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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Entgelt schuldet. Regelmäßig trägt dabei der Auftragnehmer das Risiko seiner Beschaffungskosten.<br />

Unwirtschaftliche Verträge mit Nachunternehmern gehen deswegen allein zu<br />

Lasten des privaten <strong>PPP</strong>-Partners. Dieser Besonderheit bei <strong>PPP</strong>-Vorhaben sollte auch der<br />

Zuwendungsgeber berücksichtigen. Hierfür wird eine Änderung der entsprechenden Förderrichtlinien,<br />

vor allem eine Öffnungsklausel in Nr. 3 ANBestP 1439 , ausreichen. Von den Best<strong>im</strong>mungen<br />

der §§ 97 ff. GWB und der Vergabeverordnung kann der Zuwendungsgeber jedoch<br />

nicht befreien, da diese allgemein gelten und zwingendes Europäischen Recht umsetzen.<br />

Der Zuwendungsnehmer unterliegt daneben den allgemeinen vergaberechtlichen Anforderungen,<br />

auch wenn diese nicht gesondert <strong>im</strong> Bewilligungsbescheid genannt sind. Ist er –<br />

etwa gemäß § 98 Nr. 5 GWB – öffentlicher Auftragnehmer und überschreitet sein Vorhaben<br />

die Schwellenwerte nach § 2 VgV, so unterliegt er kraft Gesetzes dem Vergaberecht, eine<br />

zusätzliche Anordnung durch Bescheid ist dann nicht mehr erforderlich.<br />

9.8 Beihilferechtliche Anforderungen<br />

Die öffentliche Förderung von <strong>PPP</strong>-Modellen kann einen nach dem Europäischen Beihilferecht<br />

relevanten Tatbestand darstellen. Nach Art. 87 ff. EG sind Beihilfen, die den Wettbewerb<br />

<strong>im</strong> Gemeinsamen Markt möglicherweise beeinträchtigen können, zu notifizieren. Die<br />

Kommission prüft dann die Beihilfen darauf, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar<br />

sind. Sie kann dem Mitgliedsstaat aufgeben, Beihilfen, die bereits geleistet und nicht mit dem<br />

Gemeinsamen Markt vereinbart sind, zurückzuverlangen.<br />

Zur Vermeidung von Verzögerungen sind <strong>PPP</strong>-Modelle nach Möglichkeit so zu strukturieren,<br />

dass Zuwendungen, die <strong>im</strong> Rahmen dieser Vorhaben ausgereicht werden, nicht der beihilferechtlichen<br />

Notifizierungspflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG unterfallen. Beihilfen sind gemäß<br />

Art. 87 EG<br />

• Maßnahmen, die best<strong>im</strong>mten Unternehmen einen einseitigen Vorteil verschaffen,<br />

• der Vorteil unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln generiert wird,<br />

• die den Wettbewerb tatsächlich oder potentiell bedrohen und<br />

• die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen 1440 .<br />

1439<br />

In einigen Ländern kann die Bewilligungsbehörde in Anwendung von Nr. 5.1.5 VV der<br />

jeweiligen Haushaltsordnungen <strong>im</strong> Einzelfall von der Anwendung der Vergabepflicht auf der<br />

zweiten Ebene absehen.<br />

1440<br />

Schlussantrag des Generalanwalts in Sachen Altmark Trans GmbH, RP Magdeburg gegen<br />

Nahverkehrsgesellschaft Altmark, Rs C 280/00.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 520

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