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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

liegen. Der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer beträgt derzeit gemäß § 12 Abs. 1 UStG<br />

16%. Unternehmer <strong>im</strong> Sinne von § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche<br />

Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder<br />

berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit<br />

zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Im<br />

Rahmen dieser Abhandlung wird davon ausgegangen, dass der private Partner als Unternehmer<br />

gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand grundsätzlich steuerbare Leistungen erbringt.<br />

Diese Leistungen sind auch steuerpflichtig, es sei denn, sie sind nach § 4 UStG steuerbefreit.<br />

Der private Unternehmer kann Umsatzsteuer, die von einem anderen Unternehmen für<br />

gegenüber ihm erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt worden sind, grundsätzlich als<br />

Vorsteuer geltend machen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind jedoch Lieferungen<br />

und sonstige Leistungen an ihn, die er zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15<br />

Abs. 2 UStG).<br />

Die öffentliche Hand wiederum als Empfänger der Leistung ist eine juristische Person des<br />

<strong>öffentlichen</strong> Rechtes (z.B. eine Kommune). Als solche erfüllt sie nach § 2 Abs. 3 UStG nur <strong>im</strong><br />

Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gemäß § 4 KStG und ihrer land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe die Unternehmereigenschaft.<br />

Innerhalb dieser Abhandlung wird von Hochbaumaßnahmen ausgegangen, die von der<br />

<strong>öffentlichen</strong> Hand als Besteller zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr aufgrund ihrer hoheitli-<br />

chen Gewalt 1231 obliegen, initiiert werden (z.B. Schulen, Gefängnisse oder Verwaltungsgebäude).<br />

§ 4 Abs. 5 KStG stellt fest, dass zu den Betrieben gewerblicher Art nicht Betriebe<br />

gehören, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Die öffentliche Hand<br />

wird damit in vorstehenden Sachverhalten regelmäßig nicht unternehmerisch <strong>im</strong> Sinne des<br />

UStG tätig. Insofern erfüllt die öffentliche Hand als Besteller von Hochbauleistungen nicht die<br />

Unternehmereigenschaft. Sie führt in dieser Funktion zwar selbst keine steuerbaren Tätigkeiten<br />

aus, ist damit jedoch auch nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.<br />

Führt also ein privater Unternehmer <strong>im</strong> Rahmen eines <strong>PPP</strong>-Projektes eine Leistung an die<br />

öffentliche Hand durch und ist die Leistung steuerpflichtig, hat letztendlich die öffentliche<br />

1231 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (=hoheitliche) Gewalt <strong>im</strong> Sinne des<br />

§ 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des <strong>öffentlichen</strong><br />

Rechts als Träger der <strong>öffentlichen</strong> Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. z.B.<br />

BFH, Urteile vom 30. Juni 1988, BStBl 1988, Teil II, S. 910, oder vom 21. September 1989,<br />

BStBl 1990, Teil II, S. 95).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 397

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