Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Der konkrete Inhalt der Leistungsbeschreibung ist abhängig vom Gegenstand des <strong>PPP</strong>. Unabhängig<br />
vom angestrebten Vertragsmodell sollte zumindest ein grobes Konzept über die<br />
technische und ästhetische Gestaltung des Hochbaus, über eine u. U. gemeinsame Gesellschaft<br />
von Auftraggeber und –nehmer, die Finanzierung, die Überführung des bisherigen in<br />
den angestrebten Zustand sowie das Projektmanagement samt dazugehörigem qualifizierten<br />
Personal kreiert werden. Bei der Ausschreibung eines <strong>PPP</strong>-Projekts <strong>im</strong> Hochbau erscheint<br />
es sinnvoll wenn nicht sogar notwendig, um eine substanzielle Prüfung der Angebote zu<br />
ermöglichen bzw. erleichtern und die Vertragspraxis <strong>im</strong> Hinblick auf möglicherweise notwendige<br />
Anpassungen zu erleichtern, die Bieter zu verpflichten, zusätzlich zur Angabe des<br />
Gesamtpreises für die Durchführung des <strong>PPP</strong>-Projekts, welcher der Wertungsentscheidung<br />
zugrunde zu legen ist, in ihrem Angebot auch eine Aufgliederung dieses Preises nach den<br />
einzelnen Leistungsphasen (Planung, Bau, Betrieb, Übertragung) und ggf. Leistungsbestandteilen<br />
sowie Einzelleistungen vorzunehmen. Denn bei Angabe lediglich eines Gesamtpreises<br />
wäre dem Auftraggeber die ihm obliegende Überprüfung der Plausibilität, Realisierbarkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit der einzelnen Aufgabendurchführung (auch <strong>im</strong> Vergleich zur<br />
Eigendurchführung) nicht möglich.<br />
Über eine Rahmengestaltung kann die Leistungsbeschreibung nicht hinausgehen. Dafür<br />
spricht der durch den Dialog mit den Bietern zu gewinnende konkrete Inhalt des am Ende<br />
des Vergabeverfahren stehenden Projekts. Außerdem würde bereits die Möglichkeit einer<br />
detaillierten Gestaltung der Leistungsbeschreibung gegen die Durchführung eines für den<br />
Auftraggeber erstrebenswerten Verhandlungsverfahrens sprechen 1049 . Letztlich muss für die<br />
funktionale Leistungsbeschreibung damit der Grundsatz gelten: Bezüglich der Eckdaten so<br />
detailliert und konkret wie möglich und <strong>im</strong> Hinblick auf die Nutzung von Innovationspotential<br />
der Bieter so offen wie nötig.<br />
7.7.5.3 Eignungskriterien<br />
Gemäß § 25 Nr. 2 VOB/A muss die Vergabestelle die Eignung der Bieter überprüfen. Im<br />
Offenen Verfahren geschieht das erst <strong>im</strong> Zeitpunkt der Gesamtwertung der eingegangenen<br />
Angebote nach § 25 VOB/A. Im Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem<br />
Teilnahmewettbewerb erfolgt diese Prüfung bereits zeitlich vorgeschaltet <strong>im</strong><br />
Teilnahmewettbewerb und führt zur Entscheidung darüber, welche Bieter überhaupt zur Abgabe<br />
eines Angebots aufgefordert werden. Der Bieter ist geeignet, wenn er die erforderliche<br />
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und über ausreichende technische<br />
1049 Vgl. Kap. 7.5.2.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 356