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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

hebung anzunehmen ist, wenn der Vergabestelle aufgrund eines nicht zugelassenen Nebenangebotes<br />

erst erkennbar wird, dass die ausgeschriebene Leistung in einer grundlegend<br />

anderen und insbesondere auch kostengünstigeren Form erbracht werden könnte 1181 . Insofern<br />

verbleibende Unsicherheiten über die zulässige Vorgehensweise können weitgehend<br />

vermieden werden, wenn der Spielraum für alternative Lösungsmöglichkeiten durch eine<br />

konzeptoffene Leistungsbeschreibung und die Zulassung von Nebenangeboten von Anfang<br />

an relativ weit gefasst wird.<br />

Erfolgt eine Aufhebung ohne dass die Gründe des § 26 VOB/A bzw. VOL/A vorlagen, so<br />

kann zumindest derjenige Bieter, der bei Fortführung des Verfahrens eine reelle Chance auf<br />

den Zuschlag gehabt hätte, Schadensersatzansprüche in Höhe des negativen Interesses<br />

(Kosten der Angebotserstellung) geltend machen. Ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter<br />

Schadensersatzanspruch kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Auftraggeber das<br />

Verfahren missbräuchlich aufhebt und den bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise identischen<br />

Auftrag dann einem anderen Bieter überträgt 1182 .<br />

Inwiefern nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Überprüfbarkeit der Aufhebungsentscheidung<br />

die Vergabekammern auf Antrag eines Bieters auch eine Verpflichtung zur<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens 1183 oder gar zur Erteilung des Zuschlags aussprechen werden<br />

bzw. überhaupt können, ist noch nicht endgültig geklärt. Allerdings bestehen insofern<br />

zumindest bezüglich der Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlags Zweifel an der Vereinbarkeit<br />

mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH 1184 , dass es dem<br />

Auftraggeber grundsätzlich freistehe, jederzeit von einem Vergabeverfahren endgültig Abstand<br />

zu nehmen.<br />

1181 Pro: Portz, in: Ingestau/Korbion, VOB/A und B, § 26 Rn. 16; Rusam, in: Heiermann/Riedel/Rusam,<br />

VOB/ A und B, § 26 Rn. 11; auch BGH, BauR 1993, 214 (216), scheint<br />

von der Möglichkeit einer Aufhebung in einem solchen Fall (wegen des Erfordernisses sparsamer<br />

Haushaltsführung) auszugehen; OLG Nürnberg, NJW 1986, 437; BGH NJW 1993, 520;<br />

Contra: Jasper, in Motzcke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 26 Rn. 31.<br />

1182<br />

BGH NJW 1998, 3636 (3639) sowie 3640 (3643); BGH, Urteil vom 5.11.2002, X ZR 232/00<br />

(kein Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses, da nicht der identische Auftrag vergeben<br />

wurde); Portz, in: Ingestau/Korbion, VOB/A und B, § 26 Rn. 43.<br />

1183<br />

VK Bund, Beschluss vom 28.4.2003, VK 1-19/03, gab der Vergabestelle auf, das<br />

Verhandlungsverfahren fortzusetzen.<br />

1184<br />

EuGH, Rs. C-27/98, Metalmeccanica Fracasso, Slg. 1999, I-5697; auch EuGH, Urteil vom<br />

18.6.2002, Rs. C-92/00, Hospital Ingenieure betonte nochmals, dass eine Verpflichtung des<br />

Auftraggebers, das Verfahren zu Ende zu führen, nicht bestehe; BGH, Urteil vom 5.11.2002, X<br />

ZR 232/00.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 382

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