Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
7.12 Vergaberechtliche Einflüsse auf die Leistungsphase<br />
Angesichts der sehr langen Laufzeiten der vorgestellten <strong>PPP</strong>-Modelle erscheint es durchaus<br />
denkbar und sogar wahrscheinlich, dass während der Gesamtleistungsphase Änderungsbedarf<br />
bezüglich einzelner Vertragselemente entsteht: Möglicherweise wollen einzelne Vertragspartner<br />
aussteigen oder neu einsteigen, veränderte Umstände oder durch die Leistungserbringung<br />
erworbene Kenntnisse lassen eine Änderung der zu erbringenden Leistung<br />
erforderlich erscheinen oder der ursprünglich vereinbarte Preis erscheint nicht mehr als angemessen.<br />
Aus Sicht des Vergaberechts stellt sich dann die Frage, ob eine solche Änderung<br />
ohne erneute Ausschreibung vorgenommen werden kann. Der nachträgliche Austausch des<br />
Auftragnehmers (z.B. auf der Grundlage von in <strong>PPP</strong>-Projekten üblichen „step-in-Rechten“<br />
der Banken) als Änderung der beteiligten Vertragsparteien oder auch sonstige spätere Änderungen<br />
des Inhalts oder der Laufzeit des Vertrages könnten grundsätzlich einen erneut ausschreibungspflichtigen<br />
Vergabevorgang darstellen.<br />
Die Tendenz in Rechtsprechung 1159 und Literatur 1160 geht dahin, dass kleinere Änderungen<br />
bestehender Verträge regelmäßig keine vergaberechtlich beachtlichen Handlungen darstellen.<br />
Entscheidend für die Überschreitung der Schwelle zum ausschreibungspflichtigen Vorgang<br />
soll letztlich der Grad der Veränderung sein, d.h. ob die Änderungen so wesentlich<br />
sind, dass sie einem Neuabschluss gleichkommen. Ob dies der Fall ist, muss <strong>im</strong> Einzelfall<br />
nach Betrachtung sämtlicher Umstände beurteilt werden. Der bloße Austausch des Auftragnehmers<br />
ohne jegliche Veränderung des Vertragsinhalts bedarf wohl keiner erneuten Ausschreibung<br />
1161 . Anders ist eine nachträgliche Änderung des Leistungsumfangs in erheblicher<br />
Weise zu beurteilen 1162 . Von einer solchen wird ausgegangen, wenn wesentliche<br />
Vertragselemente einer Neuregelung unterzogen werden 1163 und die Änderungen in der<br />
1159<br />
VG Frankfurt/Oder, AbfallPrax 2000, 124, 126; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.2.2001 –<br />
Verg 13/00; VK Münster, Beschluss vom 9.3.2001 – VK 1/01 bis 8/01.<br />
1160<br />
Prieß, in: Jestaedt/Kemper/Marx/Prieß, Das Recht der Auftragsvergabe, S. 49; Schröder, NJW<br />
2002, 1831 (1832 ff.); Gnittke/Siederer, ZVgR 2000, 236 (241).<br />
1161<br />
VK Bund, Beschluss vom 7.4.1999, VK A – 19/99: der Auftrag wurde bereits bei seiner ersten<br />
Ausschreibung in den Wettbewerb gegeben.<br />
1162<br />
Vgl. insofern OLG Düsseldorf, VergabeR 4/2001, 336 m. Anm. Hausmann/Krohn; Beschluss<br />
vom 14.2.2001, Verg 13/00 (Reduzierung des Auftragsvolumens um einzelne Abfallentsorgungsbereiche,<br />
Reduzierung der zu zahlenden Entgelte und mehrjährige Prolongation = erhebliche<br />
Veränderung des Auftragsgegenstandes); Jasper, FAZ vom 14.2.2001, 30; Marx<br />
unterschied bei seinem Vortrag auf dem Düsseldorfer Vergaberechtstag 200 zwischen ausschreibungsfrei<br />
zulässigen „Vertragmodifizierungen“ und ausschreibungspflichtigen „Vertragsänderungen“<br />
anhand einer <strong>im</strong> Einzelfall zu überprüfenden „Relevanzschwelle“.<br />
1163<br />
VK Münster, Beschluss vom 9.3.2001, VK 1/01-8/01 (VG Frankfurt/Oder, AbfallPrax 2000,<br />
124, 126.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 378