Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
beträge aus seinen Eingangsumsätzen abziehen. Da es sich <strong>im</strong> Hinblick auf die Gegenleistung<br />
der <strong>öffentlichen</strong> Hand "Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks" um einen<br />
tauschähnlichen Umsatz handelt (§ 3 Abs. 12 UStG), wäre diese Gegenleistung grundsätzlich<br />
ebenfalls eine umsatzsteuerbare Leistung und dem Privaten in Rechnung zu stellen. Da<br />
die öffentliche Hand annahmegemäß jedoch in diesem Zusammenhang in aller Regel nicht<br />
die Unternehmereigenschaft besitzt und da darüber hinaus die Vermietung und Verpachtung<br />
eines Grundstücks nach § 4 Nr. 12 a UStG grundsätzlich steuerbefreit ist, kommt es somit zu<br />
keinem steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Umsatz.<br />
Neben der Leistungsbeziehung mit dem Konzessionsgeber erbringt der Konzessionsnehmer<br />
Leistungen gegenüber den Nutzern. Diese Umsätze unterliegen ebenfalls mit 16% (§ 12<br />
Abs. 1 UStG) oder mit dem ermäßigten Satz von 7% (§ 12 Abs. 2 UStG) der Umsatzsteuer.<br />
Hat der Konzessionsnehmer lediglich die Stellung eines Verwaltungshelfers inne, erbringt er<br />
seine Leistungen nur gegenüber dem Konzessionsgeber und stellt diese auch nur ihm in<br />
Rechnung. Dieser belastet in der Regel denselben Betrag an die Nutzer weiter. Wenn der<br />
Konzessionsgeber dabei nicht <strong>im</strong> Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art oder einer<br />
Tochtergesellschaft in privatrechtlicher Form handelt, fällt insoweit auf den weiterbelasteten<br />
Betrag keine Umsatzsteuer an, doch die öffentliche Hand kann dann in diesen Fällen auch<br />
keine Vorsteuer geltend machen (dies führt somit zu einer Weiterbelastung der an den<br />
Konzessionsnehmer zu zahlenden Umsatzsteuer auf den Nutzer). Nachteilig würde sich dies<br />
auswirken, wenn die Nutzer - wie be<strong>im</strong> oben genannten A-Modell von den dortigen Gutachtern<br />
beschrieben 1355 - Unternehmer sind und auf die Maut keine Vorsteuer mehr geltend<br />
machen könnten. Leistet der Konzessionsnehmer hingegen direkt an einen Unternehmer als<br />
Nutzer einer Infrastruktur, könnte dieser demgegenüber die Vorsteuer abziehen.<br />
8.3.9.3 Belastung durch Grundsteuer und Grunderwerbsteuer<br />
Unter der von uns getroffenen Annahme, dass be<strong>im</strong> Vertragsmodell VI nicht der Private,<br />
sondern die öffentliche Hand als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, ist der Grundbesitz<br />
bei diesem Modell nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.<br />
Im Hinblick auf die Belastung mit Grunderwerbsteuer verweisen wir auf unsere Aussagen zu<br />
Vertragsmodell IV - Lease/Lease back unter Kap. 8.3.7.3.2.<br />
1355 Vgl. Clifford Chance Pünder/Dresdner Bank Kleinwort Wasserstein/Bung/Aviso, <strong>Gutachten</strong> zur<br />
Erarbeitung der Muster eines Konzessionsvertrages und Regelungen für die Ausschreibung/Vergabe<br />
von Konzessionen für das Betreibermodell für den mehrstreifigen Autobahnausbau<br />
(„A-Modell“), S. 51.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 465