04.06.2013 Aufrufe

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

zwischen dem privaten Partner und den Nutzern, die eine Infrastruktur, ggf. einschließlich<br />

dazugehöriger Dienstleistungen, in Anspruch nehmen.<br />

Was die Beziehung zwischen dem Konzessionsgeber und dem Konzessionsnehmer anbetrifft,<br />

errichtet der Konzessionsnehmer ein Bauwerk und verpflichtet sich, dieses zu erhalten<br />

und regelmäßig zu erneuern sowie den Nutzern die von ihm geschaffene Infrastruktur unter<br />

Einhaltung eines gewissen Standards (einschließlich der Dienstleistungen) gegen Gebühr<br />

oder Entgelt bereitzustellen (d.h. der Private ist verantwortlich für den Betrieb). Nach Ablauf<br />

des Vertrages ist er verpflichtet, dem Konzessionsgeber das Grundstück samt der von ihm<br />

geschaffenen Anlagen zurückzugeben. Der Konzessionsgeber seinerseits stellt dem Konzessionsnehmer<br />

ggf. eine Anschubfinanzierung zur Verfügung und überlässt ihm das<br />

Grundstück während der Laufzeit des Konzessionsvertrages.<br />

In einem ersten Schritt sollte geprüft werden, inwieweit es sich bei der Realisierung eines<br />

Hochbauvorhabens nach Vertragsmodell VI <strong>im</strong> Einzelfall um einen steuerbaren Leistungsaustausch<br />

zwischen einem Privaten und der <strong>öffentlichen</strong> Hand handelt oder inwieweit der<br />

Private ggf. (lediglich) echte, nicht steuerbare, Zuschüsse (das Grundstück als Sachzuschuss)<br />

seitens der <strong>öffentlichen</strong> Hand erhält.<br />

Geht man von einem Leistungsaustausch aus, tätigt der Konzessionsnehmer mit dem<br />

Betrieb der Einrichtung gemäß den vertraglich näher festgelegten Konditionen sowie der<br />

Übergabe des Gebäudes nach Ablauf des Vertrages 1354 steuerbare Umsätze (Lieferungen<br />

und Leistungen an den Konzessionsgeber). Der Wert der Anschubfinanzierung und einer<br />

Vermietung und Verpachtung des Grundstücks stellen die Gegenleistung hierfür dar und sind<br />

damit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die<br />

Zahlung der Anschubfinanzierung unterliegt damit der Ist-Besteuerung. Die Höhe des Wertes<br />

der Gegenleistung einer Vermietung und Verpachtung des Grundstücks an den Privaten ist<br />

<strong>im</strong> Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Umsatzsteuer auf den Betrag der Anschubfinanzierung<br />

entsteht <strong>im</strong> Zeitpunkt der Vereinnahmung durch den Konzessionsnehmer. Die Umsatzsteuer<br />

auf den Wert der Überlassung des Grundstücks entsteht - je nachdem, ob sie als<br />

Gegenleistung für den Betrieb der Einrichtung oder als Gegenleistung für die Lieferung der<br />

Gebäude anzusehen ist, pro rata temporis oder bei Ablauf des Vertrages.<br />

Zwar schuldet der Konzessionsnehmer Umsatzsteuer auf seine Leistung, doch kann er unter<br />

den in § 15 UStG genannten Voraussetzungen von seiner Umsatzsteuerschuld Vorsteuer-<br />

1354 Vgl. BMF, Schreiben vom 23. Juli 1986, , Umsatzsteuerliche Fragen bei der Errichtung von<br />

Gebäuden auf fremden Boden, BStBl 1986, Teil I, S. 433 (Punkt C).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 464

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!