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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

der Projektgesellschaft, während die Projektgesellschaft die (integrierte <strong>PPP</strong>-) Leistung an<br />

die öffentliche Hand erbringt.<br />

Die Leistungsbeziehungen zwischen der Projektgesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern<br />

sind jedoch grundsätzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Dies wirkt<br />

sich insbesondere dann aus, wenn die Projektgesellschaft gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />

steuerbefreite Leistungen (z.B. Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks) erbringt<br />

und sie deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In einem solchen Fall kommt es zu<br />

einer definitiven Belastung des Projektes mit der auf Umsätze zwischen den Gesellschaftern<br />

und der Projektgesellschaft anfallenden Umsatzsteuer. Wirtschaftlich entsteht hierdurch eine<br />

Mehrbelastung auf die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten (insbesondere Personalkosten).<br />

8.2.2.3.1 Anwendung einer umsatzsteuerlichen Mehrmütter-Organschaft<br />

Es stellt sich die Frage, ob nicht durch eine umsatzsteuerliche Organschaft das vorstehend<br />

dargestellte Problem gelöst werden kann.<br />

Nach § 2 Abs. 2 UStG liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person eine gewerbliche<br />

oder berufliche Tätigkeit, durch die eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft<br />

begründet wird, nicht selbständig ausübt und nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse<br />

finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers<br />

eingegliedert ist. Der Leistungsaustausch zwischen Organträger und Organgesellschaft<br />

unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der sich hieraus ergebende Vorteil ist, dass lediglich<br />

für bezogene Leistungen außerhalb der internen Wertschöpfungskette eine Umsatzsteuerbelastung<br />

stattfindet.<br />

Finanzielle Eingliederung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Organträger über<br />

eine entscheidende kapitalmäßige Beteiligung an der Organgesellschaft verfügt, die es ihm<br />

ermöglicht, <strong>im</strong> Rahmen der Willensbildung der Organgesellschaft seinen eigenen Willen<br />

durchzusetzen 1234 . Eine wirtschaftliche Eingliederung wiederum liegt vor, wenn die Organgesellschaft<br />

gemäß dem Willen des Unternehmers <strong>im</strong> Rahmen des Gesamtunternehmens,<br />

und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend,<br />

wirtschaftlich tätig ist 1235 . Das Erfordernis der organisatorischen Eingliederung soll sicherstellen,<br />

dass das Organ den Willen des Unternehmers auch tatsächlich durchführt.<br />

1234<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1978, BStBl 1979, Teil II, S. 288.<br />

1235<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 22. Juni 1967, BStBl 1967, Teil III, S. 715.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 400

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