Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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8.3.8 Vertragsmodell V<br />
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Das Vertragsmodell V befasst sich mit Contracting-Verträgen. Der Abschluss von Contracting-Verträgen<br />
über best<strong>im</strong>mte, vom Privaten für die öffentliche Hand zu erbringende Leistungen<br />
entspricht zwar nicht dem dieser Untersuchung zugrunde gelegten funktionalen <strong>PPP</strong>-<br />
Begriff. Während unter dem funktionalen <strong>PPP</strong>-Begriff die integrierte Erbringung der Leistungen<br />
Planung, Bau, Betrieb und Verwertung einer gesamten Hochbaumaßnahme durch einen<br />
Privaten verstanden wird, hat ein Contracting-Vertrag nur die Erbringung eines eingeschränkten<br />
Leistungsspektrums (z.B. Energieversorgung) durch Private zum Gegenstand.<br />
Man kann jedoch die Vergabe von Contracting-Verträge als Vorstufe für eine umfangreichere<br />
Hochbaumaßnahme betrachten. Die steuerlichen Auswirkungen dieses Vertragsmodells<br />
entsprechen unter der Annahme, dass ggf. in ein Gebäude eingebaute Teile (z.B. best<strong>im</strong>mte<br />
Werkstoffe zur Wärmedämmung) keine Scheinbestandteile nach § 95 BGB darstellen, <strong>im</strong><br />
Wesentlichen denjenigen des Vertragsmodells IV - Grundfall bei Sanierungsleistungen (bei<br />
Scheinbestandteilen wären die entsprechenden Vermögensgegenstände be<strong>im</strong> privaten<br />
Partner zu bilanzieren).<br />
8.3.9 Vertragsmodell VI<br />
Das Vertragsmodell VI betrifft Gestaltungen, in denen die öffentliche Hand eine Hochbaumaßnahme<br />
durch einen Privaten <strong>im</strong> Rahmen einer Baukonzession bzw. einer Dienstleistungskonzession<br />
durchführen lässt. Bau- und Dienstleistungkonzessionen zeichnen sich<br />
dadurch aus, dass eine Aufgabe, deren Erfüllung grundsätzlich einem <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber<br />
obliegt, auf einen Privaten übertragen wird 1342 .<br />
Bei Baukonzessionen handelt es sich um Verträge über die Erbringung von Bauleistungen,<br />
bei denen die Gegenleistung der <strong>öffentlichen</strong> Hand nicht nur in einer Vergütung in Geld<br />
(Anschubfinanzierung), sondern vornehmlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks<br />
(Refinanzierung durch Erhebung von Nutzungsentgelten von Dritten) besteht. Mit der Vergabe<br />
einer Konzession erfüllt der Konzessionsgeber eine ihm obliegende Pflicht durch die<br />
Einschaltung privater Dritter, die nach seinen Vorgaben den Bau und <strong>im</strong> Anschluss auch den<br />
Betrieb übernehmen und sich dabei durch die Erhebung von Nutzerentgelten von dritter<br />
Seite refinanzieren.<br />
Dienstleistungskonzessionen lassen sich grundsätzlich durch die gleichen Elemente der<br />
drittnutzungsabhängigen Finanzierung und Risikoverteilung charakterisieren wie Baukonzes-<br />
1342 Reidt/Stickler/Glahs, in: Vergaberecht - Kommentar, § 99, Rn. 27a.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 459