Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
men, an denen ein Privater zu mehr als 10% (bzw. gar, wie üblich, zu 49%) beteiligt ist, als<br />
vergabefreies In-House-Geschäft angesehen werden könnten.<br />
Die Frage der Ausschreibungspflicht von gesellschaftsrechtlichen Kooperationen stellt sich<br />
auch, wenn die öffentliche Hand zunächst eine 100%ige Eigengesellschaft <strong>im</strong> Wege eines<br />
dann unstreitig vergaberechtsfreien Eigengeschäftes beauftragt und anschließend Gesellschaftsanteile<br />
an dieser beauftragten Eigengesellschaft an einen privaten Investor verkauft<br />
und diesen somit über seine Stellung als Gesellschafter an dem Auftrag beteiligt. Trotz Ausschreibungsfreiheit<br />
beider Einzelelemente In-house-Vergabe und Anteilsverkauf ist aufgrund<br />
des vergaberechtlichen Umgehungsverbotes unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung<br />
der neueren Rechtsprechung auch hier ein insgesamt dem Vergaberecht<br />
unterfallender Beschaffungsvorgang anzunehmen - jedenfalls dann, wenn Auftragsvergabe<br />
und Anteilsverkauf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgen 824 . Die in der Literatur<br />
stark vertretene Auffassung, auch der zeitlich spätere Verkauf von Geschäftsanteilen an<br />
einer langfristig (in house) beauftragten Eigengesellschaft unterfalle dem Vergaberecht 825 , ist<br />
von der Rechtsprechung noch nicht endgültig bestätigt oder verworfen worden 826 .<br />
Nach der dargestellten Rechtsprechung lässt sich die Ausschreibungspflicht demnach weder<br />
durch gestufte Gründungsprozesse noch durch gestufte Vergabe umgehen. Die Ausschreibungspflicht<br />
entfällt nicht, wenn zunächst eine 100%ige Eigengesellschaft gegründet wird,<br />
dieser vorab <strong>im</strong> Wege des vergaberechtsfreien In-house-Geschäfts ein Auftrag erteilt wird<br />
und anschließend Anteile an der Gesellschaft an den Kooperationspartner veräußert werden<br />
827 . Auch die Beauftragung einer 100%igen Tochtergesellschaft <strong>im</strong> Wege des In-house-<br />
Geschäfts durch den <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber und die anschließende Gründung und Unterbeauftragung<br />
einer gemischtwirtschaftlichen Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft<br />
und einen privaten Kooperationspartner wird vergaberechtlich als Einheit angesehen und<br />
lässt die Ausschreibungspflicht nicht entfallen 828 . Letztlich kann die Entscheidung, inwieweit<br />
824<br />
Vgl. VK Düsseldorf, NZBau 2001, 46; Endler, NZBau 2002, 125 (132 ff.).<br />
825<br />
Endler, NZBau 2002, 126, 133; Jaeger, NZBau 2001, 6, 10; Boesen, Vergaberecht, § 100<br />
Rn. 106; Otting, VergabeR 2002, 11 (16 f.); ablehnend bei fehlender subjektiver<br />
826<br />
Umgehungsabsicht: Schröder, NJW 2002, 1831 (1832).<br />
Lediglich OLG Brandenburg, NZBau 2001, 645ff deutete in einem obiter dictum an, dass ein<br />
zeitlicher Zusammenhang nicht erforderlich sei bzw. ein Zeitraum von 6 Jahren zwischen Beauftragung<br />
und Anteilsverkauf jedenfalls nicht per se den wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang<br />
ausschließe.<br />
827<br />
VK Düsseldorf, NZBau 2001, 46: Auftragserteilung an Eigengesellschaft der Gemeinde als<br />
Auftragserteilung an gemischtwirtschaftliches Unternehmen anzusehen, wenn Alleineigentum<br />
der Gemeinde an der Gesellschaft nur gewolltes Durchgangsstadium zur Kooperationsgesellschaft.<br />
828<br />
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.1.2001, 1 VK 34/00, 1/01.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 300