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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

men, an denen ein Privater zu mehr als 10% (bzw. gar, wie üblich, zu 49%) beteiligt ist, als<br />

vergabefreies In-House-Geschäft angesehen werden könnten.<br />

Die Frage der Ausschreibungspflicht von gesellschaftsrechtlichen Kooperationen stellt sich<br />

auch, wenn die öffentliche Hand zunächst eine 100%ige Eigengesellschaft <strong>im</strong> Wege eines<br />

dann unstreitig vergaberechtsfreien Eigengeschäftes beauftragt und anschließend Gesellschaftsanteile<br />

an dieser beauftragten Eigengesellschaft an einen privaten Investor verkauft<br />

und diesen somit über seine Stellung als Gesellschafter an dem Auftrag beteiligt. Trotz Ausschreibungsfreiheit<br />

beider Einzelelemente In-house-Vergabe und Anteilsverkauf ist aufgrund<br />

des vergaberechtlichen Umgehungsverbotes unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung<br />

der neueren Rechtsprechung auch hier ein insgesamt dem Vergaberecht<br />

unterfallender Beschaffungsvorgang anzunehmen - jedenfalls dann, wenn Auftragsvergabe<br />

und Anteilsverkauf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgen 824 . Die in der Literatur<br />

stark vertretene Auffassung, auch der zeitlich spätere Verkauf von Geschäftsanteilen an<br />

einer langfristig (in house) beauftragten Eigengesellschaft unterfalle dem Vergaberecht 825 , ist<br />

von der Rechtsprechung noch nicht endgültig bestätigt oder verworfen worden 826 .<br />

Nach der dargestellten Rechtsprechung lässt sich die Ausschreibungspflicht demnach weder<br />

durch gestufte Gründungsprozesse noch durch gestufte Vergabe umgehen. Die Ausschreibungspflicht<br />

entfällt nicht, wenn zunächst eine 100%ige Eigengesellschaft gegründet wird,<br />

dieser vorab <strong>im</strong> Wege des vergaberechtsfreien In-house-Geschäfts ein Auftrag erteilt wird<br />

und anschließend Anteile an der Gesellschaft an den Kooperationspartner veräußert werden<br />

827 . Auch die Beauftragung einer 100%igen Tochtergesellschaft <strong>im</strong> Wege des In-house-<br />

Geschäfts durch den <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber und die anschließende Gründung und Unterbeauftragung<br />

einer gemischtwirtschaftlichen Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft<br />

und einen privaten Kooperationspartner wird vergaberechtlich als Einheit angesehen und<br />

lässt die Ausschreibungspflicht nicht entfallen 828 . Letztlich kann die Entscheidung, inwieweit<br />

824<br />

Vgl. VK Düsseldorf, NZBau 2001, 46; Endler, NZBau 2002, 125 (132 ff.).<br />

825<br />

Endler, NZBau 2002, 126, 133; Jaeger, NZBau 2001, 6, 10; Boesen, Vergaberecht, § 100<br />

Rn. 106; Otting, VergabeR 2002, 11 (16 f.); ablehnend bei fehlender subjektiver<br />

826<br />

Umgehungsabsicht: Schröder, NJW 2002, 1831 (1832).<br />

Lediglich OLG Brandenburg, NZBau 2001, 645ff deutete in einem obiter dictum an, dass ein<br />

zeitlicher Zusammenhang nicht erforderlich sei bzw. ein Zeitraum von 6 Jahren zwischen Beauftragung<br />

und Anteilsverkauf jedenfalls nicht per se den wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang<br />

ausschließe.<br />

827<br />

VK Düsseldorf, NZBau 2001, 46: Auftragserteilung an Eigengesellschaft der Gemeinde als<br />

Auftragserteilung an gemischtwirtschaftliches Unternehmen anzusehen, wenn Alleineigentum<br />

der Gemeinde an der Gesellschaft nur gewolltes Durchgangsstadium zur Kooperationsgesellschaft.<br />

828<br />

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.1.2001, 1 VK 34/00, 1/01.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 300

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