einen Erfahrungssatz, dass die Vergabe an Generalunternehmer kostengünstiger<br />

ist als die Fachunternehmervergabe, gibt es wohl nicht. Die Rechtsprechung hatte<br />

bereits umfangreich Gelegenheit, sich mit der Zulässigkeit von Gesamtvergaben auseinander<br />

zu setzen. Keine Bedenken werden in der Regel erhoben, wenn das Vorhaben zwar in<br />

einzelne Fach- oder Teillose aufgeteilt wird, der Auftraggeber sich aber - für den Fall eines<br />

wirtschaftlicheren Gesamtergebnisses - die Zusammenfassung mehrer oder aller Lose<br />

vorbehält 934 . Ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen Los- und Gesamtvergabe nicht<br />

S. 667); § 16 Abs. 3 S. 2 MFG Schleswig- Holstein (v. 27.7.1977, GVOBl. Schl.-H. 1977<br />

S. 192); § 17 Abs. 1 S. 1 Saarländisches MFG (v. 21. Juli 1976, ABl. S. 841, zul. geändert<br />

durch G v. 12. Juni 2002, ABl. S. 1506); § 14 Niedersächsischen MFG (v. 30.4.1978, GVBl.<br />

S. 377 i.d.F. v. 28.5.1993, GVBl. S 132); Sächsisches Vergabegesetz (v. 8.7.2002, GVBl.<br />

S. 218); § 5 Abs. 3 MFG Brandenburg (v. 8.5.1992, GVBl. I/1992, S. 166); § 8 Abs. 1 MFG<br />

von Sachsen-Anhalt (v. 26.8.1991, GVBl. 1991, S. 302, geändert dch. G v. 27.6.2001, GVBl.<br />

27/2001, S.229); § 15 Abs. 2 MFG von Mecklenburg-Vorpommern (v. 14.12.1993, GVBl.<br />

1994, S. 3); § 22 Abs. 1 des MFG von Baden-Württemberg (v. 19.12.2000, GBl. 2000, S. 745);<br />

§ 13 Abs. 1 MFG Thüringen (v.17.9.1991, GVBl. 1991, S. 391); zukünftig auch das am<br />

3.7.2003 verabschiedete Mitelstandsgesetz NRW.<br />

930<br />

Vgl. Hertwig, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 4 Rn. 17; vgl. Rusam, in: Heiermann/Riedl/Rusam,<br />

VOB/A, § 4 Rn. 10.<br />

931<br />

Noch, Vergaberecht kompakt, S. 137; Sterner, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, Syst IX<br />

Rn. 18.<br />

932<br />

Vgl. VK Darmstadt, Beschluss v. 12.09.2001 - 69 d VK-20/2001; VK Arnsberg, Beschluss v.<br />

23.08.1999 -VK 11/99.<br />

933<br />

VÜA Rheinland-Pfalz, Fischer/Noch, EzEG-VergabeR, IV 11.8.<br />

934<br />

BMVBW, Allg. Rundschreiben Straßenbau Nr. 31/1997, Sterner, in: Motzke/Pietzcker/Prieß,<br />

VOB/A, Syst IX Rn. 18.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 329

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