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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

7.12 Vergaberechtliche Einflüsse auf die Leistungsphase<br />

Angesichts der sehr langen Laufzeiten der vorgestellten <strong>PPP</strong>-Modelle erscheint es durchaus<br />

denkbar und sogar wahrscheinlich, dass während der Gesamtleistungsphase Änderungsbedarf<br />

bezüglich einzelner Vertragselemente entsteht: Möglicherweise wollen einzelne Vertragspartner<br />

aussteigen oder neu einsteigen, veränderte Umstände oder durch die Leistungserbringung<br />

erworbene Kenntnisse lassen eine Änderung der zu erbringenden Leistung<br />

erforderlich erscheinen oder der ursprünglich vereinbarte Preis erscheint nicht mehr als angemessen.<br />

Aus Sicht des Vergaberechts stellt sich dann die Frage, ob eine solche Änderung<br />

ohne erneute Ausschreibung vorgenommen werden kann. Der nachträgliche Austausch des<br />

Auftragnehmers (z.B. auf der Grundlage von in <strong>PPP</strong>-Projekten üblichen „step-in-Rechten“<br />

der Banken) als Änderung der beteiligten Vertragsparteien oder auch sonstige spätere Änderungen<br />

des Inhalts oder der Laufzeit des Vertrages könnten grundsätzlich einen erneut ausschreibungspflichtigen<br />

Vergabevorgang darstellen.<br />

Die Tendenz in Rechtsprechung 1159 und Literatur 1160 geht dahin, dass kleinere Änderungen<br />

bestehender Verträge regelmäßig keine vergaberechtlich beachtlichen Handlungen darstellen.<br />

Entscheidend für die Überschreitung der Schwelle zum ausschreibungspflichtigen Vorgang<br />

soll letztlich der Grad der Veränderung sein, d.h. ob die Änderungen so wesentlich<br />

sind, dass sie einem Neuabschluss gleichkommen. Ob dies der Fall ist, muss <strong>im</strong> Einzelfall<br />

nach Betrachtung sämtlicher Umstände beurteilt werden. Der bloße Austausch des Auftragnehmers<br />

ohne jegliche Veränderung des Vertragsinhalts bedarf wohl keiner erneuten Ausschreibung<br />

1161 . Anders ist eine nachträgliche Änderung des Leistungsumfangs in erheblicher<br />

Weise zu beurteilen 1162 . Von einer solchen wird ausgegangen, wenn wesentliche<br />

Vertragselemente einer Neuregelung unterzogen werden 1163 und die Änderungen in der<br />

1159<br />

VG Frankfurt/Oder, AbfallPrax 2000, 124, 126; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.2.2001 –<br />

Verg 13/00; VK Münster, Beschluss vom 9.3.2001 – VK 1/01 bis 8/01.<br />

1160<br />

Prieß, in: Jestaedt/Kemper/Marx/Prieß, Das Recht der Auftragsvergabe, S. 49; Schröder, NJW<br />

2002, 1831 (1832 ff.); Gnittke/Siederer, ZVgR 2000, 236 (241).<br />

1161<br />

VK Bund, Beschluss vom 7.4.1999, VK A – 19/99: der Auftrag wurde bereits bei seiner ersten<br />

Ausschreibung in den Wettbewerb gegeben.<br />

1162<br />

Vgl. insofern OLG Düsseldorf, VergabeR 4/2001, 336 m. Anm. Hausmann/Krohn; Beschluss<br />

vom 14.2.2001, Verg 13/00 (Reduzierung des Auftragsvolumens um einzelne Abfallentsorgungsbereiche,<br />

Reduzierung der zu zahlenden Entgelte und mehrjährige Prolongation = erhebliche<br />

Veränderung des Auftragsgegenstandes); Jasper, FAZ vom 14.2.2001, 30; Marx<br />

unterschied bei seinem Vortrag auf dem Düsseldorfer Vergaberechtstag 200 zwischen ausschreibungsfrei<br />

zulässigen „Vertragmodifizierungen“ und ausschreibungspflichtigen „Vertragsänderungen“<br />

anhand einer <strong>im</strong> Einzelfall zu überprüfenden „Relevanzschwelle“.<br />

1163<br />

VK Münster, Beschluss vom 9.3.2001, VK 1/01-8/01 (VG Frankfurt/Oder, AbfallPrax 2000,<br />

124, 126.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 378

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