Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Vergleichbarkeit anhand vorher festgelegter Kriterien und ermittelter Vergleichskosten zu<br />
achten.<br />
7.9 Behandlung von Konsortien<br />
Konsortien sind vorübergehende Vereinigungen von Unternehmen. Im Rahmen der komplexen<br />
<strong>PPP</strong>-Modelle für den Hochbau, die in diesem <strong>Gutachten</strong> betrachtet werden, ist die<br />
Bildung von Konsortien nahezu unumgänglich, da kein Einzelunternehmen sämtliche vom<br />
Auftragnehmer geforderten Leistungen (Planung, Bau, Finanzierung, Betrieb, sonstige<br />
Dienstleistungen) erbringen können wird 1119 . In einem Konsortium kann sowohl fachliches als<br />
auch finanzielles Potential gebündelt werden.<br />
Im Vergaberecht werden Konsortien in der Regel mit dem Begriff der Bietergemeinschaft<br />
gleichgesetzt. Die Bietergemeinschaft ist eine Mehrzahl von Unternehmen, die gemeinschaftlich<br />
ein Angebot mit dem Ziel abgibt, einen best<strong>im</strong>mten Auftrag zu erhalten 1120 . Die<br />
regelmäßig als GbR 1121 konstituierte Bietergemeinschaft wandelt sich <strong>im</strong> Falle der<br />
Auftragserteilung in eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) um, deren Ziel die gemeinsame Ausführung<br />
des erhaltenen Auftrags ist 1122 . Bietergemeinschaften sind grundsätzlich Einzelbietern<br />
gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten <strong>im</strong> eigenen Betrieb oder in den Betrieben der<br />
Mitglieder ausführen (§ 25 Nr. 6 VOB/A). Sie müssen eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten<br />
Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags, spätestens bis zur Zuschlagserteilung,<br />
bezeichnen (§ 21 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A) 1123 . Einzelne Mitglieder haben keine<br />
eigene Antragsbefugnis in einem Nachprüfungsverfahren, denn nur die Bietergemeinschaft<br />
als solche n<strong>im</strong>mt am Vergabeverfahren teil 1124 .<br />
Die in einer solchen Gemeinschaft zusammengefassten technischen und wirtschaftlichen<br />
Kapazitäten sind bei der Beurteilung der Geeignetheit der Bietergemeinschaft als Gesamt-<br />
1119<br />
Eine andere Möglichkeit ist die Gründung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens, das<br />
die einzelnen Leistungen untervergibt.<br />
1120<br />
Vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 14. Januar 2002, 203-VgK-22/2001.<br />
1121<br />
Vgl. Prieß, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 21, Rn. 16; Lotz, ZfBR 1996, 233 (237);<br />
Korbion, in: Ingenstau/Korbion, VOB/A, Anhang 1, Rn. 115a.<br />
1122<br />
Vgl. VK Südbayern, Beschluss v. 11.07.2001, 21-06/01; die kartellrechtliche Behandlung der<br />
Bietergemeinschaft kann an dieser Stelle nicht näher beleuchtet werden, vgl. hierzu u.a. OLG<br />
Celle, Beschluss v. 23. März 2000, 13 Verg 1/00; OLG Naumburg, WuW/E Verg 493 (495 f.).<br />
1123<br />
Erklärungen des bevollmächtigten Geschäftsführers gelten für alle Mitglieder der<br />
Bietergemeinschaft, wenn dies aus der Sicht eines verständigen Empfängers nur so verstanden<br />
werden konnte, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.4.2003, Verg 9/03.<br />
1124 Vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 13. November 2002, 5 Verg 1/02.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 371