Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
chend erhöhen würde. Ferner wäre auf die verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich<br />
Kapitalertragsteuer abzuführen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht anzunehmen,<br />
soweit die Gesellschaft die Mittel zu sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritten<br />
hätte erhalten können.<br />
Ferner ist Folgendes zu bemerken: Im Zusammenhang mit einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung<br />
durch ausländische Gesellschaften stellte der EuGH in der sog. Lankhorst-Hohorst-<br />
Entscheidung 1230 fest, dass sich § 8 a Abs. 1 <strong>im</strong> Widerspruch zu Art. 43 des EG-Vertrags<br />
befindet. Eine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, welche Konsequenzen aus der<br />
Entscheidung des EuGH gezogen werden, steht gegenwärtig noch aus. Nach einem Kabinettsbeschluss<br />
vom 13. August 2003 zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />
(sog. Korb II) soll sich der Anwendungsbereich von § 8 a KStG<br />
künftig jedoch auf alle Kapitalgesellschaften erstrecken. Damit würden zukünftig alle Kapitalgesellschaften<br />
den gleichen Belastungen nach § 8 a KStG unterworfen.<br />
Unter Kap. 8.3 wird für einzelne definierte <strong>PPP</strong>-Vertragstypen die jeweilige bilanzrechtliche<br />
und ertragsteuerliche Behandlung dargestellt.<br />
8.2.2 Grundsätzliche umsatzsteuerliche Rahmenbedingungen eines <strong>PPP</strong>-Projektes<br />
8.2.2.1 Grundsätzliche umsatzsteuerliche Behandlung eines <strong>PPP</strong>-Projektes<br />
Umsatzsteuerlich sind <strong>PPP</strong>-Projekte grundsätzlich wie folgt zu beurteilen:<br />
Nach dem dieser Untersuchung zugrundeliegenden funktionalen <strong>PPP</strong>-Begriffsverständnis<br />
tritt die öffentliche Hand als Besteller von Leistungen des <strong>öffentlichen</strong> Hochbaus auf, wobei<br />
es einem privaten Partner obliegt, innerhalb einer vorgegebenen Output-Spezifikation und<br />
einer vertraglich festgelegten Risikoverteilung die Bereiche Planung, Errichtung (bzw. ggf.<br />
Sanierung), Finanzierung und Betrieb als integrierte Leistung zu erbringen. Ggf. wird in<br />
diesem Zusammenhang der <strong>öffentlichen</strong> Hand zudem auch das zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche<br />
Eigentum an einer Immobilie verschafft. Insofern kommt es zwischen öffentlicher<br />
Hand und dem privaten Partner zu Leistungsbeziehungen, die umsatzsteuerlich relevant<br />
sind.<br />
§ 1 UStG best<strong>im</strong>mt, dass Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer <strong>im</strong><br />
Inland gegen Entgelt <strong>im</strong> Rahmen seines Unternehmens durchführt, der Umsatzsteuer unter-<br />
1230 EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 – Rs C-324/00.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 396