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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

gen zu erfüllen hat. Das <strong>im</strong> Rahmen der Vertragsbeziehung eingegangene schwebende<br />

Geschäft ist nicht zu bilanzieren.<br />

Es stellt sich nun die Frage, wie die von der Projektgesellschaft übernommenen Sanierungsmaßnahmen<br />

bzw. die Errichtung von Gebäuden bilanziell zu behandeln sind. Wäre die<br />

Projektgesellschaft Eigentümer der Gebäude, hätte man <strong>im</strong> Hinblick auf den Sanierungsaufwand<br />

wieder eine Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen<br />

vorzunehmen (vgl. entsprechende Anmerkungen zum Grundmodell).<br />

Als Herstellungsaufwand gelten danach v.a. Aufwendungen für Erweiterungen, Aufwendungen,<br />

die ein Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und Aufwendungen, die<br />

zu über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserungen des<br />

Gebäudes führen. Darüber hinaus entstehen Herstellungskosten, wenn die Sanierungsmaßnahmen<br />

zu neuen, eigenständigen Wirtschaftsgütern führen. Dies könnten insbesondere<br />

Betriebsvorrichtungen oder Mietereinbauten sein. Liegen Herstellungskosten vor, sind diese<br />

be<strong>im</strong> Eigentümer zu bilanzieren.<br />

Trägt nun der privater Partner als Nießbraucher den Sanierungsaufwand, ist zunächst<br />

ebenso zu unterscheiden, ob Herstellungskosten oder sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand<br />

vorliegen. Die Sanierungsmaßnahmen bzw. die Errichtung von Gebäuden führen dann<br />

zu selbständigen Wirtschaftsgütern be<strong>im</strong> privaten Partner, wenn durch sie Scheinbestandteile<br />

<strong>im</strong> Sinne von § 95 BGB bzw. Mietereinbauten hergestellt werden 1333 .<br />

Allerdings müssen dabei diese Wirtschaftsgüter der Projektgesellschaft zuzurechnen sein,<br />

d.h. die Projektgesellschaft muss wirtschaftliches Eigentum an ihnen haben. Da wir <strong>im</strong><br />

Rahmen dieses Vertragsmodells IV annehmen, dass der private Partner <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />

errichteten Gebäude bzw. eingebauten Sachen gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand keinen<br />

Herausgabeanspruch bzw. nach Beendigung des Nießbrauchsvertrags auch keinen<br />

Anspruch auf entsprechende Entschädigung hat und die Gebäude bzw. eingebauten Sachen<br />

bis dahin auch technisch und wirtschaftlich noch nicht verbraucht sind, fehlt es unserer<br />

Ansicht nach an den Voraussetzungen für ein wirtschaftliches Eigentum zugunsten der<br />

Projektgesellschaft. Es entsteht insofern bei der Projektgesellschaft kein aktivierungsfähiges<br />

Wirtschaftsgut.<br />

1333<br />

Vgl. BMF, Schreiben vom 15. Januar 1976, sog. "Mietereinbautenerlass", BStBl 1976, Teil I,<br />

S. 66, Rn. 6.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 455

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