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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

chend erhöhen würde. Ferner wäre auf die verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich<br />

Kapitalertragsteuer abzuführen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht anzunehmen,<br />

soweit die Gesellschaft die Mittel zu sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritten<br />

hätte erhalten können.<br />

Ferner ist Folgendes zu bemerken: Im Zusammenhang mit einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung<br />

durch ausländische Gesellschaften stellte der EuGH in der sog. Lankhorst-Hohorst-<br />

Entscheidung 1230 fest, dass sich § 8 a Abs. 1 <strong>im</strong> Widerspruch zu Art. 43 des EG-Vertrags<br />

befindet. Eine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, welche Konsequenzen aus der<br />

Entscheidung des EuGH gezogen werden, steht gegenwärtig noch aus. Nach einem Kabinettsbeschluss<br />

vom 13. August 2003 zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />

(sog. Korb II) soll sich der Anwendungsbereich von § 8 a KStG<br />

künftig jedoch auf alle Kapitalgesellschaften erstrecken. Damit würden zukünftig alle Kapitalgesellschaften<br />

den gleichen Belastungen nach § 8 a KStG unterworfen.<br />

Unter Kap. 8.3 wird für einzelne definierte <strong>PPP</strong>-Vertragstypen die jeweilige bilanzrechtliche<br />

und ertragsteuerliche Behandlung dargestellt.<br />

8.2.2 Grundsätzliche umsatzsteuerliche Rahmenbedingungen eines <strong>PPP</strong>-Projektes<br />

8.2.2.1 Grundsätzliche umsatzsteuerliche Behandlung eines <strong>PPP</strong>-Projektes<br />

Umsatzsteuerlich sind <strong>PPP</strong>-Projekte grundsätzlich wie folgt zu beurteilen:<br />

Nach dem dieser Untersuchung zugrundeliegenden funktionalen <strong>PPP</strong>-Begriffsverständnis<br />

tritt die öffentliche Hand als Besteller von Leistungen des <strong>öffentlichen</strong> Hochbaus auf, wobei<br />

es einem privaten Partner obliegt, innerhalb einer vorgegebenen Output-Spezifikation und<br />

einer vertraglich festgelegten Risikoverteilung die Bereiche Planung, Errichtung (bzw. ggf.<br />

Sanierung), Finanzierung und Betrieb als integrierte Leistung zu erbringen. Ggf. wird in<br />

diesem Zusammenhang der <strong>öffentlichen</strong> Hand zudem auch das zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche<br />

Eigentum an einer Immobilie verschafft. Insofern kommt es zwischen öffentlicher<br />

Hand und dem privaten Partner zu Leistungsbeziehungen, die umsatzsteuerlich relevant<br />

sind.<br />

§ 1 UStG best<strong>im</strong>mt, dass Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer <strong>im</strong><br />

Inland gegen Entgelt <strong>im</strong> Rahmen seines Unternehmens durchführt, der Umsatzsteuer unter-<br />

1230 EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 – Rs C-324/00.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 396

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