Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Folgt man dieser Meinung, würde eine Doppelbelastung durch Grunderwerbsteuer einerseits<br />
und Umsatzsteuer andererseits nicht entstehen. Da der Vorgang der Grunderwerbsteuer<br />
unterliegen würde, wäre die Lieferung nach § 4 Nr. 9 a UStG umsatzsteuerfrei. Bordewin<br />
meint jedoch, dass seine Auffassung wahrscheinlich <strong>im</strong> Widerspruch zur Rechtsprechung<br />
des BFH zur Auslegung des § 1 Abs. 2 GrEStG steht 1306 . Er zitiert dabei das bereits unter<br />
Kap. 8.3.2.2.2 erwähnte Urteil des BFH aus dem Jahre 1972 1307 .<br />
Verneint man demnach die Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG, fällt bei Annahme einer<br />
Lieferung <strong>im</strong> Rahmen des Leasings mit Überlassung des Grundstücks Umsatzsteuer an,<br />
denn die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG lägen nicht<br />
vor. Würde später das Grundstück in Ausübung einer vorhandenen Kaufoption bürgerlichrechtlich<br />
übertragen, käme es dann nach einer zusätzlichen Belastung durch Grunderwerbsteuer<br />
grundsätzlich zu einer Doppelbelastung. Diese könnte vermieden werden, wenn<br />
die Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO bis zum Ende der Vertragslaufzeit<br />
nur vorläufig erfolgt.<br />
Vor dem Hintergrund der dargestellten Probleme stellt sich die Frage, ob sich die Verwaltungsmeinung,<br />
die davon ausgeht, dass durch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums<br />
des Leasingnehmers an den zugrundeliegenden Wirtschaftsgütern umsatzsteuerlich<br />
eine Lieferung erfolgt, tatsächlich aufrecht halten lässt.<br />
Aus unserer Sicht steht die Bezugnahme der Verwaltung auf einkommensteuerrechtliche<br />
Zuordnungsregeln auch <strong>im</strong> Widerspruch zur ständigen EU-Rechtsprechung, insbesondere<br />
auch zum aktuellen EuGH-Urteil vom 16.1.2003 1308 . Der EuGH hat darin auch einige<br />
Ausführungen zum Begriff Vermietung von Grundstücken <strong>im</strong> Sinne von Art. 13 Teil B<br />
Buchstabe b der Sechsten EG-Richtlinie vorgenommen. Der EuGH äußerte, dass die in<br />
Art. 13 der Sechsten EG-Richtlinie vorgesehenen Umsatzsteuerbefreiungen nach ständiger<br />
Rechtsprechung eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen und daher eine<br />
gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern würden. Mithin könne die Auslegung des<br />
Begriffs Vermietung von Grundstücken nicht von einer Auslegung abhängen, die ihm <strong>im</strong><br />
Zivilrecht eines Mitgliedsstaates gegeben wird.<br />
1306<br />
A.a.O., S. 122.<br />
1307<br />
Vgl. BFH, Urteil vom 27. Januar 1972, BStBl 1972, Teil II, S. 496.<br />
1308 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2003, ABl. EG C 315/00.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 440