Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
lei beraten zu lassen, obwohl dieses Büro auch zu einem oder mehreren Bietern 999 in<br />
geschäftlichen Beziehungen steht. Es muss aber gesichert sein, dass die für den Auftraggeber<br />
tätigen natürlichen Personen nicht in einem Interessenkonflikt stehen. Beratungsunternehmen<br />
wie Vergabestelle können dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen<br />
sicherstellen, etwa durch Schaffung unabhängiger Vertraulichkeitsbereiche („chinese walls“)<br />
nach den Grundsätzen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 WpHG 1000 . Besonders zweckmäßig ist es, wenn<br />
der Auftraggeber Erklärungen der für ihn tätigen Personen über deren Unvoreingenommenheit<br />
verlangt und diese in den Vergabeakten niederlegt 1001 .<br />
Eine Voreingenommenheit nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VgV wird nur angenommen, wenn die<br />
Tätigkeit der betreffenden Person für den Auftraggeber überhaupt Einfluss auf die konkreten<br />
Entscheidungen in dem betreffenden Vergabeverfahren haben kann. Die substanzielle Ausfüllung<br />
dieses Tatbestandsmerkmals ist nicht abschließend geklärt. Nahezu Einigkeit besteht<br />
insoweit, dass die Mitwirkung der betreffenden Person konkrete Nachteile bedingen muss.<br />
Der böse Schein einer möglichen Parteilichkeit allein genügt nicht 1002 ; die dahingehende<br />
frühere Spruchpraxis einiger Vergabesenate 1003 hat sich mit der Einführung von § 16 VgV<br />
insoweit erledigt. Wann welcher Nachteil hinreichend konkretisiert ist, lassen Rechtsprechung<br />
und Literatur aber weitgehend offen. Dem <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber fehlt insoweit ein<br />
hinreichend klar umrissener Handlungsspielraum, denn er muss die betreffenden Personen<br />
für das gesamte Vergabeverfahren von der Mitwirkung ausschließen, folglich schon <strong>im</strong> Vorfeld<br />
des Vergabeverfahrens erkennen, ob sich die Einflussnahme der am Verfahren Beteiligten<br />
konkret nachteilig auswirken kann. Dem Auftraggeber ist daher zu raten, einen <strong>im</strong><br />
(vermuteten) Interessenkonflikt stehenden Beteiligten jedenfalls von der Mitwirkung an den<br />
Maßnahmen auszuschließen, die gestalterischen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren<br />
haben können. Das sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die sich bei der Entscheidung über<br />
den Zuschlag auswirken 1004 , wie z. B. die Entscheidung über den Ausschluss eines Bie-<br />
999<br />
Nach Ansicht des OLG Dresden, WuW/E Verg I- 694 (698), soll eine geschäftliche Beziehung<br />
eines Anwalts allein zu einem Anteilseigner des Bieters nicht von § 16 Abs. 1 Nr. 3b VgV erfasst<br />
sein. Hiernach wäre die Vermutungsregel schon nicht einschlägig, eine Widerlegung also<br />
nicht vonnöten.<br />
1000<br />
Vgl. Quilisch/Fietz, NZBau 2001, 540 (543 f.).<br />
1001 Kratzenberg, NZBau 2001, 119 (122).<br />
1002<br />
Vgl. VK Lüneburg, Beschluss vom 14.1.2002, Az.: 203-VgK-22/2001; Noch, Vergaberecht<br />
kompakt, S. 57 m.w.N.; vgl. auch Dreher, NZBau 2000, 280 (281 f.); Berrisch/Nehl, DB 2001,<br />
184 (187); Winnes, NZBau 2002, 371 (375) a.A. Danckwerts, NZBau 2001, 242 (244); wohl<br />
auch Höfler/Bert, NVersZ 2001, 197 (203).<br />
1003<br />
Vgl. OLG Brandenburg, NZBau 2000, 39; BayObLG, NZBau 2000, 94, BayObLG, NZBau<br />
2000, 259.<br />
1004<br />
VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002, Az.: VK 2-42/02.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 346