Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
wirtschaftlich der Auftragsvergabe eines <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers an einen Dritten gleichkommen<br />
812 . Auch die Einräumung von Rechten an <strong>im</strong> Eigentum eines <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers<br />
stehenden Grundstücken ist danach jedenfalls dann als öffentlicher Auftrag anzusehen<br />
und insoweit ausschreibungspflichtig, wenn die Verträge mit Beschaffungsgeschäften<br />
eng verknüpft sind und insoweit in engem wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit<br />
der Beauftragung zur Erbringung best<strong>im</strong>mter Leistungen stehen, der öffentliche Auftraggeber<br />
bei wirtschaftlicher Betrachtung damit als "materieller Beschaffer" erscheint 813 . Sofern sich<br />
der Auftraggeber also in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Veräußerungsgeschäft<br />
z.B. eine Bauleistung des Auftragnehmers beschafft, ist der gesamte Vorgang ausschreibungspflichtig.<br />
Gleiches gilt für an sich vergaberechtsfreie Mietgeschäfte mit Beschaffungsbezug.<br />
Ob eine Beschaffung einer Bauleistung (Sanierung oder Errichtung eines Gebäudes) <strong>im</strong> vergaberechtlichen<br />
Sinne anzunehmen ist oder ein Vorhaben als Veräußerungsgeschäft<br />
und/oder Immobiliengeschäft vergaberechtsfrei bleibt, hängt grundsätzlich von den Umständen<br />
des Einzelfalls ab. Als Indizien können insbesondere die folgenden Umstände dienen:<br />
- Einfluss auf das Bauvorhaben:<br />
Von wesentlicher Bedeutung ist, ob der öffentliche Auftraggeber <strong>im</strong> Rahmen der Vertragsbeziehung<br />
faktisch auf das Baugeschehen Einfluss nehmen kann. Gibt der öffentliche Auftraggeber<br />
die planerischen Einzelheiten vor, spricht dies für eine Beschaffung <strong>im</strong> Sinne des Vergaberechts<br />
durch den <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber. Gibt der Auftraggeber dagegen nur allgemeine<br />
Eckdaten vor - etwa durch Festlegung, dass die Immobilien zu sanieren sind, während<br />
der Bauherr hinsichtlich der planerischen Einzelheiten frei bleibt -, spricht das gegen eine<br />
Beschaffung des <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers.<br />
- Die beabsichtigte Nutzung:<br />
Ist von Anfang an geplant, dass der öffentliche Auftraggeber selbst das Objekt nach Fertigstellung<br />
länger nutzt, spricht das für eine Beschaffung durch den <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber.<br />
812<br />
Vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.1.2001, 1 VK 34/00 und 1 VK 1/01; OLG Brandenburg,<br />
DB 1999, 1793; VK Sachsen, Beschluss vom 9.3.2000, 1/SVK/71-00; VK Lüneburg,<br />
NZBau 2001, 51; Eschenbruch, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Vergaberecht, § 99, Rn. 42 f..<br />
813<br />
Vgl. z.B. BayObLG, Beschluss vom 27.2.2003, Verg 1/03: Veräußerung oder Überlassung<br />
unterliegt den vergaberechtlichen Best<strong>im</strong>mungen, wenn sie Element eines einheitlichen Vorgangs<br />
ist, der einen beschaffungsrechtlichen Bezug hat.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 294