Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
gen zu erfüllen hat. Das <strong>im</strong> Rahmen der Vertragsbeziehung eingegangene schwebende<br />
Geschäft ist nicht zu bilanzieren.<br />
Es stellt sich nun die Frage, wie die von der Projektgesellschaft übernommenen Sanierungsmaßnahmen<br />
bzw. die Errichtung von Gebäuden bilanziell zu behandeln sind. Wäre die<br />
Projektgesellschaft Eigentümer der Gebäude, hätte man <strong>im</strong> Hinblick auf den Sanierungsaufwand<br />
wieder eine Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen<br />
vorzunehmen (vgl. entsprechende Anmerkungen zum Grundmodell).<br />
Als Herstellungsaufwand gelten danach v.a. Aufwendungen für Erweiterungen, Aufwendungen,<br />
die ein Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und Aufwendungen, die<br />
zu über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserungen des<br />
Gebäudes führen. Darüber hinaus entstehen Herstellungskosten, wenn die Sanierungsmaßnahmen<br />
zu neuen, eigenständigen Wirtschaftsgütern führen. Dies könnten insbesondere<br />
Betriebsvorrichtungen oder Mietereinbauten sein. Liegen Herstellungskosten vor, sind diese<br />
be<strong>im</strong> Eigentümer zu bilanzieren.<br />
Trägt nun der privater Partner als Nießbraucher den Sanierungsaufwand, ist zunächst<br />
ebenso zu unterscheiden, ob Herstellungskosten oder sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand<br />
vorliegen. Die Sanierungsmaßnahmen bzw. die Errichtung von Gebäuden führen dann<br />
zu selbständigen Wirtschaftsgütern be<strong>im</strong> privaten Partner, wenn durch sie Scheinbestandteile<br />
<strong>im</strong> Sinne von § 95 BGB bzw. Mietereinbauten hergestellt werden 1333 .<br />
Allerdings müssen dabei diese Wirtschaftsgüter der Projektgesellschaft zuzurechnen sein,<br />
d.h. die Projektgesellschaft muss wirtschaftliches Eigentum an ihnen haben. Da wir <strong>im</strong><br />
Rahmen dieses Vertragsmodells IV annehmen, dass der private Partner <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />
errichteten Gebäude bzw. eingebauten Sachen gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand keinen<br />
Herausgabeanspruch bzw. nach Beendigung des Nießbrauchsvertrags auch keinen<br />
Anspruch auf entsprechende Entschädigung hat und die Gebäude bzw. eingebauten Sachen<br />
bis dahin auch technisch und wirtschaftlich noch nicht verbraucht sind, fehlt es unserer<br />
Ansicht nach an den Voraussetzungen für ein wirtschaftliches Eigentum zugunsten der<br />
Projektgesellschaft. Es entsteht insofern bei der Projektgesellschaft kein aktivierungsfähiges<br />
Wirtschaftsgut.<br />
1333<br />
Vgl. BMF, Schreiben vom 15. Januar 1976, sog. "Mietereinbautenerlass", BStBl 1976, Teil I,<br />
S. 66, Rn. 6.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 455