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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Der Verordnungsgeber stellt hier auf den Begriff der Voreingenommenheit ab 996 . Als<br />

voreingenommen gelten <strong>im</strong> Sinne einer Vermutungsregel natürliche Personen, wenn sie<br />

- Organmitglieder oder Mitarbeiter eines Auftraggebers sind oder<br />

- Beauftragte oder Mitarbeiter des Beauftragten des Auftraggebers sind<br />

und zugleich<br />

1. auch Bieter oder Bewerber sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VgV);<br />

2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter<br />

oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV).<br />

3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des<br />

Vorstands, Aufsichtsrats oder gleichartigen Organs tätig sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 3a VgV), oder<br />

b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses<br />

Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder<br />

Bewerber hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 3b VgV).<br />

Als voreingenommen gelten auch diejenigen Personen, deren in § 16 Abs. 2 VgV genannte<br />

Angehörige die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen. Der Angehörigenbegriff ist hier sehr<br />

weit zu fassen 997<br />

Bei Personen, die unter Nr. 3 fallen, kann die durch die Verordnung aufgestellte Vermutungsregel<br />

<strong>im</strong> Einzelfall durch den Auftraggeber 998 widerlegt werden, wenn <strong>im</strong> konkreten Fall kein<br />

Interessenkonflikt besteht oder die Tätigkeiten sich nicht auf die Entscheidungen <strong>im</strong> vorlie-<br />

genden Verfahren auswirken.<br />

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VgV ist es für einen Auftraggeber nicht ausgeschlossen, sich in<br />

einem komplexen Vergabeverfahren, wie es die diesem <strong>Gutachten</strong> zugrundeliegenden <strong>PPP</strong>-<br />

Modelle sind, von einem Architektur-, Ingenieur oder Planungsbüro oder einer Anwaltskanz-<br />

996<br />

Marx, in: Müller-Wrede, VOL/A, § 16 VgV Rn. 2.<br />

997<br />

Verwandte und verschwägerte in gerader Linie, Pflegeeltern, und –kinder etc.<br />

998 Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Interessenkonfliktes und für die fehlende<br />

Kausalität trägt der Auftraggeber, vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2002,<br />

Az.: 1 VK 20/02; Quilisch/Fietz, NZBau 2001, 540 (543); Berrisch/Nehl, DB 2001, 184 (187).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 345

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