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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Vergabebedingung transparent macht, ist auch er selbst daran gebunden. Bei einer <strong>im</strong> einzelnen<br />

Fall vorliegenden, bieterschützenden Vergabebedingung könnte deren Missachtung<br />

durch den Auftraggeber vom Bieter in einem Nachprüfungsverfahren als Rechtsverstoß geltend<br />

gemacht werden 1039 . Ein Widerspruch in den besonderen Vertragsbedingungen zu den<br />

Bewerbungsbedingungen wird zu Gunsten des Bieters ausgelegt und berechtigt den Auftraggeber<br />

nicht zu dessen Ausschluss 1040 .<br />

Der Auftraggeber hat den Inhalt der Vergabebedingungen nach alledem sorgfältig festzulegen.<br />

Er sollte sich weitgehend an die Vorgaben der VOB/A halten. Darüber hinaus wird der<br />

Inhalt der Vergabebedingungen nach den Besonderheiten der Einzelvergabe best<strong>im</strong>mt. Bei<br />

der Ausschreibung der komplexen <strong>PPP</strong> bedeutet dies, dass wegen der Durchführung des<br />

weitgehend formfreien Verhandlungsverfahrens einerseits auf für Kompromisse offene Bedingungen<br />

geachtet werden muss. Andererseits muss jede Bedingung mit den Vorgaben aus<br />

der VOB/A und mit den weiteren Festlegungen in den Vergabeunterlagen st<strong>im</strong>mig sein.<br />

7.7.5.2 Leistungsbeschreibung<br />

Die Leistungsbeschreibung (vgl. § 9 VOB/A) bildet das Kernstück der Vergabeunterlagen.<br />

Sie ist maßgeblicher Bestandteil des zwischen dem Auftraggeber und dem besten Bieter<br />

abzuschließenden Vertrags. Alle Bieter sollen durch die Leistungsbeschreibung die gleiche<br />

Ausgangsposition haben (Gleichbehandlungsgebot) und sich <strong>im</strong> Vorhinein ein Bild machen<br />

können (Transparenzgebot), ob eine Beteiligung an einer Ausschreibung lohnend erscheint<br />

1041 . Der Auftraggeber muss sich in der Leistungsbeschreibung derart klar ausdrücken,<br />

dass die an dem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer die zu erfüllenden<br />

Bedingungen ohne Zugrundelegung der bei ihnen vorauszusetzenden Fachkenntnisse objektiv<br />

<strong>im</strong> gleichen Sinne verstehen können 1042 . § 9 Nr. 1 Satz 1 VOB/A best<strong>im</strong>mt, dass die<br />

Leistung aus Sicht der Bieter so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle<br />

Bieter sie <strong>im</strong> gleichen Sinn verstehen und die Angebote miteinander verglichen werden<br />

können 1043 .<br />

§ 9 VOB/A sieht verschiedene Formen der Leistungsbeschreibung vor. Im Fall der <strong>PPP</strong> erscheint<br />

eine funktionale Leistungsbeschreibung sachgerecht. Eine funktionale Leistungsbe-<br />

1039<br />

Vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, 440.<br />

1040<br />

Vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 5. Juli 2002, 1/SVK/064-02.<br />

1041 Vgl. Noch, in: Müller-Wrede, VOL/A, § 8 Rn. 19.<br />

1042 Vgl. OLG Brandenburg, NZBau 2000, 39.<br />

1043 Vgl. OLG Dresden, BauR 2000, 1582.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 354

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