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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

standteile integrierenden Vertrag sui generis erfolgt, sind damit aus unserer Sicht unterschiedliche<br />

ertragsteuerliche Folgen verbunden.<br />

Bei einem Werkvertrag bilanziert der Private den in einer best<strong>im</strong>mten Periode erbrachten<br />

Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand zunächst unter "unfertige Leistungen". Der Teil des<br />

regelmäßig von der <strong>öffentlichen</strong> Hand zu zahlenden Entgelts, der sich konkret auf die<br />

Sanierungsleistungen bzw. die Errichtung des Gebäudes bezieht, ist bis zur Abnahme der<br />

Leistung erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen zu buchen. N<strong>im</strong>mt die öffentliche Hand<br />

als Auftraggeber nach Durchführung einer Sanierung die erbrachte Leistung nach § 640<br />

BGB ab, kommt es be<strong>im</strong> privaten Partner zu einer entsprechenden Gewinnrealisierung und<br />

zur Entstehung einer Forderung, die in der Bilanz zu berücksichtigen und ggf. abzuzinsen<br />

wäre (nähere Erläuterung hierzu, vgl. Kap. 8.3.1.1). Die jährlichen Zahlungen der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand erfolgen in diesem Fall einerseits für die Begleichung ihrer Verbindlichkeit gegenüber<br />

dem Privaten (Zins und Tilgung) sowie für die vom Privaten <strong>im</strong> Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses<br />

erbrachten sonstigen Betreiberleistungen (routinemäßige Instandhaltung und<br />

Instandsetzung, weiteres Facility Management und die sonstigen Dienstleistungen). Hierfür<br />

entstehen bei diesem laufende Aufwendungen und Erträge.<br />

8.3.6.1.2 Bau- und Sanierungsleistungen innerhalb eines Vertrages mit einheitlichem<br />

Vertragsgegenstand (Vertrag sui generis)<br />

Vor dem Hintergrund des unter Kap. 8.1.1. dargestellten funktionalen <strong>PPP</strong>-Ansatzes können<br />

<strong>PPP</strong>-Verträge hingegen auch so ausgestaltet werden, dass der Private der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />

<strong>im</strong> Rahmen eines Vertrages mit einheitlichem Vertragsgegenstand (Vertrag sui generis) eine<br />

zeitraumbezogene (Lebenszyklus-Ansatz), einheitliche Leistung zur Verfügung stellt -<br />

nämlich die Bereitstellung eines definierten Standards mit einer entsprechenden Funktionalität<br />

des Gebäudes. In diesem Fall erhält der Private von der <strong>öffentlichen</strong> Hand nur dann das<br />

vereinbarte Entgelt, wenn die vertraglich festgelegte Leistung in jeder Periode auch tatsächlich<br />

(neu) erbracht wird. Erfüllt der Standard nicht die vereinbarten Eigenschaften, könnten<br />

für diesen Fall einerseits vertraglich Pönalen vorgesehen werden. Andererseits sind auch<br />

Boni denkbar, wenn sich das Gebäude in einem besonders guten Zustand befindet. Im<br />

Rahmen eines solchen Vertragskonzeptes sind für die Bau- und Sanierungsleistungen also<br />

nur Teilgewinnrealisierungen für vergangene Zeiträume, in denen sich die Gebäudesubstanz<br />

tatsächlich bewährt hat, auszuweisen. Eine Gewinnrealisierung zu einem vorangegangenen<br />

Zeitpunkt direkt nach Durchführung einer Sanierungsmaßnahme bzw. nach Errichtung eines<br />

Gebäudes ist dann nicht möglich, da der Private den Vertrag wirtschaftlich noch nicht erfüllt<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 446

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