Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
zwischen dem privaten Partner und den Nutzern, die eine Infrastruktur, ggf. einschließlich<br />
dazugehöriger Dienstleistungen, in Anspruch nehmen.<br />
Was die Beziehung zwischen dem Konzessionsgeber und dem Konzessionsnehmer anbetrifft,<br />
errichtet der Konzessionsnehmer ein Bauwerk und verpflichtet sich, dieses zu erhalten<br />
und regelmäßig zu erneuern sowie den Nutzern die von ihm geschaffene Infrastruktur unter<br />
Einhaltung eines gewissen Standards (einschließlich der Dienstleistungen) gegen Gebühr<br />
oder Entgelt bereitzustellen (d.h. der Private ist verantwortlich für den Betrieb). Nach Ablauf<br />
des Vertrages ist er verpflichtet, dem Konzessionsgeber das Grundstück samt der von ihm<br />
geschaffenen Anlagen zurückzugeben. Der Konzessionsgeber seinerseits stellt dem Konzessionsnehmer<br />
ggf. eine Anschubfinanzierung zur Verfügung und überlässt ihm das<br />
Grundstück während der Laufzeit des Konzessionsvertrages.<br />
In einem ersten Schritt sollte geprüft werden, inwieweit es sich bei der Realisierung eines<br />
Hochbauvorhabens nach Vertragsmodell VI <strong>im</strong> Einzelfall um einen steuerbaren Leistungsaustausch<br />
zwischen einem Privaten und der <strong>öffentlichen</strong> Hand handelt oder inwieweit der<br />
Private ggf. (lediglich) echte, nicht steuerbare, Zuschüsse (das Grundstück als Sachzuschuss)<br />
seitens der <strong>öffentlichen</strong> Hand erhält.<br />
Geht man von einem Leistungsaustausch aus, tätigt der Konzessionsnehmer mit dem<br />
Betrieb der Einrichtung gemäß den vertraglich näher festgelegten Konditionen sowie der<br />
Übergabe des Gebäudes nach Ablauf des Vertrages 1354 steuerbare Umsätze (Lieferungen<br />
und Leistungen an den Konzessionsgeber). Der Wert der Anschubfinanzierung und einer<br />
Vermietung und Verpachtung des Grundstücks stellen die Gegenleistung hierfür dar und sind<br />
damit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die<br />
Zahlung der Anschubfinanzierung unterliegt damit der Ist-Besteuerung. Die Höhe des Wertes<br />
der Gegenleistung einer Vermietung und Verpachtung des Grundstücks an den Privaten ist<br />
<strong>im</strong> Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Umsatzsteuer auf den Betrag der Anschubfinanzierung<br />
entsteht <strong>im</strong> Zeitpunkt der Vereinnahmung durch den Konzessionsnehmer. Die Umsatzsteuer<br />
auf den Wert der Überlassung des Grundstücks entsteht - je nachdem, ob sie als<br />
Gegenleistung für den Betrieb der Einrichtung oder als Gegenleistung für die Lieferung der<br />
Gebäude anzusehen ist, pro rata temporis oder bei Ablauf des Vertrages.<br />
Zwar schuldet der Konzessionsnehmer Umsatzsteuer auf seine Leistung, doch kann er unter<br />
den in § 15 UStG genannten Voraussetzungen von seiner Umsatzsteuerschuld Vorsteuer-<br />
1354 Vgl. BMF, Schreiben vom 23. Juli 1986, , Umsatzsteuerliche Fragen bei der Errichtung von<br />
Gebäuden auf fremden Boden, BStBl 1986, Teil I, S. 433 (Punkt C).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 464