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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Vergleichbarkeit anhand vorher festgelegter Kriterien und ermittelter Vergleichskosten zu<br />

achten.<br />

7.9 Behandlung von Konsortien<br />

Konsortien sind vorübergehende Vereinigungen von Unternehmen. Im Rahmen der komplexen<br />

<strong>PPP</strong>-Modelle für den Hochbau, die in diesem <strong>Gutachten</strong> betrachtet werden, ist die<br />

Bildung von Konsortien nahezu unumgänglich, da kein Einzelunternehmen sämtliche vom<br />

Auftragnehmer geforderten Leistungen (Planung, Bau, Finanzierung, Betrieb, sonstige<br />

Dienstleistungen) erbringen können wird 1119 . In einem Konsortium kann sowohl fachliches als<br />

auch finanzielles Potential gebündelt werden.<br />

Im Vergaberecht werden Konsortien in der Regel mit dem Begriff der Bietergemeinschaft<br />

gleichgesetzt. Die Bietergemeinschaft ist eine Mehrzahl von Unternehmen, die gemeinschaftlich<br />

ein Angebot mit dem Ziel abgibt, einen best<strong>im</strong>mten Auftrag zu erhalten 1120 . Die<br />

regelmäßig als GbR 1121 konstituierte Bietergemeinschaft wandelt sich <strong>im</strong> Falle der<br />

Auftragserteilung in eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) um, deren Ziel die gemeinsame Ausführung<br />

des erhaltenen Auftrags ist 1122 . Bietergemeinschaften sind grundsätzlich Einzelbietern<br />

gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten <strong>im</strong> eigenen Betrieb oder in den Betrieben der<br />

Mitglieder ausführen (§ 25 Nr. 6 VOB/A). Sie müssen eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten<br />

Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags, spätestens bis zur Zuschlagserteilung,<br />

bezeichnen (§ 21 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A) 1123 . Einzelne Mitglieder haben keine<br />

eigene Antragsbefugnis in einem Nachprüfungsverfahren, denn nur die Bietergemeinschaft<br />

als solche n<strong>im</strong>mt am Vergabeverfahren teil 1124 .<br />

Die in einer solchen Gemeinschaft zusammengefassten technischen und wirtschaftlichen<br />

Kapazitäten sind bei der Beurteilung der Geeignetheit der Bietergemeinschaft als Gesamt-<br />

1119<br />

Eine andere Möglichkeit ist die Gründung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens, das<br />

die einzelnen Leistungen untervergibt.<br />

1120<br />

Vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 14. Januar 2002, 203-VgK-22/2001.<br />

1121<br />

Vgl. Prieß, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 21, Rn. 16; Lotz, ZfBR 1996, 233 (237);<br />

Korbion, in: Ingenstau/Korbion, VOB/A, Anhang 1, Rn. 115a.<br />

1122<br />

Vgl. VK Südbayern, Beschluss v. 11.07.2001, 21-06/01; die kartellrechtliche Behandlung der<br />

Bietergemeinschaft kann an dieser Stelle nicht näher beleuchtet werden, vgl. hierzu u.a. OLG<br />

Celle, Beschluss v. 23. März 2000, 13 Verg 1/00; OLG Naumburg, WuW/E Verg 493 (495 f.).<br />

1123<br />

Erklärungen des bevollmächtigten Geschäftsführers gelten für alle Mitglieder der<br />

Bietergemeinschaft, wenn dies aus der Sicht eines verständigen Empfängers nur so verstanden<br />

werden konnte, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.4.2003, Verg 9/03.<br />

1124 Vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 13. November 2002, 5 Verg 1/02.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 371

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