Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Bieter weitest möglich einbezogen werden sollen, können beispielsweise konzeptoffene<br />
Leistungsbeschreibungen zulässig und sinnvoll sein 983 . Damit „innerhalb der angegebenen<br />
Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann“ (§ 16 Nr. 1 VOB/A), muss grundsätzlich<br />
auch die Finanzierung (auf der Basis einer Kostenschätzung) zumindest insoweit gesichert<br />
sein, dass <strong>im</strong> Haushaltsplan Mittel für die Durchführung des Projektes ausgewiesen werden<br />
984 .<br />
Um Verdingungsunterlagen erstellen zu können, die die gewünschte Leistung zumindest so<br />
konkret bezeichnen, dass die Bieter sie in der gleichen Weise verstehen, muss sich der<br />
Auftraggeber typischerweise zunächst Informationen über mögliche Ausführungsmodelle<br />
beschaffen. Eine solche „Markterforschung“ hat vor Beginn des Vergabeverfahrens zu erfolgen.<br />
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne Vergabewillen, d.h. lediglich zur<br />
Abfrage von denkbaren Ausführungsvarianten bzw. zum Vergleich solcher Varianten, ist<br />
nach § 16 Nr. 2 VOB/A bzw. VOL/A unzulässig 985 . Nachforschungen des Auftraggebers in<br />
Bezug auf verschiedene Durchführungsmodelle für ein geplantes Projekt wie z.B. Sanierung<br />
und Betrieb einer Schule, müssen daher grundsätzlich außerhalb des Vergabeverfahrens<br />
erfolgen 986 . Denkbar wäre z.B. das Einholen von (unverbindlichen) Angeboten <strong>im</strong> Rahmen<br />
eines <strong>im</strong> Haushaltsrecht vorgesehenen Interessenbekundungsverfahrens 987 . Soweit dabei<br />
ausdrücklich auf den fehlenden Vergabewillen hingewiesen wird, steht § 16 der Verdingungsordnungen<br />
dem nicht entgegen. Anfragen können grundsätzlich vor Beginn des Verfahrens<br />
auch an einzelne Bieter gerichtet werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass<br />
nicht mit einzelnen Bietern bereits so konkrete Gespräche über best<strong>im</strong>mte Ausführungsvarianten<br />
geführt werden, dass diese als eine Art „Projektanten“ gegenüber den Bietern, die erst<br />
nach Bekanntmachung der Ausschreibung von dem Projekt erfahren, einen nicht mehr einholbaren<br />
Wissensvorsprung erhalten. Inwiefern die Regelungen über den Ausschluss voreingenommener<br />
Personen bereits vor dem formellen Beginn eines Vergabeverfahrens ein-<br />
983<br />
Im Einzelnen sei hierzu auf die späteren Ausführungen unter 7.7.5 verwiesen.<br />
984<br />
BGH, BauR 1998, 1232: in jedem Fall müsste bei noch nicht endgültig sichergestellter<br />
Finanzierung mit der Ausschreibung ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Tatsache erfolgen.<br />
985 Vgl. die Klarstellung der VK Brandenburg, Beschluss v. 17.09.2002 - VK 50/02, dass auch der<br />
dem Verhandlungsverfahren vorgeschaltete Teilnahmewettbewerb (als unselbständiger Teil<br />
des Verfahrens) nur unter den Voraussetzungen des § 26 VOB/A aufgehoben werden darf<br />
und nicht zur Markterforschung genutzt werden kann; OLG Celle, NZBau 2002, 400 (401).<br />
986<br />
Zu unter best<strong>im</strong>mten Umständen zulässigen Parallelausschreibungen, die einen Vergleich<br />
verschiedener Ausführungsmodelle <strong>im</strong> Vergabeverfahren ermöglichen s. unter 7.8 (Parallelausschreibungen).<br />
987<br />
S. hierzu ausführlich in Kap. 5.2.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 342