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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

7.14 Nachprüfungsverfahren/Bieterrechtsschutz<br />

Das <strong>im</strong> 4. Teil des GWB (§§ 102 ff.) geregelte Nachprüfungsverfahren gilt ausschließlich für<br />

Beschaffungen oberhalb der Schwellenwerte, die bei der Vergabe von <strong>PPP</strong>-Modellen regelmäßig<br />

erreicht werden 1185 . Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen 1186 und<br />

Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte besteht derzeit kein Pr<strong>im</strong>ärschutz nach dem<br />

GWB 1187 .<br />

Die Überprüfung der Vergabeverfahren für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte erfolgt<br />

nach dem GWB in erster Instanz durch die Vergabekammern. Gegen Entscheidungen der<br />

Vergabekammern können die bei den örtlichen OLG eingerichteten Vergabesenate <strong>im</strong> Wege<br />

der sofortigen Beschwerde angerufen werden.<br />

Bevor ein Unternehmen einen Nachprüfungsantrag stellt, kann es die zuständige Vergabeprüfstelle<br />

(vgl. § 103 GWB) in einem ersten Schritt anrufen, sofern das zuständige Bundesland<br />

oder die Vergabestelle des Bundes von der Möglichkeit, eine solche einzurichten, Gebrauch<br />

gemacht hat 1188 . Die Vergabeprüfstelle kann nach § 103 Abs. 2 GWB auch von Amts<br />

wegen tätig werden. Die Anrufung einer Vergabeprüfstelle ist aber keine Voraussetzung für<br />

einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. Deshalb und wegen der mangelnden<br />

Befugnis der Vergabeprüfstelle, unmittelbar in das Vergabeverfahren einzugreifen (z.B.<br />

Maßnahmen ggf. selbst zu treffen und das Vergabeverfahren auszusetzen) wird von der<br />

Möglichkeit nach § 103 GWB in der Praxis kaum Gebrauch gemacht 1189 .<br />

Das Nachprüfungsverfahren 1190 vor der Vergabekammer wird gem. §§ 107 Abs. 1, 108 GWB<br />

auf schriftlichen Antrag bei der örtlich und sachlich zuständigen Vergabekammer eingeleitet.<br />

Das Vergabeverfahren darf noch nicht durch Vertragsschluss abgeschlossen sein (vgl. 114<br />

Abs. 2 GWB). Nach Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung kommt<br />

daher kein Pr<strong>im</strong>ärrechtsschutz in Betracht 1191 . Vielmehr wird das Verfahren gemäß §§ 114<br />

1185<br />

Vgl. Kap. 7.3.1.3.<br />

1186<br />

Vgl. Kap. 7.3.1.2; die EG-Richtlinien erfassen keine Dienstleistungskonzessionen, vgl. EuGH,<br />

Rs. C-324/98, Telaustria, Slg. 2000, I-10745; EuGH, Rs. C-358/00, Verlagsvertrag, Urteil v.<br />

30.05.2002, WuW/E Verg 601<br />

1187<br />

Vgl. den instruktiven Aufsatz von Dreher, NZBau 2002, 419 ff.<br />

1188 Vgl. die Übersicht der eingerichteten Vergabeprüfstellen in: NZBau 2000, 324 (325).<br />

1189 Vgl. Stockmann, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 103 Rn. 10.<br />

1190<br />

Vgl. zu diesem Verfahren ausführlich Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts,<br />

S. 196 ff.; ebenso Byok, NZW 1998, 2774 ff., Witte, DStR 1998, 1684 ff.<br />

1191<br />

Es sei denn, der Zuschlag ist nichtig, vgl. OLG Thüringen, VergabeR 2002, 631; VK Bund,<br />

20.1.2003, VK 1 – 99/02; OLG Dresden, NZBau 2002, 351.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 383

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