Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
hoheitliche, <strong>im</strong> Verhältnis zum Bürger nicht privatisierbare Aufgabe durch die Kommune<br />
erfüllt wird. Das BMF vertritt inzwischen aber 1290 , dass die alleinige Tatsache, dass der<br />
Leasing-Nehmer die öffentliche Hand ist, nicht automatisch zur Annahme von Spezial-<br />
Leasing führt.<br />
Nach 1995 wurden in diesem Zusammenhang Einzelprüfungen von einer Bund-Länder-<br />
Prüfkommission "Kommunal-Leasing" der Finanzministerien vorgenommen, die v.a. eine<br />
einheitliche Bewertung steuerlicher Zurechnungsfragen gewährleisten sollte. Nach Ansicht<br />
von Christen 1291 zeigt die Praxis der Prüfkommission jedoch, "dass die Frage des Spezial-<br />
Leasing grundsätzlich nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände des konkreten<br />
Einzelfalls entschieden werden kann". Relevant werde die Frage insbesondere bei Leasingverträgen<br />
mit Kaufoption oder Andienungsrecht. Hier stelle sich die Frage, ob sich aus der<br />
Art des Leasingobjekts ein Indiz dafür ergibt, dass der Leasing-Nehmer (be<strong>im</strong> Leasingvertrag<br />
mit Kaufoption) bzw. der Leasing-Geber (be<strong>im</strong> Leasingvertrag mit Andienungsrecht) zur<br />
Optionsausübung gezwungen sein wird. Dieser Rechtsansicht ist zuzust<strong>im</strong>men. Eine Beurteilung<br />
kann nur anhand der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls erfolgen. Eine pauschale<br />
Beurteilung kann dem Einzelfall nicht gerecht werden.<br />
Von großem Vorteil zur Erhöhung der Rechtsicherheit für potenzielle Bieter wäre es damit<br />
auch, wenn die Prüfkommission eine Sammlung der Beurteilung von gängigen Fallkonstellationen<br />
aus der Praxis, die ihr zur Prüfung vorgelegt wurden, öffentlich zugänglich machen<br />
könnte. Dies würde eine Einschätzung bezüglich der Behandlung durch die Finanzverwaltung<br />
erleichtern.<br />
8.3.3.1.1.3 Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums be<strong>im</strong> Teilamortisations-<br />
Leasing<br />
Im o.g. zweiten Immobilien-Erlass aus dem Jahre 1991 nahm das BMF zur ertragsteuerlichen<br />
Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen Stellung. Bei Teilamortisations-<br />
Leasing werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich<br />
der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers mit den in der Grundmietzeit vom<br />
Leasing-Nehmer zu entrichtenden Raten nur zum Teil abgedeckt.<br />
Bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter erfolgt keine<br />
getrennte Zurechnung von Grund und Boden und Gebäude. Der Leasing-Gegenstand ist<br />
1290 Vgl. Kroll, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, S. 17.<br />
1291 Christen, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, S. 32.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 431