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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

zugerechnet wird. Dabei ist § 39 AO zu beachten 1246 . Danach erfolgt die Zurechnung <strong>im</strong><br />

Regelfall auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer. Fallen das bürgerlich-rechtliche Eigentum<br />

und das wirtschaftliche Eigentum jedoch auseinander, ist für die Zurechnung des Einheitswerts<br />

eines Grundstücks das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich 1247 . Wird ein Erbbaurecht<br />

an einem Grundstück eingeräumt, schuldet der Erbbauberechtigte die Grundsteuer<br />

nicht nur für das ggf. von ihm errichtete Gebäude, sondern für das gesamte Grundstück<br />

(§ 10 Abs. 3 GrStG). Anders als <strong>im</strong> Fall des Erbbaurechts bleibt der Grundstückseigentümer<br />

auch dann Schuldner der gesamten Grundsteuer, wenn das Grundstück mit einem Nießbrauch<br />

(§§ 1030 ff. BGB) belastet ist. Im Innenverhältnis zum Eigentümer hat der Nießbraucher<br />

die Grundsteuer allerdings zu tragen (§ 1047 BGB) und haftet dementsprechend gemäß<br />

§ 11 Abs. 1 GrStG <strong>im</strong> Außenverhältnis persönlich für die Grundsteuer.<br />

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG ist jedoch der Grundbesitz, der von einer inländischen<br />

juristischen Person des <strong>öffentlichen</strong> Rechts für einen <strong>öffentlichen</strong> Dienst oder Gebrauch<br />

benutzt wird, steuerbefreit. Unter öffentlichem Dienst oder Gebrauch wird dabei die hoheitliche<br />

Tätigkeit oder der best<strong>im</strong>mungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit verstanden<br />

(§ 3 Abs. 2 GrStG) 1248 . Der Grundbesitz muss dabei jedoch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG<br />

der <strong>öffentlichen</strong> Hand als juristische Person des <strong>öffentlichen</strong> Rechts, die ihn für die begünstigten<br />

Zwecke benutzt, auch zuzurechnen sein. Insofern kommt bei Hochbauprojekten<br />

grundsätzlich nur dann eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG zum<br />

Tragen, wenn der <strong>öffentlichen</strong> Hand das wirtschaftliche Eigentum am Grundbesitz zugeordnet<br />

werden kann.<br />

Dies gilt bei den von uns betrachteten <strong>PPP</strong>-Modellen auch für Grundbesitz, der für Zwecke<br />

der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird (relevant z.B. be<strong>im</strong> Neubau<br />

von Schulen), wenn der Benutzungszweck <strong>im</strong> Rahmen der <strong>öffentlichen</strong> Aufgaben liegt.<br />

Eine Grundsteuerbefreiung erfolgt nach § 4 Nr. 5 GrStG auch in diesem Fall nur dann, wenn<br />

der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt (in den betrachteten <strong>PPP</strong>-Modellen<br />

ist dies regelmäßig die öffentliche Hand als Vertragspartner) oder einer juristischen<br />

Person des <strong>öffentlichen</strong> Rechts zuzurechnen ist.<br />

1246<br />

Rössler/Troll, Bewertungsgesetz - Kommentar, § 19, Rn. 49.<br />

1247<br />

Vgl. Troll, Grundsteuergesetz, § 3, Rn. 2, oder Tipke/Lang: Steuerrecht, S. 547.<br />

1248 Öffentlicher Dienst oder Gebrauch wäre nach § 3 Abs. 3 GrStG nicht anzunehmen bei<br />

Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des <strong>öffentlichen</strong> Rechts <strong>im</strong> Sinne des<br />

Körperschaftsteuergesetzes.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 407

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