Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Der Verordnungsgeber stellt hier auf den Begriff der Voreingenommenheit ab 996 . Als<br />
voreingenommen gelten <strong>im</strong> Sinne einer Vermutungsregel natürliche Personen, wenn sie<br />
- Organmitglieder oder Mitarbeiter eines Auftraggebers sind oder<br />
- Beauftragte oder Mitarbeiter des Beauftragten des Auftraggebers sind<br />
und zugleich<br />
1. auch Bieter oder Bewerber sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VgV);<br />
2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter<br />
oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV).<br />
3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des<br />
Vorstands, Aufsichtsrats oder gleichartigen Organs tätig sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 3a VgV), oder<br />
b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses<br />
Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder<br />
Bewerber hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 3b VgV).<br />
Als voreingenommen gelten auch diejenigen Personen, deren in § 16 Abs. 2 VgV genannte<br />
Angehörige die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen. Der Angehörigenbegriff ist hier sehr<br />
weit zu fassen 997<br />
Bei Personen, die unter Nr. 3 fallen, kann die durch die Verordnung aufgestellte Vermutungsregel<br />
<strong>im</strong> Einzelfall durch den Auftraggeber 998 widerlegt werden, wenn <strong>im</strong> konkreten Fall kein<br />
Interessenkonflikt besteht oder die Tätigkeiten sich nicht auf die Entscheidungen <strong>im</strong> vorlie-<br />
genden Verfahren auswirken.<br />
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VgV ist es für einen Auftraggeber nicht ausgeschlossen, sich in<br />
einem komplexen Vergabeverfahren, wie es die diesem <strong>Gutachten</strong> zugrundeliegenden <strong>PPP</strong>-<br />
Modelle sind, von einem Architektur-, Ingenieur oder Planungsbüro oder einer Anwaltskanz-<br />
996<br />
Marx, in: Müller-Wrede, VOL/A, § 16 VgV Rn. 2.<br />
997<br />
Verwandte und verschwägerte in gerader Linie, Pflegeeltern, und –kinder etc.<br />
998 Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Interessenkonfliktes und für die fehlende<br />
Kausalität trägt der Auftraggeber, vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2002,<br />
Az.: 1 VK 20/02; Quilisch/Fietz, NZBau 2001, 540 (543); Berrisch/Nehl, DB 2001, 184 (187).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 345