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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Nr. 4 Buchst. c VOB/A) 863 . Das kann insbesondere bei konzeptoffenen oder kreativen<br />

Leistungen oder besonders komplexen Vorhaben der Fall sein 864 .<br />

Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs sind die Vorschriften der EG-Vergaberichtlinien,<br />

die ein Abweichen vom offenen oder nichtoffenen Verfahren vorsehen, als<br />

Ausnahmen eng auszulegen. Der öffentliche Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass<br />

die außergewöhnlichen Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen 865 .<br />

Auch die EG-Kommission vertritt eine restriktive Haltung. Nach ihrer Auffassung soll das<br />

Verhandlungsverfahren eine enge Ausnahme bleiben; es reicht danach nicht aus, dass eine<br />

eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung unpraktisch oder schwierig ist, vielmehr<br />

soll es erforderlich sein, dass eine solche Leistungsbeschreibung auf Grund außergewöhnlicher<br />

Umstände objektiv unmöglich ist 866 . In der deutschen Vergaberechtsliteratur wird aus<br />

diesen Grundsätzen teilweise abgeleitet, dass der Auftraggeber zunächst alles ihm planerisch<br />

zumutbare tun muss, um eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu<br />

erreichen 867 , das Verhandlungsverfahren also gewissermaßen nur als letzter Ausweg in Betracht<br />

kommt.<br />

Diese Auslegung erscheint jedoch zu eng. Öffentliche Auftraggeber sind nach richtiger Ansicht<br />

durchaus berechtigt, auf komplette eigene Leistungsbeschreibungen, zu denen sie mit<br />

wirtschaftlich tragbaren Mitteln nicht in der Lage sind und die ihr Problem technisch oder<br />

wirtschaftlich eventuell nur unzureichend lösen, zu verzichten und stattdessen geeignete<br />

Lösungen gemeinsam mit den Bietern <strong>im</strong> Verhandlungsverfahren zu entwickeln 868 . Das gilt<br />

insbesondere bei konzeptionell oder finanzierungstechnisch offenen oder besonders komplexen<br />

Vorhaben, bei denen die endgültige Gestalt der Leistung erst <strong>im</strong> Zusammenwirken<br />

mit dem Vertragspartner festgelegt werden kann 869 .<br />

863<br />

Im Rahmen des EU-Legislativpaketes wird eine Ausdehnung des Verhandlungsverfahrens<br />

diskutiert, vgl. zum momentanen Stand Opitz, NZBau 2003, 183, 193.<br />

864<br />

Vgl. Jasper, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 3a Rn. 42.<br />

865 Vgl. EuGH, Urteil v. 28. März 1996, Rs. C-318/94, Slg. 1996 I-1949.<br />

866<br />

Vgl. die mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 226 EG-Vertrag der EG-Kommission<br />

gegenüber der Bundesrepublik Deutschland v. 30. Januar 2001, in: Monatsinfo des forum<br />

Vergabe e.V. Heft 2/2001.<br />

867<br />

Vgl. Müller-Wrede, in: Ingenstau/Korbion, VOB/A, A § 3a Rn. 11a.<br />

868 Vgl. Jasper, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 3a Rn. 42; ähnlich, Jaeger, NZBau 2001, 6.<br />

869 Dabei ist entgegen einer vereinzelt vertretenen Ansicht unerheblich, ob sich die Unwägbarkeiten<br />

auf die eigentliche Leistung – d.h. die technische oder inhaltliche Seite des Vertrags – beziehen,<br />

oder aber die Vergütungsseite betreffen; anderer Ansicht: Schwenker/Heintze, VergabeR<br />

2001, 96.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 310

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