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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

zweifelhaft sein, weil die festgelegte Nutzungsdauer einen für die Amortisation der Bauinvestition<br />

ausreichenden Zeitraum umfasst. Da vorgesehen ist, dass der öffentliche Auftraggeber<br />

das Objekt nach Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit übern<strong>im</strong>mt, liegt unabhängig von<br />

der Laufzeit des Nutzungsvertrags eine ausschreibungspflichtige Baubeschaffung seitens<br />

der <strong>öffentlichen</strong> Hand (und zusätzliche Beschaffung von Betreiberleistungen) gegen ein<br />

monatliches Gesamtentgelt vor; es handelt sich letztlich um einen Bauauftrag (kombiniert mit<br />

einem Dienstleistungsauftrag für den späteren Betrieb) mit gestreckter Finanzierung. Eine<br />

u.U. vor Beginn der Bauarbeiten erfolgende Eigentums- oder Erbbaurechtsübertragung vom<br />

Auftraggeber auf den Auftragnehmer wäre zwar vergaberechtsfrei, fällt aber wegen ihres<br />

Bezuges zu der dargestellten Beschaffung durch den Auftraggeber nach wirtschaftlicher<br />

Gesamtbetrachtung ebenfalls unter das Vergaberechtsreg<strong>im</strong>e.<br />

- <strong>PPP</strong>-FMLeasingmodell (Vertragsmodell II):<br />

Das Vertragsmodell II unterscheidet sich vom Vertragsmodell I vor allem dadurch, dass der<br />

Eigentumsübergang am Ende der Laufzeit weder automatisch noch unentgeltlich erfolgt. Für<br />

das Vertragsende besteht (als Alternative zur Rückgabe oder einer Nutzungsverlängerung)<br />

lediglich eine Kaufoption zu einem vorher festgesetzten Restkaufpreis. Gibt der Auftraggeber<br />

am Ende der Vertragslaufzeit das Gebäude wieder an den Auftragnehmer zurück, könnte der<br />

Beschaffungscharakter (auch mit Blick auf das nur auf Teilamortisation angelegte Entgelt)<br />

u.U. fraglich sein. Allerdings dürfte sich der öffentliche Auftraggeber letztlich selbst in diesem<br />

Fall angesichts der langjährigen, die übliche Betriebsdauer des Gebäudes abdeckenden<br />

Nutzungsdauer und seiner Einflussnahmemöglichkeit auf die Baugestaltung (Abweichungen<br />

von der Leistungsbeschreibung stehen unter Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt) Bauleistungen (und<br />

Dienstleistungen) beschaffen, die dem Vergaberecht bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung<br />

nicht unter dem Gesichtspunkt des § 100 Abs. 2 lit. h GWB oder des Veräußerungscharakters<br />

einer evtl. vorgeschalteten Grundstücksveräußerung entzogen sind.<br />

- <strong>PPP</strong>-Vermietungsmodell (Vertragsmodell III):<br />

Vertragsmodell III unterscheidet sich von den Vertragsmodellen I und II dadurch, dass für<br />

das Vertragsende eine Kaufoption zum Verkehrswert vorgesehen ist. Diese Endschaftsregelung<br />

schließt zunächst den gestreckten Erwerb einer Bauleistung zu feststehenden Konditionen<br />

aus 816 . Da der Vertragszweck hier hauptsächlich in der Gebrauchsüberlassung liegt,<br />

erscheint eine Ausschreibungsfreiheit nach § 100 Abs. 2 lit. h GWB als Mietgeschäft zumindest<br />

denkbar. Allerdings dürfte es sich letztlich auch bei diesem Vertragsmodell um ein aus-<br />

816 Vgl. hierzu auch: Horn, LKV 1996, 81 (82) (wohl zu weitgehend).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 296

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