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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

heit, d.h. addiert, zu berücksichtigen 1125 . Falls die Bietergemeinschaft tatsächlich eine GbR<br />

ist muss jedoch - wegen der gesamtschuldnerischen Haftung eines jeden BGB-Gesellschafters<br />

in vollem Umfang für alle eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten 1126 - bei<br />

jedem einzelnen Unternehmen die volle Zuverlässigkeit gegeben sein 1127 . Umgekehrt muss<br />

sich die Bietergemeinschaft das Verhalten aller beteiligten Unternehmen zurechnen lassen,<br />

so z.B. die Abgabe einer falschen Erklärung über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit 1128 .<br />

Aus vergaberechtlicher Sicht treten bei Bietergemeinschaften besonders dann Probleme auf,<br />

wenn sich verschiedene Unternehmen erst nach Beginn des Vergabeverfahrens zu Bietergemeinschaften<br />

zusammenschließen oder aber bestehende Bietergemeinschaften auseinanderbrechen.<br />

Insbesondere letzteres ist bei großen Bietergemeinschaften, wie sie für die<br />

komplexen <strong>PPP</strong>-Modelle i.S. dieses <strong>Gutachten</strong> erforderlich sein werden, nicht unüblich. Weder<br />

die europäischen Vergaberichtlinien noch die Verdingungsordnungen enthalten hierüber<br />

Regelungen. Der EuGH hat kürzlich entschieden, dass mangels entsprechender Regelung<br />

auf europäischer Ebene das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Verbot der nachträglichen<br />

Bildung von Bietergemeinschaften jedenfalls nicht entgegen steht 1129 . Daraus kann jedoch<br />

nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Bietergemeinschaft <strong>im</strong> Einklang mit dem<br />

Vergaberecht generell nur bis zur Abgabe des Angebots gegründet werden kann 1130 .<br />

Nach bisher überwiegender Ansicht in Deutschland sind nachträglich entstehende oder sich<br />

verändernde Bietergemeinschaften und deren Vereinbarkeit mit dem Vergaberecht <strong>im</strong> einzelnen<br />

Fall danach zu beurteilen, ob die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Wettbewerbs<br />

sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet wurden 1131 . Bei Vergabeverfahren<br />

mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wurde entschieden, dass die Bildung von<br />

Bietergemeinschaften nach dem Teilnahmewettbewerb unzulässig ist, sofern Unternehmen<br />

beteiligt sind, die nicht am Teilnahmewettbewerb teilgenommen haben und nicht von der<br />

Vergabestelle zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden sind 1132 . Ansonsten müsste<br />

eine neuerliche Überprüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit stattfin-<br />

1125 Vgl. Ax/Schneider/Nette, Handbuch Vergaberecht, Kap. 14 Rn. 15.<br />

1126 Vgl. Korbion, in: Ingenstau/Korbion, VOB/A, Anhang 1 Rn. 49.<br />

1127 VK Niedersachsen, Beschluss v. 12.3.2001, Vgk 1/2001.<br />

1128 VK Arnsberg, Beschluss v. 22.10.2001, VK 1-13/2001.<br />

1129 Vgl. EuGH, VergabeR 2003, 155.<br />

1130 So aber Krist, VergabeR 2003, 162.<br />

1131<br />

Vgl. VÜA Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 6. Dezember 1995, VÜ 3/95; Brinker/Ohler, in:<br />

Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 25 Rn. 148 ff.<br />

1132<br />

Vgl. VK Brandenburg, Beschluss v. 18.7.2001, 1 VK 55/01.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 372

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