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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Der konkrete Inhalt der Leistungsbeschreibung ist abhängig vom Gegenstand des <strong>PPP</strong>. Unabhängig<br />

vom angestrebten Vertragsmodell sollte zumindest ein grobes Konzept über die<br />

technische und ästhetische Gestaltung des Hochbaus, über eine u. U. gemeinsame Gesellschaft<br />

von Auftraggeber und –nehmer, die Finanzierung, die Überführung des bisherigen in<br />

den angestrebten Zustand sowie das Projektmanagement samt dazugehörigem qualifizierten<br />

Personal kreiert werden. Bei der Ausschreibung eines <strong>PPP</strong>-Projekts <strong>im</strong> Hochbau erscheint<br />

es sinnvoll wenn nicht sogar notwendig, um eine substanzielle Prüfung der Angebote zu<br />

ermöglichen bzw. erleichtern und die Vertragspraxis <strong>im</strong> Hinblick auf möglicherweise notwendige<br />

Anpassungen zu erleichtern, die Bieter zu verpflichten, zusätzlich zur Angabe des<br />

Gesamtpreises für die Durchführung des <strong>PPP</strong>-Projekts, welcher der Wertungsentscheidung<br />

zugrunde zu legen ist, in ihrem Angebot auch eine Aufgliederung dieses Preises nach den<br />

einzelnen Leistungsphasen (Planung, Bau, Betrieb, Übertragung) und ggf. Leistungsbestandteilen<br />

sowie Einzelleistungen vorzunehmen. Denn bei Angabe lediglich eines Gesamtpreises<br />

wäre dem Auftraggeber die ihm obliegende Überprüfung der Plausibilität, Realisierbarkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit der einzelnen Aufgabendurchführung (auch <strong>im</strong> Vergleich zur<br />

Eigendurchführung) nicht möglich.<br />

Über eine Rahmengestaltung kann die Leistungsbeschreibung nicht hinausgehen. Dafür<br />

spricht der durch den Dialog mit den Bietern zu gewinnende konkrete Inhalt des am Ende<br />

des Vergabeverfahren stehenden Projekts. Außerdem würde bereits die Möglichkeit einer<br />

detaillierten Gestaltung der Leistungsbeschreibung gegen die Durchführung eines für den<br />

Auftraggeber erstrebenswerten Verhandlungsverfahrens sprechen 1049 . Letztlich muss für die<br />

funktionale Leistungsbeschreibung damit der Grundsatz gelten: Bezüglich der Eckdaten so<br />

detailliert und konkret wie möglich und <strong>im</strong> Hinblick auf die Nutzung von Innovationspotential<br />

der Bieter so offen wie nötig.<br />

7.7.5.3 Eignungskriterien<br />

Gemäß § 25 Nr. 2 VOB/A muss die Vergabestelle die Eignung der Bieter überprüfen. Im<br />

Offenen Verfahren geschieht das erst <strong>im</strong> Zeitpunkt der Gesamtwertung der eingegangenen<br />

Angebote nach § 25 VOB/A. Im Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem<br />

Teilnahmewettbewerb erfolgt diese Prüfung bereits zeitlich vorgeschaltet <strong>im</strong><br />

Teilnahmewettbewerb und führt zur Entscheidung darüber, welche Bieter überhaupt zur Abgabe<br />

eines Angebots aufgefordert werden. Der Bieter ist geeignet, wenn er die erforderliche<br />

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und über ausreichende technische<br />

1049 Vgl. Kap. 7.5.2.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 356

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