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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Die Entscheidungen der Finanzgerichte werden in der Literatur breit diskutiert. So sind<br />

Grünwald und Pogodda der Meinung, dass die <strong>im</strong> Rahmen eines Sale-and-lease-back-<br />

Vertrages bewirkten Lieferungen oder sonstigen Leistungen umsatzsteuerlich je einzeln nach<br />

ihrem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen seien. Regelmäßig werde bei typischer Vertragsgestaltung<br />

vom Vorliegen einer Lieferung vom Verkäufer/Leasing-Nehmer und einer weiteren<br />

Lieferung vom Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer auszugehen sein 1338 . Liebgott 1339<br />

unterstützt hingegen uneingeschränkt die Auffassung des Finanzgerichts Berlin, wonach die<br />

Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand voraussetze, dass der Unternehmer<br />

dem Abnehmer wirtschaftliche Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes<br />

einverständlich zuwende. Die wirtschaftliche Substanz müsse unbedingt und endgültig auf<br />

den Abnehmer übergehen, so dass dieser mit dem Gegenstand nach Belieben verfahren<br />

könne. Der Mietkäufer habe jedoch in dem vorliegenden Fall sein wirtschaftliches Eigentum<br />

an den Anlagen nie verloren, weshalb überhaupt keine Lieferung erfolgt sei.<br />

Folgt man den Finanzgerichten in ihren Entscheidungen, stellt sich die Frage, inwieweit die<br />

aus den Urteilen gewonnenen Ergebnisse auf eine "Lease/Lease back"-Konstruktion übertragbar<br />

sind. Nach Auffassung beider Gerichte tritt bei den dargestellten "Sale-and-leaseback"-Fällen<br />

als eigentlicher Inhalt des Leasinggeschäfts die Darlehensgewährung in den<br />

Vordergrund - letztendlich deswegen, weil aus wirtschaftlicher Sicht den Lieferungen keine<br />

Bedeutung zukam. Für den Fall des "Lease-and-Lease back" könnte entsprechend hierzu<br />

argumentiert werden, dass die Bau- und Sanierungsleistungen bzw. die Bereitstellung einer<br />

einheitlichen Leistung die ausschlaggebende Leistung darstellt und eine Vermietungstätigkeit<br />

nach wirtschaftlicher Betrachtung vollständig zurücktritt (Vertrag besonderer Art).<br />

Es besteht aus unserer Sicht derzeit keine abschließende Rechtsicherheit <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />

umsatzsteuerliche Behandlung in den Fällen, in denen die öffentliche Hand einem privaten<br />

Partner <strong>im</strong> Rahmen eines Sanierungsmodells ein Nießbrauch einräumt und das Grundstück<br />

anschließend an die öffentliche Hand zurück vermietet wird. Aus unserer Sicht tritt die<br />

Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks bei der vorliegenden Vertragskonstruktion<br />

in den Hintergrund. Die vertraglich geschuldeten Leistungen sind dann umsatzsteuerlich wie<br />

be<strong>im</strong> Grundfall des Vertragsmodells IV zu behandeln.<br />

Es lässt sich aber - trotz der dargestellten Argumente - nicht ausschließen, dass die Finanzverwaltung<br />

in den <strong>im</strong> Rahmen von "Lease/Lease back" erbrachten Leistungen doch eine<br />

1338 Grünwald/Pogodda, UR 2001, 140.<br />

1339 Liebgott, UR 2003, 114.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 457

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