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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

vereinbarten Entgeltes ist nämlich die Einhaltung des vereinbarten Standards und der<br />

Zustand des Gebäudes bei Übertragung.<br />

Nach BFH-Rechtsprechung ist ein "einheitlicher gegenseitiger Vertrag" vom Grundstücksveräußerer<br />

bilanzmäßig so lange als schwebender Vertrag zu behandeln, bis er die ihm nach<br />

dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat 1270 . Forderungen aus einem schwebenden<br />

Geschäft dürfen wiederum weder handels- noch steuerrechtlich bilanziert werden 1271 .<br />

Die Realisation eines Gewinns scheidet insoweit aus. Eine Aktivierung ist in solchen Fällen<br />

erst dann zulässig, wenn der Gläubiger seine Verpflichtungen aus dem zunächst schwebenden<br />

Vertrag <strong>im</strong> wesentlichen erfüllt hat 1272 . Je nach vertraglicher Ausgestaltung bedeutet<br />

dies, dass aus einem <strong>PPP</strong>-Vertrag ein Dauerschuldverhältnis resultiert.<br />

Nach Auffassung des BFH kommt es <strong>im</strong> Hinblick auf den genauen Zeitpunkt der Vertragserfüllung<br />

bei einem Grundstücksgeschäft entscheidend auf den Übergang des wirtschaftlichen<br />

Eigentums auf den Erwerber an 1273 . Wie ausgeführt, ist dabei der Zeitpunkt, in dem Besitz,<br />

Gefahr, Nutzungen und Lasten übergehen, maßgebend. "Daneben wird aber auch der<br />

Zeitpunkt für entscheidend gehalten, zu dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer<br />

zufälligen Verschlechterung (die sog. "Preisgefahr") auf den Erwerber übergeht (§ 446<br />

BGB)" 1274 . Wenn bei einem <strong>PPP</strong>-Vertrag die Sach- und Preisgefahr und die Lasten des<br />

Grundstücks nicht vor der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums auf die öffentliche<br />

Hand übergehen, spricht dies unabhängig vom Zeitpunkt des Übergangs von Besitz und<br />

Nutzungen dafür, das bis dahin auch das wirtschaftliche Eigentum be<strong>im</strong> Privaten verbleibt<br />

mit der Folge, dass er Grund und Boden und Gebäude weiterhin zu bilanzieren hat. Eine<br />

vollständige Gewinnrealisierung für die Errichtung der Immobilie ist dann erst zum Ende der<br />

Vertragslaufzeit nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses möglich 1275 . Bilanziell<br />

entstehen be<strong>im</strong> Privaten für die <strong>im</strong> Rahmen des Modells von ihm erbrachten Leistungen<br />

entsprechende laufende Erträge und Aufwendungen (inklusive Abschreibungen auf Ge-<br />

1270<br />

BFH, Urteil vom 2. März 1990, BStBl 1990, Teil II, S. 733.<br />

1271<br />

Vgl. Weber-Grellert, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz - Kommentar, § 5, Rn. 76.<br />

1272<br />

Vgl. Ellrott/Ring, in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 247, Rn. 80 und BFH, BStBl 1987, Teil II,<br />

S. 797 ff.<br />

1273<br />

BFH, Urteil vom 2. März 1990, BStBl 1990, Teil II, S. 735.<br />

1274 BFH, Urteil vom 2. März 1990, BStBl 1990, Teil II, S. 735.<br />

1275 Für den Fall, dass die Finanzverwaltung entgegen unserer Ansicht bei entsprechenden<br />

Vertragsgestaltungen davon ausgeht, dass das wirtschaftliche Eigentum auf die öffentliche<br />

Hand übergegangen ist, wäre zu prüfen, dass der Private anstelle einer Forderung lediglich<br />

einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe der Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten zu bilanzieren hätte.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 422

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