Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
der Projektgesellschaft, während die Projektgesellschaft die (integrierte <strong>PPP</strong>-) Leistung an<br />
die öffentliche Hand erbringt.<br />
Die Leistungsbeziehungen zwischen der Projektgesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern<br />
sind jedoch grundsätzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Dies wirkt<br />
sich insbesondere dann aus, wenn die Projektgesellschaft gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />
steuerbefreite Leistungen (z.B. Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks) erbringt<br />
und sie deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In einem solchen Fall kommt es zu<br />
einer definitiven Belastung des Projektes mit der auf Umsätze zwischen den Gesellschaftern<br />
und der Projektgesellschaft anfallenden Umsatzsteuer. Wirtschaftlich entsteht hierdurch eine<br />
Mehrbelastung auf die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten (insbesondere Personalkosten).<br />
8.2.2.3.1 Anwendung einer umsatzsteuerlichen Mehrmütter-Organschaft<br />
Es stellt sich die Frage, ob nicht durch eine umsatzsteuerliche Organschaft das vorstehend<br />
dargestellte Problem gelöst werden kann.<br />
Nach § 2 Abs. 2 UStG liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person eine gewerbliche<br />
oder berufliche Tätigkeit, durch die eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft<br />
begründet wird, nicht selbständig ausübt und nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse<br />
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers<br />
eingegliedert ist. Der Leistungsaustausch zwischen Organträger und Organgesellschaft<br />
unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der sich hieraus ergebende Vorteil ist, dass lediglich<br />
für bezogene Leistungen außerhalb der internen Wertschöpfungskette eine Umsatzsteuerbelastung<br />
stattfindet.<br />
Finanzielle Eingliederung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Organträger über<br />
eine entscheidende kapitalmäßige Beteiligung an der Organgesellschaft verfügt, die es ihm<br />
ermöglicht, <strong>im</strong> Rahmen der Willensbildung der Organgesellschaft seinen eigenen Willen<br />
durchzusetzen 1234 . Eine wirtschaftliche Eingliederung wiederum liegt vor, wenn die Organgesellschaft<br />
gemäß dem Willen des Unternehmers <strong>im</strong> Rahmen des Gesamtunternehmens,<br />
und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend,<br />
wirtschaftlich tätig ist 1235 . Das Erfordernis der organisatorischen Eingliederung soll sicherstellen,<br />
dass das Organ den Willen des Unternehmers auch tatsächlich durchführt.<br />
1234<br />
Vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978, BStBl 1979, Teil II, S. 288.<br />
1235<br />
Vgl. BFH, Urteil vom 22. Juni 1967, BStBl 1967, Teil III, S. 715.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 400