Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
führt, dürfte die Ausschreibungspflicht für den Gesamtvorgang unter dem Gesichtspunkt der<br />
wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung und des Umgehungsverbots zu bejahen sein. Ein potentieller<br />
Bieter, der sich <strong>im</strong> Hinblick auf die geplante Bebauung für den <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber<br />
das betreffende Grundstück sichert, um der einzige Bieter zu sein, ist u.U. vom Vergabeverfahren<br />
auszuschließen 803 . In der Regel wird eine <strong>PPP</strong>-Ausschreibung eine Verpflichtung<br />
des Auftragnehmers zur Beschaffung eines passenden Grundstücks enthalten oder<br />
eine Übertragung von Rechten an einem in Frage kommenden Grundstück auf den Auftragnehmer<br />
nach Beauftragung mit der Gebäudeerrichtung, der Finanzierung und dem Betrieb<br />
durch den Auftraggeber erfolgen.<br />
Auch der Erwerb einer Immobilie kann als Gesamtgeschäft ausschreibungspflichtig sein,<br />
wenn er eng mit weiteren, dem Vergaberecht unterliegenden Beschaffungsgeschäften verknüpft<br />
ist. Die Ausschreibungspflicht bezieht sich dann auf die Auswahl der Leistungsträger<br />
für die neben dem Erwerb durchzuführenden Beschaffungen 804 . Ein enger Zusammenhang<br />
mit einem ausschreibungspflichtigen Bauauftrag dürfte etwa bestehen, wenn zunächst ein<br />
unbebautes Grundstück erworben wird, der Verkäufer jedoch verpflichtet wird, vor Eigentumsübergang<br />
ein den Vorstellungen des <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers entsprechendes Bauwerk<br />
zu errichten 805 .<br />
Für <strong>PPP</strong>-Projekte nach den dargestellten Vertragsmodellen dürfte eine Ausschreibungsfreiheit<br />
nach § 100 Abs. 2 lit. h GWB in der Regel nicht in Betracht kommen. Die Ausnahme des<br />
§ 100 Abs. 2 lit. h GWB muss ihre Grenzen dort finden, wo es gar nicht vorrangig um ein<br />
Immobiliengeschäft geht. Wird nicht ein bebautes Grundstück gekauft oder zur Nutzung<br />
überlassen, sondern die Bebauung erst nach den Vorstellungen des Auftraggebers errichtet,<br />
ist in der Regel von der (ausschreibungspflichtigen) Beschaffung einer Bauleistung auszugehen<br />
806 . Selbst <strong>im</strong> Vertragsmodell III, das einer herkömmlichen Miete am nächsten kommt,<br />
geht es nicht – wie für die Ausnahmeregelung des § 100 Abs. 2 lit. h GWB erforderlich - um<br />
die Miete eines bereits vorhandenen Gebäudes, sondern vielmehr um die Errichtung des<br />
Gebäudes nach spezifischen Vorgaben des Auftraggebers und um dessen langjährigen Betrieb<br />
durch den Auftragnehmer.<br />
803 Vgl. VÜA Bund, Beschluss v. 7.1.1997, 1 VÜ 26/96, WuW/E Verg 49.<br />
804<br />
Eschenbruch, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, § 100 GWB<br />
Rn. 35; § 99 GWB, Rn. 128 ff.<br />
805<br />
Vgl. das Beispiel von Marx, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 100 GWB Rn. 24.<br />
806 Vgl. Art. 1 lit. a BKR; § 1a Nr. 1 Abs. 1 S. 6 VOB/A: der Begriff des Bauauftrags umfasst<br />
ausdrücklich auch Mietkauf- und Leasing-Konstellationen; zur Abgrenzung des sachlichen<br />
Anwendungsbereichs des Vergaberechts auf Immobilienleasingkonstellationen vgl. auch<br />
Eschenbruch, Beilage zu BB 2000, 8, 11 f.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 292