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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Folgt man dieser Meinung, würde eine Doppelbelastung durch Grunderwerbsteuer einerseits<br />

und Umsatzsteuer andererseits nicht entstehen. Da der Vorgang der Grunderwerbsteuer<br />

unterliegen würde, wäre die Lieferung nach § 4 Nr. 9 a UStG umsatzsteuerfrei. Bordewin<br />

meint jedoch, dass seine Auffassung wahrscheinlich <strong>im</strong> Widerspruch zur Rechtsprechung<br />

des BFH zur Auslegung des § 1 Abs. 2 GrEStG steht 1306 . Er zitiert dabei das bereits unter<br />

Kap. 8.3.2.2.2 erwähnte Urteil des BFH aus dem Jahre 1972 1307 .<br />

Verneint man demnach die Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG, fällt bei Annahme einer<br />

Lieferung <strong>im</strong> Rahmen des Leasings mit Überlassung des Grundstücks Umsatzsteuer an,<br />

denn die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG lägen nicht<br />

vor. Würde später das Grundstück in Ausübung einer vorhandenen Kaufoption bürgerlichrechtlich<br />

übertragen, käme es dann nach einer zusätzlichen Belastung durch Grunderwerbsteuer<br />

grundsätzlich zu einer Doppelbelastung. Diese könnte vermieden werden, wenn<br />

die Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO bis zum Ende der Vertragslaufzeit<br />

nur vorläufig erfolgt.<br />

Vor dem Hintergrund der dargestellten Probleme stellt sich die Frage, ob sich die Verwaltungsmeinung,<br />

die davon ausgeht, dass durch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums<br />

des Leasingnehmers an den zugrundeliegenden Wirtschaftsgütern umsatzsteuerlich<br />

eine Lieferung erfolgt, tatsächlich aufrecht halten lässt.<br />

Aus unserer Sicht steht die Bezugnahme der Verwaltung auf einkommensteuerrechtliche<br />

Zuordnungsregeln auch <strong>im</strong> Widerspruch zur ständigen EU-Rechtsprechung, insbesondere<br />

auch zum aktuellen EuGH-Urteil vom 16.1.2003 1308 . Der EuGH hat darin auch einige<br />

Ausführungen zum Begriff Vermietung von Grundstücken <strong>im</strong> Sinne von Art. 13 Teil B<br />

Buchstabe b der Sechsten EG-Richtlinie vorgenommen. Der EuGH äußerte, dass die in<br />

Art. 13 der Sechsten EG-Richtlinie vorgesehenen Umsatzsteuerbefreiungen nach ständiger<br />

Rechtsprechung eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen und daher eine<br />

gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern würden. Mithin könne die Auslegung des<br />

Begriffs Vermietung von Grundstücken nicht von einer Auslegung abhängen, die ihm <strong>im</strong><br />

Zivilrecht eines Mitgliedsstaates gegeben wird.<br />

1306<br />

A.a.O., S. 122.<br />

1307<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 27. Januar 1972, BStBl 1972, Teil II, S. 496.<br />

1308 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2003, ABl. EG C 315/00.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 440

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