Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Auftraggeber zahlt ein Nutzungsentgelt, das auch die Annuität abdeckt. Den Erwerb hat der<br />
Auftraggeber gesondert zu vergüten.<br />
9.5.2.1 Hochschulbauförderung<br />
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HBFG sind derartige <strong>PPP</strong>-Vorhaben grundsätzlich förderfähig.<br />
§ 3 Abs. 2 HBFG ordnet zudem die Finanzierungskosten für diese Modell der Förderfähigkeit<br />
zu. Somit besteht zunächst die Möglichkeit, dass das Land Fördermittel auch für diese<br />
Vertragsgestaltung erhält. Nach § 12 Abs. 4 HBFG setzt das Recht, diese Mittel auch<br />
dauerhaft behalten zu dürfen, voraus, dass das Land die Option auf Eigentumserwerb<br />
innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von grundsätzlich<br />
25 Jahren, auszuüben hat. Für Leasing-Modelle bedeutet dies folgendes:<br />
Die auf den Erwerb und die Finanzierung entfallende Teile der Vergütung des Auftragnehmers<br />
sind gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2, 12 HBFG förderfähig 1420 , wenn der<br />
Auftraggeber am Ende der Vertragslaufzeit seine Option ausübt und das Objekt zu Eigentum<br />
erwirbt. Es dürften auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, Vorhaben<br />
von Beginn an zu fördern, wenn die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung<br />
für den Fall steht, dass der Auftraggeber die Option nicht ausübt und kein Eigentum an dem<br />
Objekt erwirbt, wie es § 12 Abs. 4 HBFG nun vorsieht.<br />
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bei langlaufenden Leasing-Verträgen, Fördermittel<br />
nach dem Hochschulbauförderungsgesetz – wenigstens anteilig – verbleiben können, wenn<br />
der Leasingnehmer die Erwerbsoption nicht ausübt 1421 .<br />
Rechtlicher Ausgangspunkt für die Frage, ob <strong>im</strong> Wege des Leasings durchgeführte Hochschulbauvorhaben<br />
auch dann – jedenfalls anteilig – förderfähig sind, wenn der Hochschulträger<br />
mit Ablauf der Vertragslaufzeit kein Eigentum erwirbt, ist § 12 HBFG mit folgendem<br />
Wortlaut:<br />
"§ 12 Erstattung<br />
(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Best<strong>im</strong>mung des Artikels 91a Abs. 4<br />
Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land aufgrund der Abrechnungen für<br />
die in § 6 Nr. 3 und 4 genannten Vorhaben die Hälfte der dem Land<br />
1420<br />
So grundsätzlich auch Wlasak, Wlasak, Vor- und Nachteile des Leasing - Leasing und andere<br />
private Finanzierungsmodelle öffentlicher Infrastruktur aus der Sicht des Bundes, in: Kroll,<br />
Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, S. 170 (173).<br />
1421<br />
Christen, Öffentliche Zuschüsse und Leasing, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche<br />
Hand, S. 285 (286).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 511