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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

hoheitliche, <strong>im</strong> Verhältnis zum Bürger nicht privatisierbare Aufgabe durch die Kommune<br />

erfüllt wird. Das BMF vertritt inzwischen aber 1290 , dass die alleinige Tatsache, dass der<br />

Leasing-Nehmer die öffentliche Hand ist, nicht automatisch zur Annahme von Spezial-<br />

Leasing führt.<br />

Nach 1995 wurden in diesem Zusammenhang Einzelprüfungen von einer Bund-Länder-<br />

Prüfkommission "Kommunal-Leasing" der Finanzministerien vorgenommen, die v.a. eine<br />

einheitliche Bewertung steuerlicher Zurechnungsfragen gewährleisten sollte. Nach Ansicht<br />

von Christen 1291 zeigt die Praxis der Prüfkommission jedoch, "dass die Frage des Spezial-<br />

Leasing grundsätzlich nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände des konkreten<br />

Einzelfalls entschieden werden kann". Relevant werde die Frage insbesondere bei Leasingverträgen<br />

mit Kaufoption oder Andienungsrecht. Hier stelle sich die Frage, ob sich aus der<br />

Art des Leasingobjekts ein Indiz dafür ergibt, dass der Leasing-Nehmer (be<strong>im</strong> Leasingvertrag<br />

mit Kaufoption) bzw. der Leasing-Geber (be<strong>im</strong> Leasingvertrag mit Andienungsrecht) zur<br />

Optionsausübung gezwungen sein wird. Dieser Rechtsansicht ist zuzust<strong>im</strong>men. Eine Beurteilung<br />

kann nur anhand der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls erfolgen. Eine pauschale<br />

Beurteilung kann dem Einzelfall nicht gerecht werden.<br />

Von großem Vorteil zur Erhöhung der Rechtsicherheit für potenzielle Bieter wäre es damit<br />

auch, wenn die Prüfkommission eine Sammlung der Beurteilung von gängigen Fallkonstellationen<br />

aus der Praxis, die ihr zur Prüfung vorgelegt wurden, öffentlich zugänglich machen<br />

könnte. Dies würde eine Einschätzung bezüglich der Behandlung durch die Finanzverwaltung<br />

erleichtern.<br />

8.3.3.1.1.3 Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums be<strong>im</strong> Teilamortisations-<br />

Leasing<br />

Im o.g. zweiten Immobilien-Erlass aus dem Jahre 1991 nahm das BMF zur ertragsteuerlichen<br />

Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen Stellung. Bei Teilamortisations-<br />

Leasing werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich<br />

der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers mit den in der Grundmietzeit vom<br />

Leasing-Nehmer zu entrichtenden Raten nur zum Teil abgedeckt.<br />

Bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter erfolgt keine<br />

getrennte Zurechnung von Grund und Boden und Gebäude. Der Leasing-Gegenstand ist<br />

1290 Vgl. Kroll, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, S. 17.<br />

1291 Christen, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, S. 32.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 431

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